Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in TE mit fahrlässiger Körperverletzung = Strafrechtlich

7. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
go445199-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in TE mit fahrlässiger Körperverletzung = Strafrechtlich

Guten Tag,

Ich wollte mich bei der Polizei bewerben, und muss nun ankreuzen ob ich Strafrechtlich Vorbelastet mit:
Anzukreuzen gibt es "Ja" / "Nein" / "INPOL" / "VVW".
War auch bei meiner örtlichen Polizei und die wussten auch nicht weiter was die Kürzel bedeuten und meinten in meinem Fall solle ich NEIN ankreuzen, da war ich mir daher nicht so sicher, ob ich denen jetzt blind glauben kann.

Tatbestand : Unfall im Alter von 19 Jahren mit einem PKW und Insassen (Probezeit), Schuld war zu 100% ich.

Bin ich strafrechtlich Vorbelastet ?
Die Polizistin meinte, ich sei es NICHT, da ich keinen Vorsatz hatte.

Ich wäre euch dankbar für eine rasche Antwort :)

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
und die wussten auch nicht weiter was die Kürzel bedeuten


Das ist natürlich erschreckend. Bist Du sicher, dass es die POLIZEI war, wo Du gefragt hast und nicht vielleicht eine POLSTEREI?

INPOL das das polizeiliche Daten- und Auskunftssystem zum einen des Bundes (INPOL-Bund) und einiger (der meisten) Bundesländer (INPOL-Land). Das kennt jeder(!) Polizeibeamte, da es jeder schon genutzt hat.

VVW wird Vorgangsverwaltung heißen. Damit sind ebenfalls polizeiliche Datensysteme gemeint, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich heißen. Bei uns in Niedersachsen z.B. NIVADIS

Ich bin mir allerdings auch zieml. sicher, dass zumindest die beiden Punkte INPOL und VVW gar nicht zum ankreuzen durch den Bewerber gedacht sind, sondern für den Sachbearbeiter, der den Bogen auswertet. Denn zum einen weiß eben der Otto-Normalbürger nicht, was die Abkürzungen bedeuten und zum zweiten kann ein Bürger im Normalfall gar nicht sicher wissen, ob Daten von ihm in INPOL oder einer VVW (ggf. noch) einliegen.

Zitat:
Die Polizistin meinte, ich sei es NICHT, da ich keinen Vorsatz hatte.


Das ist natürlich hochgradiger Mumpitz erster Güte. Auch nicht-vorsätzliche Taten sind strafbar, wenn das Gesetz auch für Fahrlässigkeit eine Strafbarkeit vorsieht (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Brandstiftung usw.)

Und da Du verurteilt wurdest, bist (oder zumindest warst) Du auch strafrechtlich vorbelastet im ganz engen Sinne. Ob Du auch im weiteren Sinn (noch) strafrechtlich vorbelastet bist, kommt drauf an, zu was Du damals verurteilt wurdest, wie lange das her ist und ob Jugend- oder Erwachsenenrecht angewendet wurde (mit 19 ist beides möglich)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.07.2016 15:07

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#2
 Von 
go445199-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei mir wurde Erwachsenenrecht angewendet.
Ich habe ein Fahrerlaubnis-Verbot von 13 Monaten bekommen und eine Geldstrafe von etwas über 1000€ meine ich, (die ich aber hätte in 65 Tagessätzen ab"arbeiten" können).
Der Strafbefehl ist vom 14.10.2015

Es kam aber zu keiner gerichtlichen Verhandlung.

-- Editiert von go445199-4 am 07.07.2016 15:42

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#3
 Von 
go445199-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

bitte löschen.

-- Editiert von go445199-4 am 07.07.2016 15:42

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go445199-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

bitte löschen.

-- Editiert von go445199-4 am 07.07.2016 15:42

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#5
 Von 
go445199-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

bitte löschen.

-- Editiert von go445199-4 am 07.07.2016 15:41

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

In dem Fall bist du strafrechtlich vorbelastet, da du einen Eintrag im BZR hast. Insoweit dass deine einzige Verurteilung ist, steht diese zwar nicht im Führungszeugnis und müsste daher eigentlich auch nicht offenbart werden, vgl. Paragraph 53, Abs.1 BZRG, dies gilt jedoch nicht gegenüber bestimmten Behörden, zu denen grundsätzlich auch die Polizei gehört. Vgl. § 53, Abs. 2. Es muss allerdings auch eine ausdrücklicheBelehrung über dieses nicht-Recht erteilt werden, damit es wirksam ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.07.2016 17:12

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