Fahren lasse ohne Führerschein

12. Februar 2002 Thema abonnieren
 Von 
stevi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahren lasse ohne Führerschein

Ich habe einen Freund mit meinem Auto fahren lassen. Das Auto ist als Firmenauto von meinem Vater angemeldet aber ich benutze es immer.
Ich habe ihn also fahren lassen obwohl er eine Führerscheinsperre hatte und ich bin auf dem Beifahrersitz gesessen. Wir wurden von der Polizei erwischt und vernommen.
Mir wurde gesagt, dass ich 7 Punke bekomme, weil ich ihn fahren hab lassen und eine Geldstrafe. Diese ist abhängig von meinem Gehalt. Ich habe aber keine Angaben über Gehalt und Ausgaben gemacht. Ich bin 21 Jahre alt und arbeite als Bürokauffrau.
Kann mir einer sagen, mit wieviel ich ungefähr rechnen kann???
Die Polizei hat mir garantiert, dass mein Vater davon nichts erfährt, weil er damit ja nichts zu tun hat. Es wurde auch schriftlich festgehalten. Kann ich mich darauf verlassen???

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Haben Sie etwa bei Ihrer Vernehmung angegeben, daß Sie positive Kenntnis von der Führerscheinsperre Ihres Freundes hatten?
Normalerweise ist eine Kontaktaufnahme der Strafverfolgungsbehörden mit dem Fahrzeughalter nicht erforderlich, sofern die jeweiligen Tatbeteiligten aktenkundig sind.

Der Vorwurf des Duldens von Fahren ohne Fahrerlaubnis ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Meines Erachtens nach erhält der Täter hierfür "lediglich" 6 Punkte. Bei einem unbestraftem Ersttäter wird in der Regel eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen - mithin ca. ein Monatsverdienst - festgesetzt.
Bei geschicktem Vorgehen könnte ggf. eine Hauptverhandlung vermieden und eine Verhängung der Strafe im Strafbefehlswege angestrebt werden.

Zu klären wäre ggf. noch, ob Sie einen Führerschein auf Probe haben.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Stevi,

ich glaube dein Vater ist noch das geringste Problem - obwohl er eigentlich nichts davon erfahren sollte.

Aber nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 kann der Halter (obwohl Du nicht der Halter bist, kannst Du als tatsächlicher Benutzer des PKW glaube ich genauso belangt werden) mit Geldstrafe oder sogar mit Freiheitsstafe belangt werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen ohne Fahrerlaubnis fahren lässt.

Eine Freiheitsstrafe wird sicher nicht verhängt aber so viel ich weiß gibt es auf jeden Fall 6 Punkte. Wieviel Tagessätze es gibt hängt natürlich vom Einzelfall ab - vorallem davon, ob du wußtest, dass er keine Fahrerlaubnis hatte oder nicht.

Und genau das ist die Frage. Was hast Du denn bei der Polizei angegeben? Schlecht wäre es natürlich, wenn du zugegeben hättest, dass es dir bekannt war, dass der Freund keine Fahrlerlaubnis hat.

Sechs Punkte und ein Bußgeld sind nicht gerade wenig. Ich kann Dir nur raten einen Anwalt zu konsultieren - der erhält dann auch Akteneinsicht und kann vorallem Deine Aussage und die polizeilichen Aufzeichnung darüber einsehen.
Gemeinsam mit Deinem Anwalt kannst Du dann eine "neu überdachte" Aussage vorbereiten und vielleicht noch schlimmeres Verhindern.

Viel Erfolg

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

... wollte hier Herrn RA Scharnhorst nicht korrigieren oder ergänzen - wir haben den Beitrag wohl zur gleichen Zeit geschrieben.

Neil

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
stevi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich habe keinen Führerschein auf Probe. meine Probezeit ist vorbei.
Da wir zusammen wohnen und mein Freund schon seit 8 Monaten keinen Führerschein mehr hat, haben die Polizisten gesagt, dass ich es wissen muss und bevor ich jemanden fahren lasse, muss ich mich vergewissern, dass dieser einen Führerschein besitzt. D.h. dass es mein Problem ist, wenn ich mich nicht vergewissere und ihn fahren lasse. Aber mein Freund hat auch fälschlicherweise gesagt, dass ich es wusste.

Stevi

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
stevi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

... Ach ja. Ich habe keine Aussage gemacht. Nur mein Freund musste eine machen. Ob er bei der Vernehmung gesagt hat, dass ichs wusste, weiß ich nicht. Wir wurden noch bei der Polizeikontrolle gefragt und dort hat er gleich mit ja geantwortet.

