FA Kontopfändung

26. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
guegelo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
FA Kontopfändung

Das Finanzamt hat mein Konto gepfändet obwohl das Verfahren noch vor dem Finanzgericht anhängig ist. Der Gerichtsvollzieher des FA hat nichts gepfändet und dem Gläubiger (ein FA eines anderen Bundeslandes) mitgeteilt, dass bei mir zurzeit nicht zu pfänden sei. Gleichzeitig hat der FA-Vollstrecker dem Gläubiger mitgeteilt, dass aufgrund der Pfändungsfreigrenze (4 Unterhaltspflichte, Frau und 3 Kinder) nichts Pfändbares übrig bleibt. Trotzdem hat das FA mein Konto gepfändet, so dass ich meine per Urteil festgelegten Unterhaltsverpflichtungen jetrzt nicht nachkommen kann. Erbitte Hilfe zu meiner Problematik. Vielen Dank im Voraus.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119647 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das ergibt keinen Sinn.

Wenn nichts gepfändet wurde, ist auch vom Konto nichts abgegangen.
Wenn man also den per Urteil festgelegten Unterhaltsverpflichtungen jetzt nicht nachkommen kann, liegt es entweder nicht an der Pfändung oder die schilderung ist unvollständig/falsch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guegelo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo und guten Abend,
vielen Dank für Deine Antwort.
Offensichtlich habe ich mich nicht deutlich artikuliert. Mit der versuchten Pfändung meinte ich meine Wohnung. Der Vollstrecker (FA NRW) war sehr freundlich und hilfsbereit. Er war der Meinung, dass bei mir aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen eine Pfändung nicht möglich sei. Heute hat mir meine Bank mitgeteilt, dass das FA (Sachsen-Anhalt) mein Konto gepfändet habe. Das bedeutet für mich, dass ich meine Unterhaltsverpflichtungen laut Scheidungsurteil (4 Unterhaltspflichtige) nicht nachkommen kann. Ich hoffe, mich jetzt etwas konkreter meine Lage darstellen konnte.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Sofort P-Konto beantragen, falls noch nicht geschehen!

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Und das P-Konto beantragst du bei deiner Bank. Mit dem P-Konto hast du monatlich alles unterhalb der Freigrenze zur freien Verfügung. Ggf. am Monatsende das Konto leer räumen.
Und direkt auch schon die Nachweise mitbringen, dass du Unterhaltsverpflichtungen hast, damit der Freibetrag entsprechend gesetzt werden kann.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119647 Beiträge, 39758x hilfreich)

Da sollte man tatsächlich entsprechend schnell das P-Konto beantragen und die Freibeträge entsprechend setzen lassen. Nachweise für die Unterhaltspflichtigen (Scheidungsurteil) nicht vergessen mit zu nehmen!



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guegelo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Für die sehr hilfreichen Antworten / Anregungen möchte ich mich bedanken. Das P-Konto hatte ich heute bereits beantragt, aber dies bietet offensichtlich keinen Schutz für das heute eingegangene Gehalt. Somit kann das FA alles abräumen und ich kann meine Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllen. Oder kennt Ihr noch eine Möglichkeit das Geld zu retten?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

"Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist."

Quelle:https://www.vz-nrw.de/p-konto

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guegelo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Guten Tag, vielen, vielen Dank für Deine Antwort. Damit hast Du mir das Wochenende gerettet. Am Montag werde ich der Bank das Scheidungsurteil (Unterhaltsverpflichtungen Frau und 3 Kinder) überreichen. Aus der Pfändungsfreitabelle ergibt sich, dass das FA höchstens 23 € pfänden könnte. Dir wünsche ich ein erholsames, sonniges und angenehmes WE. Herzlichen Dank und Grüße nach HH.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Bank wird das Urteil über die Unterhaltspflichten wohl eher nicht interessieren. Der Freibetrag für Unterhaltspflichten ist nämlich durch Bescheinigung einer geeigneten Stelle nachzuweisen. Das sollte noch erledigt werden.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guegelo
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Eidechse,
für Deinen Hinweis bedanke ich mich.
Von Hamburger-1910 hatte ich gestern einen sehr aufschlussreichen Link erhalten. Daraus konnte ich die Bedeutung zum Thema Bescheinigung erkennen. Am Montag wird mein Anwalt diese Bescheinigung ausstellen und der Bank übermittel.
Dir wünsche ich noch schöne und sonnige Stunden am heutigen Sonntag.
Herzliche Grüße

1x Hilfreiche Antwort

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