Fahrerflucht - Kein Kavaliersdelikt

Mehr zum Thema: Strafrecht, Fahrerflucht, Unerlaubtes, Entfernen, Unfallort
4,62 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
34

Richtiges Verhalten

Die Fahrerflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wie es im Juristendeutsch heißt, ist ein häufiges und in seinen Konsequenzen von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätztes Delikt.

Nach dem Gesetz (§ 142 StGB) verwirklicht derjenige die Tat, der sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er entweder zugunsten sämtlicher Berechtigter Feststellungen (seiner Person, seines Fahrzeuges und über die Art seiner Beteiligung) ermöglicht oder zwar eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen, die Feststellungen aber auch nachträglich nicht unverzüglich ermöglicht hat.

Insbesondere beim stehenden Verkehr besteht der weit verbreitete Irrtum, mit einem Zettel, versehen mit Name, Anschrift und Telefonnummer, ggf. noch mit einem Schuldanerkenntnis oder einer Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe des angefahrenen Fahrzeugs hätte man seinen Pflichten genüge getan. Rechtlich schließt aber auch ein Zettel den Tatbestand des § 142 StGB nicht aus. Die spätere Behauptung, einen Zettel hinterlassen zu haben, hilft also nicht weiter.

Ausgehend vom wohl häufigsten Fall, dass beim Ein- oder Ausparken ein fremdes Fahrzeug angefahren wird, stellt sich die Frage, wie sich der Unfallbeteiligte richtig verhält.

Sofern kein völlig belangloser Schaden (bis etwa 20 €) vorliegt und sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort befinden, ist zunächst der Wartepflicht nachzukommen. Das Gesetz verlangt eine "den Umständen angemessene Zeit". Was darunter zu verstehen ist, hängt u.a. von den Umständen, wie Schwere des Unfalls und Höhe des materiellen Schadens, Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte ab. 30 Minuten Wartezeit dürften in den alltäglichen Fällen ausreichen. Als durchaus hilfreich kann sich erweisen, zwecks Beweissicherung Fotos vom eigenen und fremden Schaden zu machen.

Sollte die Wartezeit erfolglos verstrichen sein, empfiehlt es sich sofort die nächste Polizeiwache aufzusuchen und dort den Unfall zu melden. Nur so ist sichergestellt, dass der Tatvorwurf entfällt.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dem Unfallbeteiligten vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig Feststellungen zu ermöglichen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:

Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs erfolgt sein. Es muss sich um einen nicht bedeutenden Sachschaden (Grenze ca. 1100 €) handeln. Die Feststellungen müssen freiwillig erfolgen. Risiken für den Unfallbeteiligten bestehen darin, dass die Schadenshöhe nicht richtig eingeschätzt wird oder dass die Feststellungen bereits auf anderem Wege erfolgt sind. Tatbestandlich bleibt der § 142 StGB aber erfüllt. Das Gericht hat in diesen Fällen die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen.

Konsequenzen

Die Konsequenzen, die bei einem bewiesenen unerlaubten Entfernen vom Unfallort drohen, sind erheblich und oft existenzbedrohend.

Zivilrechtlich gleicht der eigene Haftpflichtversicherer zwar die gegnerischen Schadenersatzansprüche aus, hat aber die Möglichkeit, den unfallbeteiligten Versicherungsnehmer für einen Teil der entstandenen Kosten in Regress zu nehmen.

Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen (u.a. Höhe des Schadens, eigener strafrechtliche Vorbelastungen etc.) ab. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die Beschlagnahme des Führerscheins, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Darüber hinaus droht für Fahranfänger eine Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit, wenn nicht bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Für alle anderen 7 bzw. 5 Punkte im Verkehrszentralregister.

Wie für alle Straftaten, derer man verdächtigt wird, gilt auch für § 142 StGB, dass gegenüber der Polizei keine Aussagen gemacht werden müssen und man sich gut überlegen sollte ohne vorherige Akteneinsicht Aussagen zu machen. Oft ist es die spontane Äußerung, die im Gerichtsverfahren zur Verurteilung führt. Mit der Einlassung man habe den Unfall nicht bemerkt kann man sich regelmäßig nicht entlasten.

Für Rückfragen und Beratungen rufen Sie mich einfach an.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Verkehrsdelikte