Die Fälligkeit im Vertragsrecht

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Wann ist die Leistung oder Gegenleistung fällig?

Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Sie ist neben der Erfüllbarkeit (Zeitpunkt, ab dem der Schuldner zur Bewirkung der Leistung berechtigt ist) in § 271 BGB geregelt. Vom Grundsatz her kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Im Falle der Nichtleistung oder der Nichtannahme kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Mahnung beim Schuldnerverzug bzw. Angebot beim Annahmeverzug) Verzug eintreten.

Vertragspartner kann zur Vorleistung verpflichtet sein

Aufgrund gesetzlicher Regelung oder Parteivereinbarung kann etwas anderes gelten oder aus den Umständen anderes zu entnehmen sein. So kann insbesondere einer der beiden Vertragspartner gesetzlich oder vertraglich zur Vorleistung verpflichtet sein, so dass ihm entsprechende Sicherheiten wie z.B. die Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.

Andreas Neumann
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Entscheidendes Kriterium beim Werkvertrag ist die Abnahme

Beim Kaufvertrag ist der Kaufpreis grundsätzlich bereits mit Vertragsschluss in voller Höhe fällig. Dies gilt auch für den Vertrag über die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache. Denn § 650 BGB verweist auch für Sonderanfertigungen gerade nicht auf die Vergütungsregelung des § 641 BGB (Fälligkeit bei Abnahme). Beim Werkvertrag kommt es hingegen entscheidend auf die Abnahme an. Diese ist nach § 641 BGB Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Somit ist der Unternehmer/Auftragnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig.

Dem Bauträger, der ja auf eigenem Grund baut, ist indes bei Erfüllung der besonderen Sicherungspflichten erlaubt, auch vor der Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum abhängig vom jeweiligen Bautenstand Erwerbspreisraten entgegenzunehmen. Dies wird in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) detailliert geregelt und entsprechend in die Bauträgerverträge übernommen.

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