Fahrerflucht Teil 4: Bußgeld und Nebenfolgen

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Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann es nach einer Fahrerflucht für den Unfallflüchtigen regelmäßig auch zu ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen und Strafen kommen. Wird das Verfahren wegen Fahrerflucht unter bestimmten Umständen eingestellt, wird die Sache ebenso an die zuständige Verwaltungs- bzw. Bußgeldbehörde abgegeben.

Kommt es zu einer Verurteilung, kann die zuständige Bußgeldbehörde nach eigenem Ermessen zusätzlich die Eintragung von bis zu 7 Punkten nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) in das Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg verhängen.

Thomas  Brunow
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* Bußgeldbescheid

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn aus ihrer Sicht ausreichend Beweise vorliegen, die eine Beschuldigung der Fahrerflucht stützen. In diesem Bußgeldbescheid werden eine Geldbuße in bestimmte Höhe und weitere Nebenfolgen festgesetzt. Dabei richtet sich die Höhe der Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog.

Als Nebenfolge kommt die Verhängung eines Fahrverbots gemäß §§ 25 StVG, 4 BKatV in Betracht. Das Fahrverbot stellt ein äußerst umfassendes und relevantes Thema dar. Ist beispielsweise Ihr Arbeitsplatz bedroht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob dieses nicht ausnahmsweise entfallen kann. Notfalls kann das Fahrverbot abhängig von der Dauer in einen Urlaubszeitraum gelegt werden. Ansonsten kann unter Umständen bei Zahlung eines höheren Bußgeldes von einem Fahrverbot abgewichen werden. Für die angemessene Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beurteilung, ob solche Schritte rechtlich möglich sind, ist es dringend erforderlich, einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

* Fahrtenbuchauflage

Wenn die Feststellung des Fahrzeugführers, der eine Fahrerflucht begangen hat, nicht möglich war, kann die Behörde gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. In diesem Fall muss der Fahrzeughalter künftig vor jeder einzelnen Fahrt Gewähr dafür leisten, dass die Personalien, Datumsangaben und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs in dem Fahrtenbuch vermerkt werden. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches kann nach einer Verkehrsunfallflucht für die Dauer von bis zu drei Jahren verhältnismäßig sein (OVG Münster, DAR 2005, 708 f.). Das hängt jedoch regelmäßig vom Einzelfall ab.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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