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Facebook Party

Von Rechtsanwalt Ralf Mydlak
8.8.2011 | Ratgeber - Öffentliches Recht | 678 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Facebook, Party, Störerhaftung, Zweckveranlasser, Kosten

Wer zahlt die Zeche?

Per Facebook hatten die unbekannten Veranstalter dazu aufgerufen, mit "Ghettoblastern" und reichlich Getränken zur "Ascheweg Night" zu kommen. 1800 Feierwütige hatten sich angemeldet, 800 kamen letztlich und lösten einen Polizeieinsatz aus. 

Immer wieder verschrecken solche Meldungen die Öffentlichkeit. Von der Frage abgesehen, dass es bei den Partys teilweise auch zu Straftatem kommt: wer bezahlt eigentlich für den Polizeieinsatz? So sollen z.B. im Saarland durch eine Facebook-Party allein durch den Einsatz von 160 Polizisten Kosten in Höhe von 115.000 Euro entstanden sein. Hinzu kommen geschätzte Sachschäden in Höhe von 50.000 Euro. Das Polizeirecht kennt die Figur des Zweckveranlassers. Der Zweckveranlsser verhält sich zwar auf den ersten Blick rechtmäßig, veranlasst aber durch sein Verhalten Dritte, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden. Dieser muss sich die Störung der öffentlichen Sicherheit zurechnen lassen, weil das polizeiwidrige Verhalten Dirtter von ihm zumindest in Kauf genommen worden ist oder weil sich diese als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt.

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Ralf Mydlak
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Dem Veranlasser können dann zumindest teilweise die Kosten für den Einsatz der Polizei aufgebürdet werden, wenn sich in dem jeweiligen Landesrecht ein entsprechender Gebührentatbestand findet. Was zunächst als Königsweg für den Steuerzahler erscheint, erweist sich bei näherem Hinsehen allerdings als rechtlich schwierig: Denn eine finanzielle Inanspruchnahme setzt voraus, dass es dem Facebooknutzer gerade auf das den Polizeieinsatz auslösende Ereignis ankam.

Was etwa, wenn der Nutzer rechtzeitig bemerkt hat, dass er statt seiner Freunde die gesamte Facebookgemeinde eingeladen hat und die Feier absagt hat? Dann ist der eigentliche Anlass für den Menschenanlauf enfallen und es gibt keinen Zweckveranlasser mehr. Dann bleibt es dabei, dass der Steuerzahler für die Kosten aufkommen muss und ihm ein falsch gesetzer Haken knapp 115.000,00 € kostet. Denn in Rechtsprechung und Literatur ist nicht geklärt, wie sorgfältig sich ein Nutzer von Sozialen Netzwerken bei  Einladungen über das Netzwerk verhalten muss.

Viele Fragen sind noch ungeklärt. Etwa, welche Pflichten der Nutzer hat, wenn er erkennt, dass sich eine unabsehbare Zahl von Nutzern zu einer solchen Veranstaltung anmeldet. Viele Fragen sind noch offen und so können wir interessanten Auseinandersetzungen vor deutschen Gerichten entgegensehen.

Rechtsanwalt Ralf Mydlak
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