Fällige Nebekostenabrechnung

31. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)
Fällige Nebekostenabrechnung

Bis wann muß eine Nebenkostenabrechnung vom ehemaligen Vermiete vorliegen? Gibt es vielleicht einen unterschied ob ich nachzahlen muß, oder ob ein Guthaben für mich entstanden ist ?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Das hängt einzig davon ab, wie der Abrechnungszeitraum in dieser Immobilie lautet. Erst wenn der bekannt ist, gibt es eine passende Antwort.

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#2
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Der Zeitraum ist in diesem Fall 2015. In dem Jahr vorher, also ende 2015 habe icvh die Nebenkostenabrechnung für 2014 bekommen.

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#3
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Noch etwas:
In der vorherigen wohnung,also die Wohnung um die es geht, habe ich 15,5 Jahre gewohnt.Und ich habe jedes Jahr ende Dezember meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr vorher bekommen.Bis jetzt habe ich aber für die letzten 5 Monate die ich in der anderen Wohnung gewohnt habe noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Wenn mein vorheriger Vermieter morgen käme um mir die Nebenkostenabrechnung zu geben,muß ich diese annehmen und gegebenenfalls den gewünschten Bettrag überweisen?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
Wenn mein vorheriger Vermieter morgen käme um mir die Nebenkostenabrechnung zu geben,muß ich diese annehmen und gegebenenfalls den gewünschten Bettrag überweisen?

Wann ausgezogen?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Am 30.5.2015 ausgezogen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
Der Zeitraum ist in diesem Fall 2015

Da das Jahr 365 Tage hat wäre es von Vorteil, wenn du schreiben würdest, von wann bis wann dieser Abrechnungszeitraum läuft.

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
Bis wann muß eine Nebenkostenabrechnung vom ehemaligen Vermiete vorliegen? Gibt es vielleicht einen unterschied ob ich nachzahlen muß, oder ob ein Guthaben für mich entstanden ist ?


Wenn der Vermieter eine Nachzahlung geltend machen will muß er dem Mieter die Abrechnung binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zukommen lassen.

Bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr wäre das spätestens am 31.12. des Folgejahres.

Ansonsten hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung.
Ein Guthaben dagegen würde dem Mieter noch zustehen wenn die Abrechnung später zugeht.

Jetzt kommt das Aber.

Konnte der Vermieter die Abrechnung nicht fristgerecht zustellen weil ihm z. B. die neue Anschrift des ausgezogenen Mieters nicht bekannt war und er diese erst ermitteln mußte, wäre eine Nachzahlung auch noch bei verspätetem Zugang der Abrechnung zu zahlen.

Hier müßte der Vermieter im E-Fall jedoch nachweisen das er die neue Anschrift nicht wissen konnte weil der Mieter sich geweigert hat diese bei Mietende mitzuteilen oder der Mieter zwischenzeitlich wieder umgezogen ist.

Hat der Vermieter es schlicht verpennt sich die neue Anschrift geben zu lassen, sein Pech.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#8
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Meinem vorigen Vermieter ist meine jetzige Adresse bekannt. Er hatte mir die Nebenkostenabrechnung im Jahr vorher hier bei mir, in meiner jetzigern Wohnung abgegeben.
Nun bleibt mir nur abzuwart4en was weiter geschieht, ob der ehemalige Vermieter sich überhaupt nochmal meldet.Und wenn es nur darum geht einen Abschlußbilanz zu ziehen, damit geklärt ist das dann alles erledigt ist, was auch immer der ehemalige Vermieter ansonsten noch zu bemängeln haben könnte, was auch immer es sein könnte.
Danke für Deine bemühungen.

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#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
Meinem vorigen Vermieter ist meine jetzige Adresse bekannt.


Dann kannst Du dich doch ganz entspannt zurücklehnen.

Fordern würde ich die Abrechnung aber trotzdem. Denn ein evtl. Guthaben würde dir ja noch zustehen.

Zitat (von Interessant100):
was auch immer der ehemalige Vermieter ansonsten noch zu bemängeln haben könnte


Mängel kann der Vermieter längstens 6 Monate nach Mietende bzw. Rückgabe der Wohnung geltend machen. Der Zug ist also auch weg.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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