FC Bayern München, HSV, Dortmund und Schalke 04 - Das Problem mit dem Weiterverkauf der Eintrittskarten über das Internet wie eBay
Von Rechtsanwalt Patrick Hermes 26.2.2011 | Ratgeber - Vertragsrecht | 2238 Aufrufe Mehr zum Thema:Dauerkarten, Fußball
In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr Rechtsanwalt Hermes, auch Fachanwalt für Steuerrecht, aus München über die rechtlichen Probleme bei der Weiterveräußerung von Fußballeintrittskarten der deutschen Bundesligavereine, wie FC Bayern München, HSV, Dortmund und Schalke 04, über das Onlineauktionshaus eBay.
Im folgenden möchte Herr Rechtsanwalt Hermes aus München eine Konstellation vorstellen, die häufig Gegenstand von Beratungen bei Abmahnungen von Bundesligavereinen ist:
Patrick Hermes
München
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Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht Pers. Direktanfrage
Mandant, der eine Dauerkarte des FC Bayern München für die Bundesligasaison 2010/2011 besitzt, hat eine Abmahnung vom FC Bayern München erhalten. Was ist passiert? Der Mandant soll zu einem höheren als dem vom Veranstalter vorgegebenen Verkaufspreis einzelne Bundesligatickets für Heimspiele des FC Bayern München über die Onlineplattform eBay veräußert haben.
In dem Abmahnschreiben des FC Bayern München wird der Mandant sodann aufgefordert, einen dreistelligen Betrag zu zahlen und zudem wird ihm der Abonnementvertrag für die Bundesligasaison 2011/2012 gekündigt; er soll also seine Berechtigung verlieren, weiter eine Dauerkarte beziehen zu können. Zudem soll er noch eine Unterlassungserklärung dahingehend abgeben, künftig Veräußerungen von Tickets über das Internet zu einem erhöhten Verkaufspreis zu unterlassen.
In den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesligavereine, wie auch des FC Bayern München, HSV, Dortmund und Schalke 04, wird der Weiterverkauf auf ebay oder ganz allgemein im Internet ausgeschlossen. Untersagt ist ferner in diesem Zusammenhang, die Karten zu einem höheren Preis zu veräußern als die Vereine angegeben haben. Die Vereine können wie beispielsweise der HSV eigene Ticketbörsen einrichten, auf denen man Bundesligaeintrittskarten zum aufgedruckten Preis weiterverkaufen kann oder sie können wie der FC Bayern mit einer Internetplattform wie Viagogo zusammenarbeiten.
Zunächst müssen wir zwischen zwei verschiedenen Arten von Eintrittskarten für Fußballspiele: den „herkömmlichen, einfachen“ Eintrittskarten und den neuen personalisierten Tickets, die bei besonderen Anlässen ausgeben werden und zu denen auch die Dauerkarten gehören, unterscheiden. Diese Unterscheidung hat auch rechtliche Relevanz. Die Rechtsprechung ist zudem uneinheitlich.
So sperrte Schalke 04 die Barcodes von Eintrittskarten, die vor allem über die Internetplattform seatwave weiterverkauft worden waren, und verweigerte den Inhabern den Zutritt. In einer einstweiligen Verfügung gab das LG Essen (26.03.2009, Az. : 4 O 69/09) dem Eilantrag statt und untersagte die Sperrung der Tickets, weil die AGB eine unangemessene Benachteiligung des Käufers sind. Das Verbot des Weiterverkaufs von Eintrittkarten ist gegenüber seatwave eine Absatzbehinderung, welche unlauter ist. Denn schon der Versuch der Weiterveräußerung führt dazu, dass das Ticket ungültig wird, eine derartige Klausel ist unwirksam, da Schalke 04 dadurch übervorteilt wird. Schalke 04 legte mit Erfolg gegen das Urteil Berufung ein. Das OLG Hamm (14.07.2009, Az. : 4 U 86/09) konnte sich jedoch nicht inhaltlich mit der Entscheidung der vorherigen Instanz beschäftigen, denn das OLG musste feststellen, dass die Dringlichkeit für ein Eilverfahren nicht bestanden hatte, und hob daher die einstweilige Verfügung des LG Essen auf. Bis auf weiteres kann Schalke 04 so verfahren wie bisher.
Das LG Hamburg (05.03.2010, 406 O 159/09) hält die Beschränkung der Übertragbarkeit von Stadiontickets in den AGB aus sicherheitstechnischen Gründen und zur Unterbindung des Schwarzhandels für statthaft. Die AGB des HSV sehen vor, dass Inhaber mit dem Eintrag seines Namens auf dem Ticket die AGB akzeptiert und somit, dass das Ticket ungültig ist, wenn es bei einer vom Verein nicht autorisierten Ticketbörse erworben wurde. Das LG sieht die Käuferinteressen durch die in den AGB zugestandene Rücktrittsmöglichkeit gewahrt.
In dem Fall des OLG Düsseldorf (19.06.2007, Az. : I-20 U 154/06) hatte die Beklagte über eine Internetplattform Eintrittskarten für Bundesligaspiele der Klägerin verkauft, während der Erstverkauf erst ca. zwei Monate später startete. In dem Urteil wird festgestellt, dass durch den Weiterverkauf von nichtpersonalisierten Tickets für bestimmte Stadionblöcke keine Sicherheitsbestimmungen beeinträchtigt werden, ein Wettbewerbsverstoß konnte nicht festgestellt werden. Die AGB enthielten ein Weiterveräußerungsverbot, was jedoch nicht Vertragsbestandteil gewesen war.
Ganz anders entschied das LG Mainz (20.06.2007, Az. : 3 S 220/06):
Es untersagte dem Inhaber einer Dauerkarte, jene auf eBay bei einer Internetauktion zu versteigern. Es hatte keine rechtlichen Bedenken gegen die AGB, die den Weiterverkauf im Internet ausdrücklich untersagten. Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers stellte das LG nicht fest. Ferner anerkannte das LG die Sicherheitsinteressen des Vereins, die Dauerkarten zu kontrollieren, und bestätigte den Ausschluss des Betroffenen vom zukünftigen Erwerb von Dauerkarten.
Auch wenn das BGH in seinem Urteil den Weiterverkauf von Tickets durch Privatpersonen gestattet, ist doch zu berücksichtigen, dass die Urteile des LG Hamburg und LG Dortmund das Verbot des Weiterverkaufs von Eintrittskarten auf Internetplattformen, so wie es in den AGB der Vereine formuliert ist, als rechtkräftig ansehen, wenn es dem Käufer bekannt ist. Im Einzelfall ist vom Anwalt die Unterlassungserklärung zu prüfen und z.B. ob dem Verkäufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereine überhaupt bekannt waren bzw. wirksam einbezogen wurden.
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