Hallo zusammen,
ich betreibe seit Anfang des Jahres ein Kleingewerbe im Nebenerwerb unter dem Namen "juli's fadenhafte welt".
Auf Facebook führe ich einen Blog/Shop unter gleichem Namen.
Nun wurde meine Facebook-Seite gesperrt, da eine dritte Person Facebook gemeldet hat, dass ich ein Markenrecht verletzte.
Die dritte Person hat die Marke "Fadenhaft" in Nizza Kl. 25 + 40 beim deutschen Patentamt als Wortmarke eingetragen.
Ist es korrekt, dass ich das Markenrecht der eingetragenen Marke "Fadenhaft" verletzt habe?
Mir war nicht bewusst, dass diese Marke eingetragen ist und ich war ganz stolz, als ich auf das Wort "fadenhafte" gekommen bin um meiner Firmenbezeichnung und damit auch Marke und Logo, ein Adjektiv zu verleihen, was zu meiner Tätigkeit des Nähens passt. Ist es rechtens, dass die Seite gesperrt wurde und muss ich mir einen neuen Firmennamen ausdenken?
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.
Facebook-Seite aufgrund Markenrechtsverletzung gesperrt!
6. September 2017
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Frage vom 6. September 2017 | 15:08
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Facebook-Seite aufgrund Markenrechtsverletzung gesperrt!
Marke eintragen oder verletzt?
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#1
Antwort vom 17. September 2017 | 14:07
Von
Status: Unbeschreiblich (119667 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatIst es rechtens, dass die Seite gesperrt wurde :
Ja ist es.
Schlicht weil Facebook sich diese Entscheidung abseits deutscher Gesetze aufgrund seiner AGB vorbehält.
Zitatmuss ich mir einen neuen Firmennamen ausdenken? :
Man hat keinen Firmennamen, schlicht weil man keine Firma hat. Oder ist man im Handelsregister eingetragen?
Ansonsten würde ich das "fadenhaft" tatsächlich raus nehmem. Und den nächsten Namen vorher sorgfältig prüfen.
#2
Antwort vom 18. September 2017 | 10:43
Von
Status: Weiser (16928 Beiträge, 5885x hilfreich)
Ich vermute, dass von dieser dritten Person noch viel mehr Ärger droht.ZitatNun wurde meine Facebook-Seite gesperrt, da eine dritte Person Facebook gemeldet hat, dass ich ein Markenrecht verletzte. :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. September 2017 | 00:20
Von
Status: Lehrling (1523 Beiträge, 669x hilfreich)
Zitatch betreibe seit Anfang des Jahres ein Kleingewerbe im Nebenerwerb unter dem Namen "juli's fadenhafte welt". :
Auf Facebook führe ich einen Blog/Shop unter gleichem Namen.
Die dritte Person hat die Marke "Fadenhaft" in Nizza Kl. 25 + 40 beim deutschen Patentamt als Wortmarke eingetragen.
1. Es wäre zu prüfen, ob zwischen der eingetragenen Marke ( "Fadenhaft" ) und dem beanstandeten Zeichen ( "juli's fadenhafte welt" ) eine solche Ähnlichkeit besteht, daß -auch im Hinblick auf die jeweils erfaßten Waren/Dienstleistungen- eine Verwechslungsgefahr anzunehmen wäre.
2. § 23 MarkenG beschränkt das Recht eines Markeninhabers, Dritten zu verbieten, markenähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale/Eigenschaften ihrer Waren/Dienstleistungen zu benutzen. in "juli`s fadenhafter Welt" wird die Angabe "fadenhaft" in beschreibender Weise als Angabe über die Art der Dienstleistungen benutzt.
3. Die Marke "fadenhaft" ist am 30.11.2012 eingetragen worden. Ab dem 5. Jahr nach der Eintragung muß der Markeninhaber nachweisen, daß er die Marke rechtserhaltend benutzt hat - d.h. ALS MARKE.
Nun verwendet die Markeninhaberin das Zeichen "Fadenhaft" gewissermaßen als einen "Künstlernamen", aber strenggenommen nicht als Marke zur Kennzeichnung solcher Waren/Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist ( "Bekleidung", "Anfertigung von Bekleidungsstücken, Maßanfertigung von Bekleidungsstücken")
"Unter dem Namen Sylvie Fadenhaft ist die Kostümbildnerin, Theaterschneiderin, Maßschneiderin und staatlich geprüfte Modedesignerin freiberuflich tätig."
http://www.prinzregenttheater.de/regie.html#sylvie-fadenhaft
---> An der Bezeichnung "Sylvie Fadenhaft" könnte aus der Benutzung als Unternehmenskennzeichen ein Recht als "geschäftliche Bezeichnung" nach § 5 MarkenG entstanden sein. Ob jedoch die Benutzung der Firma "Sylvie Fadenhaft" als rechtserhaltende Benutzung der Bezeichnung "fadenhaft" als MARKE gelten könnte, erscheint fraglich. ( Bis zum 29.11.2017 braucht allerdings kein Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung erbracht zu werden - erst dann endet die Benutzung(snachweis)schonfrist ).
4. Trotz des aus einer Benutzung als Firmenbezeichnung "Sylvie Fadenhaft" (zweifelsfreien) entstandenen Schutzes als geschäftliche Bezeichnung wäre aber fraglich, ob "Sylvie Fadenhaft" der beanstandeten geschäftlichen Bezeichnung "Juli's fadenhafte Welt" im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach als ähnlich anzusehen wäre. ( Wegen der (sehr) beschreibenden Anklänge von "fadenhaft" ( jedenfalls bezüglich solcher Waren/Dienstleistungen, die mit "Nadel und Faden" zu tun haben) eher fraglich).
RK
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