FC BAYERN MÜNCHEN mahnt wegen Produktpiraterie im Internet ab

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Nicht nur obskure Wirtschaftsverbrecher, sondern auch relativ gutgläubige Händler können durch den Vorwurf der Produktpiraterie betroffen werden, vor allem beim Verkauf renommierter Markenwaren im Internet. Wurde eine gefälschte Ware in Unkenntnis der Fälschung erworben und wird diese über Auktionsplattformen wieder veräußert, so ist das Risiko hoch, vom Label-Inhaber abgemahnt zu werden. Die Inhaber bedeutender Marken und Geschmacksmuster im In- und Ausland beauftragen sehr aktiv Rechtsfirmen für die Versendung der Abmahnungen.

Die Münchener Kanzlei Taylore Wessing versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der FC Bayern München AG wegen angeblich begangener Produktpiraterie. Die Mandantin ist Inhaberin der u.a. für die EU geschützten Marke „FC BAYERN MÜNCHEN“. Abgemahnt wurde ein mittelständischer Online-Shop, der auf eBay Textilien vertreibt.

Anlass des Schreibens ist die illegale Verwendung der Markenbezeichnung auf den zur Versteigerung angebotenen Textilien (Trikot und Shorts). Angaben zu Zertifikatsnummern wurden dabei angeblich keine gemacht. Dem Abgemahnten wird somit Produktfälschung gem. Art. 9 (1) GMV vorgeworfen.

Gegen den Abgemahnten wurde der Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes

Nach Art. 9 Abs. 1 GMV muss eine Verletzung des Markenrechts ohne rechtfertigenden Grund erfolgt sein. Als Rechtfertigungsgrund könnte z.B. die nach Art.5 GG gewährte Künstlerfreiheit eingreifen. Ist ein Bezugsobjekt für eine satirische Auseinandersetzung mit der Marke gegeben, so kann die Verwendung einer fremden Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers ausnahmsweise gestattet sein (vgl. den BGH GRUR 2005, 583, 585 – „Lila-Postkarte“). Anders ist es, wenn die Marke hauptsächlich dazu verwendet wird, um ein ansonsten schwer verkäufliches Produkt zu verkaufen.

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