(Bei geschicktem Vorgehen könnte ggf. eine Hauptverhandlung vermieden und eine Verhängung der Strafe im Strafbefehlswege angestrebt werden.) Was bedeutet dass? Wo ist der Unterschied zwischen Hauptverhandlung und Verhängung der Strafe im Strafbefehlsweg?

Stevi

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)


Zunächsteinmal muß ich Sie darauf aufmerksam machen, daß Verlobten untereinander ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. D.h. weder Sie noch Ihr Freund, sofern Sie sich die Ehe versprochen haben, müßten in Ihren jeweiligen Strafverfahren irgendwelche Angaben machen.
Im übrigen muß (und sollte) kein Beschuldigter gegenüber der Polizei irgendwelche Angaben, weder am Tatort noch bei einer späteren Vernehmung, machen. In der Akte findet sich dann lediglich der Vermerk, daß der Beschuldigte nicht zur Vernehmung erschienen ist und von daher vermutet wird, daß er keine Angaben zur Sache machen will. Nur bei Staatsanwaltschaft und Gericht besteht eine Pflicht zum Erscheinen, wobei auch dort vom Beschuldigten nicht verlangt werden kann, sich selbst zu belasten. Anders verhält es sich nur bei Zeugen ohne Aussageverweigerungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht.

Das Problem ist nämlich, daß die Polzei in der Regel die Karten nicht auf den Tisch legt. Das Risiko besteht dann darin, daß der Beschuldigte entweder mehr gesteht, als die Strafverfolgungsbehörden bislang überhaupt wußten oder er teilweise geständig ist, die Polizei jedoch bereits weitergehende Kenntnisse hat, so daß das Geständnis letztlich wertlos ist und nicht strafmildernd berücksichtigt wird.
Von daher ist dem "Kollegen" Neil darin zuzustimmen, daß nach Möglichkeit Akteneinsicht über einen RA beantragt werden sollte, es muß ja nicht zwangsläufig zu einer weiteren Vertretung im Verfahren kommen.

Genaueres läßt sich in Ihrem Fall tatsächlich erst nach Akteneinsicht sagen. Unter anderem hängt es auch davon ab, ob Sie irgendwie in dem alten Führerscheinentzugsverfahren involviert waren und von daher zwingende Kenntnis über den Verlust der Fahrerlaubnis haben mußten.
Höchst streitig ist es, ob einem Mitfahrer abverlangt werden kann, sich bei jedem Fahrtantritt den Führerschein des Fahrzeugführers zeigen zu lassen, da in der Praxis eine solche Vorgehensweise. gerade unter Bekannten gänzlich unüblich ist, es sei es bestehen begründete Zweifel. Für eine Verurteilung jedenfalls müßte ein vorsätzliches Handeln (Wissen und Wollen) des Täters nachgewiesen werden.

In Ihrem Fall könnte meines Erachtens nach in jedem Fall versucht werden, eine Hauptverhandlung und damit Ihr persönliches Erscheinen bei Gericht zu vermeiden, indem im Strafbefehlswege, also im schriftlichen Verfahren entschieden würde. Ferner sollten Ihre finanziellen Belastungen zur Erzielung einer möglichst geringen Geldstrafe dargelegt werden, sofern nicht noch die Möglichkeit besteht, sich ganz aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
stevi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde mir sicherlich einen Anwalt nehmen aber das kann ich mir nicht leisten. Ich habe nicht gewusst, dass ich zu einer Hauptverhandlung vor Gericht erscheinen muss. Ich dachte ich bekomme einen Brief in dem die Geldstrafe steht und bis wann ich diese zahlen muss und das wars! Ist es denn sicher, dass ich vor Gericht erscheinen muss, wenn ich mir keinen Anwalt nehme??? Woher wissen die denn, was ich für ein Einkommen und Ausgaben habe? Ich habe nichts angegeben???

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Richter
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

mich würde ferner interessieren, wie sich die Beteiligte Ihrer rechtlichen Verantwortung entziehen könnte (siehe ihrem letzten Absatz)

Vielen Dank

Richter

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
stevi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie lange dauert es denn, bis man bescheid bekommt ob man vor Gericht muss oder bis man weiß, wie hoch die Strafe wird?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Also wenn Sie keinen Einfluß auf das Verfahren nehmen wollen, heißt es nur abwarten.
Genaueres läßt sich nicht sagen, da es auf das Verhalten der anderen Verfahrensbeteiligten (Beschuldigte, Zeugen, Behörden, ...) ankommt. Mindestens jedoch würde ich von 6 Wochen ausgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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