Fahrlässige Trunkenheit - Problematik der Beweisverwertung
Von Rechtsanwalt Michael Bauer 1.7.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 2137 Aufrufe Mehr zum Thema:Beweisverwertungsverbot, Alkohol
Trunkenheitsfahrt - Beweisverwertungsverbot einer Blutalkoholkonzentrations-
untersuchung?
Straffrei trotz Alkohol? Entfall der Entziehung der Fahrerlaubnis?
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Falle einer Verkehrskontrolle sind folgende Hinweise zu beachten:
Sie verfügen über ein Aussageverweigerungsrecht gegenüber der Polizei, Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Etwaige weitere Angaben müssen und sollten auch auf keinen Fall gemacht werden.
Im Falle des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) , aufgrund Alkoholkonsums oder Drogenkomsums (BtmG-Verstoß) bzw. eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ( §315 c StGB) sei aus anwaltlicher Sicht grundsätzlich dazu geraten, keinerlei Angaben zum Trinkverhalten oder zu sonstigen Fragen zu machen. Etwaige Angaben können jederzeit nachgeholt werden.
In einigen Sonderfällen ist es sogar möglich, eine Unverwertbarkeit etwaiger stattgefundener Blutentnahmen zur Feststellung der BAK ( Blutalkoholkonzentration) zu erreichen. Dies hat zur Folge, dass Ihnen unter Umständen keine Rauschfahrt nachgewiesen werden kann.Dies hat im Optimalfall zur Folge, dass keine Verurteilung erfolgen kann.
Zur Überpüfung ob und inwieweit eine evtl. Beweisverwertungsproblematik unter Hinweis auf § 81a StPO, dem Richtervorbehalt und der sich darauf ergebenden Probleme vorliegt, lässt sich durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt durch Akteneinsicht überprüfen.
Die Beweisverwertungsproblematik und der sogenannte Richtervorbehalt sind jedoch äußerst umstritten, so dass nur durch anwaltliche Intervention Erfolge erzielt werden können. Selbst wenn kein Beweisverwertungsproblem vorliegen sollte, so führt dieser Hinweis vor Gericht meist - aufgrund der überaus umstrittenen Rechtslage- in einigen Fällen zu einer Reduktion der zu erwartenden Strafe bzw. Reduktion der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei Fragen bzgl. etwaiger Beweisverwertungsprobleme oder Verteidigungen in Trunkenheitsdelikten wie z.b. der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB oder dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315 c StGB steht Ihnen meine Kanzlei jederzeit zur Verfügung.


