FAQ: Häufig gestellte Fragen.. .

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.. von Mandanten

Frage :
In unserer Wohnung ist die Badewannenarmatur defekt. Einschließlich Einbau kostet die Reparatur mehr als 100,00 EUR. Unser Vermieter meint, aufgrund der Kleinreparaturklausel in unserem Mietvertrag müssten wir die Kosten tragen. Stimmt das?

Antwort :
Sofern die Kosten tatsächlich über 100,00 EUR liegen, dürfte der Vermieter die Kosten zu tragen haben. Der BGH ( NJW 1989, 2247) hat für die Wirksamkeit von Kleinreparaturklausen Kriterien aufgestellt. Danach gilt:

  • Im Mietvertrag muss eine Obergrenze für die Reparaturen genannt werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Höchstbetrag von 75,00 Euro (bzw. 150,00 DM) für die einzelnen Reparatur angemessen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385). Bei Reparaturkosten über 75 € trifft den Vermieter also die vollständige Instandhaltungspflicht. Allerdings ist zu beachten, dass diese Rechtsprechung schon über 10 Jahre alt ist, so dass heute ein Betrag von 100,00 EUR noch als angemessen angesehen werden dürfte (AG Braunschweig, Urteil vom 17.März 2005 - 116 C 196/05, in: ZMR 2005,717).
  • Zusätzlich muss im Mietvertrag auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, vereinbart sein. Damit soll die Kostenbelastung bei mehreren Kleinreparaturen innerhalb dieses Zeitraumes begrenzt werden (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).

Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist uneinheitlich. Der Höchstbetrag düfte aber bei etwa 8% der Jahresmiete liegen (BGH VIII ZR 91/88, WM 89, 324). 

Alles was über den genannten Sätzen liegt,ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig und macht die Klausel unwirksam.Folge ist, dass der Vermieter die Kosten zu tragen hat. Übernimmt der Mieter die Kosten in Unkenntnis der unwirksamen Klausel, kann er den gezahlten Betrag später vom Vermieter herausverlangen.

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