Fahrlässige Brandstiftung (§306d StGB)

26. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)
Fahrlässige Brandstiftung (§306d StGB)

Im Gebäude des B stellt A eine Baumaschine neben leicht entzündlichen Stoffen ab. Dies geschieht ohne Abstand, also direkt nebenan.

Da das Gebäude als Lager für diese leicht entzündlichen Stoffe dient, kann es nach meiner Meinung nicht als Garage im Sinne der GaragenVO gelten. Selbst wenn das eine Garage sein sollte, so darf A nach §§17,18 keine leicht entzündlichen Stoffe dort lagern.

Wegen eines technischen Defektes der Baumaschine kommt es zum Brand, das gesamte Gebäude brennt ab.

Ich sehe hier alle Tatbestandsmerkmale des §306d StGB erfüllt.
Liege ich damit richtig?
Bezieht sich die Fahrlässigkeit nur auf die eigentliche Brandursache (technischer Defekt), oder ist Fahrlässigkeit im Sinne des §306d auch gegeben, wenn man seine Maschine direkt neben leicht entzündlichen Stoffen abstellt und damit insbesondere gegen die GaragenVO verstößt?

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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12 Antworten
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#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

ja, Sie gehen richtig in der Annahme, dass sich jemand, der wie vom Ihnen beschrieben handelt und es zu einem Feuer kommt, iSd § 306d StGB strafbar macht.

Die Qualifizierung des Tatbestandes liegt in dem kausalen fahrlässigen Handeln, das die Brandgefahr und letztlich den Brand herbeigeführt hat.
Selbst wenn kein Verstoß gegen die GaragenVO vorliegen würde, wäre der Tatbestand erfüllt, da eine Ordnungswidrigkeit hier kein Tatbestandsmerkmal darstellt und die Handlung der Person unabhängig von der GaragenVO auf Fahrlässigkeit geprüft wird.

Fahrlässigkeit definiert sich im deutschen Strafrecht wie folgt:

quote:<hr size=1 noshade>Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. <hr size=1 noshade>


Die Fahrlässigkeit besteht also in Ihrem Fall in der Handlung, den leicht entzündlichen Stoff neben einer Maschine zu lagern, wobei von einem Mensch mit Fachkunde und geistigem Horizont gleich dem Täter hätte erwartet werden können, dass dieser unter der vollen Ausschöpfung der beiden Resourcen hätte erkennen können, dass die Maschine zusammen mit dem leicht entzündlichen Soff einen Brand herbeiführen könnte.

Sollte jedoch die Kausalität zwischen dem Brand und dem Lagern des leicht entzündlichen Stoffes neben der Maschine nicht gegeben sein, so könnte eine Strafbarkeit des Handelns an der fehlenden erforderlichen Kausalität zwischen der Handlung und dem Brand scheitern, da die fahrlässige Brandstiftung nach §306d StGB ein Erfolgsdelikt ist.
Das bedeutet, wenn bspw durch den technischen Defekt zu erst das ein anderer Gegenstand in Brand gerät und die gelagerte leicht entzündliche Flüssigkeit erst später im Verlaufe des Brandes in Brand gerät, so läge ein solcher Fall m.E. vor, bei dem die Strafbarkeit wegen der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d an der fehlenden Kausalität scheitert, denn alleine das Lagern einer Maschine, die hier brandursächlich war, in einem Gebäude stellt im Normalfall keine Fahrlässigkeit dar, ausser die Maschine war derart beschädigt (offenenliegende Kabel, bekannte brandgefährliche Defekte o.ä.), dass der Täter wieder die Möglichkeit der Gefahr eines Brandes erkennen hätte können.

Meines Erachtens muss der Brand durch das fahrlässige Handeln selbst ausgelöst werden. Wird der bereits anderweitig entstandene Brand durch die fahrlässige Handlung nur in seinem Verlauf begünstigt, so ist keine Strafbarkeit gegeben.

Viele Grüße
PP

-- Editiert PP9325 am 27.02.2015 01:43

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und damit insbesondere gegen die GaragenVO verstößt? <hr size=1 noshade>

Da sie hier aber nicht gilt, kann diese auch nicht heranziehen.

Was aber hier auch gar nicht notwendig ist.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

@PP9325:
Vielen Dank für die Antwort. Da vorsätzliche Brandstiftung zwar angenommen wird, leider aber nicht bewiesen kann, soll A wenigstens wegen fahrlässiger Brandstiftung verfolgt werden.
Die Staatsanwaltschaft sieht im vorliegenden Fall keine Fahrlässigkeit, wobei es sich hier um eine augenscheinlich noch sehr junge Staatsanwältin handelt. Deshalb soll eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden.

Irgendwelche Vorschläge, um die Generalstaatsanwaltschaft von der tatsächlichen Lage zu überzeugen?


quote:
Da sie hier aber nicht gilt, kann diese auch nicht heranziehen.



