Fachabitur Studium

9. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
junge123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Fachabitur Studium

Mein Sohn 19 Jahre hat die Hauptschule besucht und danach eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Sozialhelfer gemacht und will jetzt ein Fachabitur anstreben und danach ein Studium beginnen bin ich noch Unterhalt verpflichtet ich bin der Meinung dass ich das Fachabitur und das Studium nicht mehr zahlen muss ich weiß auf die Schulform hin wo es heißt Schule Abitur Ausbildung Studium demnach hätte ich Unterhalt zahlen müssen im anderen Fall Schule Ausbildung Fachabitur Studium muss ich nicht mehr zahlen ist das richtig über einen Gesetzestext würde ich mich sehr freuen Gruß

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10 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Junge,

Die Abfolge muss von vorherein mit den Eltern abgesproche sein.

Wie aber ein Familiengericht urteilt ????

Vielleicht hilft es sich den "Worstcase" anzusehen.

Bekommt der Sohn BAFöG? was ist mit dem anderen Elternteil usw.

lg
edy

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#2
 Von 
junge123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Mutter erhält Krankengeld und mein Sohn erhält kein Bafög beziehungsweise hat es auch nicht beantragt er geht davon aus das wenn ich Geld verdiene auch zahlen kann und nicht dem Bafögamt auf der Tasche liegen muss

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo junge,

BAföG ist dem Unterhalt immer vorrangig und wird dem Bedarf angerechnet ( auch der Darlehnsanteil).

Ob er BAFöG bekommt, hängt vom Einkommen der Eltern ab. google BAFög-Rechner

lg
edy

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

"staatlich anerkannter Sozialhelfer" ist aber eine Berufsausbildung mit der man (ohne den entsprechenden Abschluss-Inhabern zu nahe treten zu wollen) aufdem Arbeitsmarkt keinen keinen Blumentopf gewinnen kann. Da gibt es kaum Stellen. Für qualifizierte Tätigkeiten kann man sie nicht einsetzen (weil nur "Helfer") und für die Tätigkeiten, wo man sie einsetzen kann, kann man meistens auch Leute nehmen, die gar keine Ausbildung haben.
"staatlich anerkannter Sozialhelfer" ist eigentlich ein Sprungbrett / Grundlage um darauf eine höherwertige Ausbildung aufzubauen - was hier ja möglicherweise geplant ist.
Die Unterhaltspflicht geht so lange, bis dan Kind eine Ausbildung hat, mit der es sich seinen Lebensunterhalt selbst verdienen kann. Und bei "staatlich anerkannter Sozialhelfer" ist es fraglich, ob das der Fall ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

BAföG ist dem Unterhalt immer vorrangig und wird dem Bedarf angerechnet ( auch der Darlehnsanteil). Und zwar auch dann, wenn es nicht beantragt wird (Stichwort erzielbares Einkommen). Siehe dieser Thread, wo ein TE auch meinte, er mache sich jetzt einfach mal durch Nicht-Beantragung von Bafög bedürftig: http://www.123recht.net/Forum-__f509118.html

-- Editiert von muemmel am 10.11.2016 14:41

-- Editiert von muemmel am 10.11.2016 14:41

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
junge123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
BAföG ist dem Unterhalt immer vorrangig und wird dem Bedarf angerechnet ( auch der Darlehnsanteil). Und zwar auch dann, wenn es nicht beantragt wird (Stichwort erzielbares Einkommen). Siehe dieser Thread, wo ein TE auch meinte, er mache sich jetzt einfach mal durch Nicht-Beantragung von Bafög bedürftig: http://www.123recht.net/Forum-__f509118.html

-- Editiert von muemmel am 10.11.2016 14:41

-- Editiert von muemmel am 10.11.2016 14:41
ich bedanke mich für diese wichtige Information da ich kann daraus erkennen wenn im Bafög zusteht und er es nicht einmal versucht hat zu beantragen um mich zu entlasten auch wenn er kein Bafög bekommt er sich grundsätzlich strafbar gemacht hat

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung.

Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt.

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#8
 Von 
junge123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung.

Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt.
ich hoffe der Richter sieht es dann genauso und legt es nicht anders aus

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Also, diese Ausbildung ist grundsätzlich ein Sprungbrett auf dem Weg zum Sozialpädagogen, Erzieher u.s.w. Das muss man m.E. als Paket sehen. Natürlich nur dann, wenn er eben diese Ausbildung forsetzt und nicht die Branche wechselt.

Noch was: er macht sich nicht strafbar, wenn er kein BaföG beantragt. Er muss dann eben ohne die Zuwendung zurecht kommen.

wirdwerden

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Noch was: er macht sich nicht strafbar, wenn er kein BaföG beantragt. Er muss dann eben ohne die Zuwendung zurecht kommen. Exakt. Er muß sich bezüglich des Unterhaltes so behandeln lassen, als bekäme er Bafög. Strafbar ist das nicht. Außerdem steht zu vermuten, daß er den Bafögantrag dann recht bald nachholt, wenn er nicht von Luft und Liebe leben möchte...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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