Fahrerermittlung beim Blitzer - was Sie beachten sollten

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Schweigen ist Gold, kann aber Folgen haben

Ist man geblitzt worden, so ist der Höhepunkt des Ärgers darüber schon nach wenigen Sekunden erreicht. Die Folgen des Blitzers jedoch eröffnen sich erst später, wenn man von staatlicher Seite mit dem Vorwurf bspw. der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert wird. Den ersten Kontakt mit den staatlichen Bußgeldbehörden stellt dabei meist der so genannte Fahrerermittlungsbogen im eigenen Briefkasten dar. Ausnahmen hiervon gibt es allenfalls, wenn man direkt nach der Messung angehalten wurde, z.B. bei Messungen mit der „Laserpistole“ Riegl FG21-P“.

Nach der Messung erhalten betroffene Fahrzeughalter einen Fahrerermittlungsbogen

Konnte der Fahrer nicht direkt habhaft gemacht werden, weil ein Messgerät mit Fotodokumentation (z.B. ESO ES 3.0 oder PoliscanSpeed) verwendet wurde, so werden die Fotos zunächst durch so genannte Bildauswertungsteams in der Bußgeldbehörde ausgewertet. Hierbei wird eine erste grobe Plausibilitätsprüfung vorgenommen und von den verwertbaren Messdatensätzen die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge notiert. Die Halter dieser Fahrzeuge erhalten dann einen Fahrerermittlungsbogen. In diesem Bogen wird der Halter aufgefordert, den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Teilweise sind diesem Bogen bereits die Messfotos beigefügt, in den meisten Fällen ist zumindest das Täterfoto anbei, um eine Identifizierung zu erleichtern.

Empfänger eines Fahrerermittlungsbogens sind zu wahrheitsgemäßen Angeben verpflichtet

In diesem Verfahrensstadium sind Sie als Halter Zeuge, d.h. Sie müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß antworten und den Fahrer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt benennen. Eine Ausnahme hiervon bildet das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht in ausgewählten Fällen. So müssen Sie sich oder nahe Angehörige nie belasten. Sie können die Angabe des Fahrers in diesen Fällen ungestraft verweigern!

Viele Bußgeldbehörden vergleichen Ausweisfoto des Halters mit Täterfoto

Die Nichtangabe des tatsächlichen Fahrers hat quasi regional unterschiedliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren. Bei vielen Bußgeldbehörden herrscht mittlerweile die datenschutzrechtlich bedenkliche, aber von der Rechtsprechung tolerierte Praxis, dass bei der Meldebehörde im Wohnort des Halters dessen Ausweisfoto angefordert und mit dem Täterfoto verglichen wird. In einem Teil der Verfahren kommt dann die Bußgeldbehörde bereits hier zu dem Ergebnis, dass der Halter des Fahrzeuges auch der Fahrer war und ermittelt gegen diesen weiter.

In Gebieten mit wenig Polizeitätigkeit kann es auch vorkommen, dass die Polizei selbst einmal in der Nachbarschaft des Halters fragt, ob denn jemand den Fahrer erkennen würde. Auch auf diese Art und Weise kann ein Fahrer ermittelt werden. In einer Vielzahl der Fälle jedoch ermittelt die Bußgeldbehörde spätestens nach erfolglosem Fotovergleich nicht weiter, sondern stellt das Bußgeldverfahren mangels Überführung eines Täters ein. Damit ist der tatsächliche Fahrer „aus dem Schneider“ und wird keine Punkte in Flensburg kassieren.

Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht die Anordnung eines Fahrtenbuchs

Wer jedoch nun denkt, auf einfache Weise der große Gewinner geworden zu sein, der könnte noch etwas später durch ein weiteres Schreiben böse überrascht werden. Wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich war, so kann gegenüber dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31a StVZO angeordnet werden. Dieses Fahrtenbuch muss dann je nach Gewicht und Anzahl der nicht ahndbaren Verstöße über einen Zeitraum von i.d.R. mindestens 6 bis 12 Monaten geführt werden und zu jeder (!) Fahrt müssen Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift dokumentiert werden. Dies stellt einen erheblichen Aufwand dar, der meist schwerer wiegt als ein Punkt in Flensburg. Dies liegt jedoch stets im Auge des Betrachters.

Halter sollten keine falschen Fahrer angeben – es drohen strafrechtliche Konsequenzen

Zu warnen ist auch davor, zum Schutze des tatsächlichen Fahrers zunächst einen anderen Fahrer anzugeben und dies erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist zu offenbaren. Dem Unterzeichner sind Fälle bekannt, in welchen nach Abschluss des Verfahrens die Akten direkt an die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung wegen einer Falschaussage weitergeleitet wurden.

Sowohl Punkte als auch Fahrtenbücher sind oft vermeidbar! Lassen Sie sich daher von einem kompetenten Anwalt für Verkehrsrecht beraten.

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