Nunja, eigentlich schon, denn der Zweck des Gebäudes war die Lagerung der leicht entzündlichen Stoffe, damit war das Gebäude keine Garage und somit darf dort laut der GaragenVO keine Arbeitsmaschine abgestellt werden, weil es sich bei dem Gebäude eben um keine Garage handelt.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

das erste Schritt um die Staatsanwaltschaft von einer Fahrlässigkeit zu überzeugen wäre ersteinmal, sofern die Brandermittlungen der Polizei das nicht schon ergeben haben, ein Gutachten vorzulegen, welches die Kausalität der Einlagerung der Maschine und dem Brand herstellt. Kann dieser Beweis nicht geführt werden, kommt es höchstwahrscheinlich im Falle einer Verhandlung zu einem Freispruch nach in dubio pro reo, da hier im Zweifel davon ausgegangen werden muss, dass dem Brand eventuell eine andere Ursache als die Maschine zu Grunde liegt.

Kann dieser Beweis hinreichend geführt werden, so könnte man demjenigen, der die Maschine eingelagert hat in einem Raum oder Gebäude, der bzw das zur Lagerung von leicht entzündlichen Stoffen genutzt wird, unter Umständen eine Fahrlässigkeit unterstellen. Wichtig wäre hier m. E. dass der Person die Tatsache bekannt war, dass dort leicht entzündliche Stoffe gelagert werden und man von einer Person seines geistigen Horizontes erwarten kann, dass dadurch möglicherweise ein Brand entstehen könnte.

Die GaragenVO hat trotz allem nichts mit der Qualifizierung des Tatbestandes der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB zu tun, da dies kein Tatbestandsmerkmal ist.

Grüße
PP

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""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Die Qualifizierung des Tatbestandes liegt in dem kausalen fahrlässigen Handeln, das die Brandgefahr und letztlich den Brand herbeigeführt hat.

Die Betonung liegt hier aber auf dem "fahrlässig", der kausale Zusammenhang alleine reicht nicht. Wenn vom Abstellen der Maschine eigentlich kein Gefahrenpotential ausgeht und dies nur in Zusammenhang mit einem - dem Absteller nicht bekannten - technischen Defekt gegeben ist, dann liegt keine Fahrlässigkeit vor.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Über welche GaragenVO reden wir denn überhaupt?
Denn es gibt durchaus Ausnahmen für das abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen.





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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Die Ermittlungen der Polizei haben einen technischen Defekt der Maschine als Brandursache ergeben.

Es handelt sich hier um die GaragenVO Bayern.

Im Gebäude wurde Stroh gelagert, die Baumaschine wurde direkt daneben abgestellt, also in ca 20 cm Abstand. Kurz vor dem Brand wurde damit noch gefahren.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Die Betonung liegt hier aber auf dem "fahrlässig", der kausale Zusammenhang alleine reicht nicht. Wenn vom Abstellen der Maschine eigentlich kein Gefahrenpotential ausgeht und dies nur in Zusammenhang mit einem - dem Absteller nicht bekannten - technischen Defekt gegeben ist, dann liegt keine Fahrlässigkeit vor.
<hr size=1 noshade>


Genau das war meine Aussage summasummarum.

Das fahrlässige Handeln muss in der Folge den Brand verursacht haben. Beides muss vorliegen: Min. eine fahrlässige Handlung die kausal für den Brand ist.

Zitat:
Es handelt sich hier um die GaragenVO Bayern.


Trotz allem, selbst wenn es Ausnahmen für das Abstellen von Fahrzeugen gibt, ist die GaragenVO ersteinmal nicht für die strafrechtliche Seite relevant. Alleine aus einem Verstoß gegen die GaragenVO lässt sich noch lange keine Fahrlässigkeit begründen und es ist nicht im Sinne des deutschen Strafrechts Tatbestände von Straftaten mit einer Ordnungswidrigkeit zu begründen. Im Strafrecht müssen die einzelnen Handlungen und Umstände der Tat sellbst strafrechtlich bewertet werden. Eine Strafbarkeit nach § 306d kann nämlich auch problemlos vorliegen ohne eine Ordnungswirdrigkeit zu begehen. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind jeweils ein eigenes paar Schuhe und können nicht einfach mal so "vereint" werden.

quote:<hr size=1 noshade>Im Gebäude wurde Stroh gelagert, die Baumaschine wurde direkt daneben abgestellt, also in ca 20 cm Abstand. Kurz vor dem Brand wurde damit noch gefahren. <hr size=1 noshade>


Dann wäre auch grdsl. denkbar, dass die Resthitze (bspw. Motorhitze) den Brand verursacht hat. Dann wäre eine Fahrlässigkeit m. E. begründbar, da man von einem geistig nicht beeinträchtigten Menschen erwarten kann, dass er erkennen kann, dass entsprechend heiße Gegenstände wie z.B. ein noch "warmer" Motor leicht entzündliche Stoffe wie Stroh in Brand setzen kann. Insbesondere dann, wenn man den heißen Gegenstand nur wenige Zentimeter daneben abstellt.

