Fachanwalt für Urheberrecht / Fachanwalt für Medienrecht
Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden 3.5.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 1254 Aufrufe Mehr zum Thema:Fachanwalt
Rechtsgrundlage für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht ist die so genannte Fachanwaltsordnung der Rechtsanwaltskammern.
Rechtsanwälte müssen einen förmlichen Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht stellen. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller besondere theoretische und praktische Kenntnisse sowohl im Urheberrecht als auch im Medienrecht nachweisen müssen gemäß §14j FAO "Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht".
Karsten Gulden
Mainz
Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Mindestens 20 Fälle müssen dabei gerichtliche Verfahren sein.
Erst wenn der Anwalt all diese Voraussetzungen erfüllt entscheidet ein Fachausschuss darüber, ob dem Anwalt gestattet wird, die Bezeichnung Fachanwalt für Urheber und Medienrecht zu führen.
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung sodann führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Diese Fortbildungspflicht sichert die qualitativ hochwertige Beratung durch die Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht.