Trotzdem ist hier das Ergebnis der Ermittlungen, dass ein technischer Defekt an der Maschine, welcher wahrscheinlich nicht vorhersehbar war, brandursächlich war.

Das ist hier der springende Punkt.

Nun haben wir 2 Theorien hinsichtlich der Kausalität, unter Annahme, dass der technische Defekt nicht erkennbar war, über die man sich etwas streiten kann:

1. Theorie, die eine Strafbarkeit nach § 306d StGB verneint

Brandursächlich war der nicht vorhersehbare technische Defekt an der Maschine und das bloße Abstellen der Maschine in dem Gebäude hat nur mittelbar zum Taterfolg beigetragen. Obgleich das bloße Abstellen der Maschine in dem Gebäude eine Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne darstellt, muss die Kausalität des bloßen Abstellens der Maschine für den Brand verneint werden, da die unmittelbare Brandursache der nicht vorhersehbare technische Defekt war. Somit wäre eine Strafbarkeit nach § 306d StGB nicht gegeben, da die eigentliche fahrlässige Handlung letztlich nicht brandursächlich war, sondern ein besonderer Umstand, nämlich der nicht vorhersehbare technische Defekt der Maschine. Entsprechend Äquivalenztheorie (siehe unten) und der Formel der von der gesetztmäßigen Bedingung sieht es zwar auf den ersten Blick so aus, als wäre eine Kausalität zu bejahen, jedoch ist bei genauerer Betrachtung festzustellen, dass die Kausalkette durch ein unvorhersehbares Ereignis, nämlich hier durch den technischen Defekt unterbrochen wurde. Wäre nämlich nicht der unvorhersehbare technische Defekt eingetreten wäre auch der Taterfolg, nämlich der Ausbruch eines Feuers, nicht eingetreten.


2. Theorie, die eine Strafbarkeit nach § 306d StGB bejaht:

Letztlich unmitelbar brandursächlich war der nicht vorhersehbare technische Defekt an der Maschine. Trotz dieser Tatsache ist die Kausalität des Abstellens der Maschine für den Brand zu bejahen. Diese Feststellung begründet die Äquivalenztheorie bzw. conitio-sine-qua-non-Formel, welche die Ursache iSd Strafrechts als eine Bedingung die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bei Anwednung dieses sog. hypothetischen Eliminationsverfahrens müsste man hier die Frage stellen: Wäre der Brand ausgebrochen, wenn die Maschine nicht in dem Gebäude abgestellt gewesen wäre? Diese Frage kann man ganz klar mit "Nein" beantworten, was eine Kausalität bejaht. Auch die Formel von der gesetzmäßigen Bedingung schließt sich hier der Befürwortung einer Kausalität an, da es bereits ausreicht, dass die Tathandlung in irgendeiner Form zum Taterfolg beigetragen hat um die Kausalität zu begründen. In diesem Fall hat das Abstellen der Maschine im Gebäude selbstverständlich zum Taterfolg beigetragen, da ohne diese Handlung der Brand, also der Taterfolg, gar nicht möglich gewesen wäre.


Hier ist somit die große Frage erst einmal, ob überhaupt die Handlung von demjenigen, der die Maschine in dem Gebäude abgestellt hat, kausal ist für den Ausbruch des Feuers. Geht das Gericht von keiner Kausalität aus, so ist auch keine Strafbarkeit nach § 306d StGB gegeben, selbst wenn die Handlung eine Fahrlässigkeit begründet hättee

Selbst wenn man das Gericht von einer Kausalität der Handlung für den Brand überzeugen kann, wäre die nächste Hürde aus dem bloßen Abstellen eine Fahrlässigkeit zu unterstellen. Das bloße Abstellen einer (intakten) Maschine in einem Gebäude begründet ohne Weiteres noch keine Fahrlässigkeit. Einzig und allein, wenn der technische Defekt dem Handelnden bekannt gewesen ist, könnte man eine Fahrlässigkeit annehmen. Da hier jedoch von einem unvorhersehbaren technischen Defekt ausgegangen werden kann, scheitert eine Strafbarkeit nach § 306d StGB an dieser Stelle an dem Fehlen der fahrlässigen Handlung.

Eine Tendenz über den Ausgang eines Verfahrens ist hier nahezu unmöglich, da es maßgeblich darfauf ankommt, welcher Theorie die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht folgt.

Grüße
PP

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""

-- Editiert PP9325 am 03.03.2015 16:20

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Danke für die gute Antwort!

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Für Interessierte der Ausgang des Verfahrens:

Der fahrlässige Brandstifter wurde zu 50 Tagessätzen zu je 120€ verurteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Wie kam es denn zu dem Verfahren? Über eine (bloße) Beschwerde bei der GStA oder gar über ein Klageerzwingungsverfahren?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Die Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft hat ausgereicht.

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