Für Studenten und Azubis: Anspruch auf ungedeckte KdU nach § 22 Abs. 7 SGB II
Von Rechtsanwalt Patrick Inhestern 10.8.2010 | Ratgeber - Sozialrecht | 3547 Aufrufe Mehr zum Thema:BAföG, Förderung
„Wenn Sie BAföG bekommen, dann haben Sie von uns nix zu kriegen.“ „Als Auszubildender sind Sie bei uns falsch.“ So und ähnlich berichten Mandanten, die Leistungen nach dem BAföG bekommen oder BAB erhalten von Ihrem Versuch, neben diesen Förderungen weitere Leistungen beim JobCenter zu beantragen. Diese weit verbreitete Beratungspraxis ist falsch. Seit dem 01. Januar 2007 überlagert die Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II den grundsätzlich in § 7 Absatz 5 SGB II enthaltenen Leistungsausschluss für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Vorschrift hat nachstehenden Wortlaut:
„Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.“
Patrick Inhestern
Hannover
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Die Vorschrift kann für Betroffene zu einem erheblichen finanziellen zusätzlichen Anspruch führen. Rechnerisch ist der Anspruch durch Gegenüberstellung des nach dem SGB II bestehenden Bedarfs, also der maßgebenden Regelleistung mit dem nach den §§ 11, 12 SGB II bereinigten Einkommen zu ermitteln. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Eine 27 – jährige Schülerin mit einer dem Grunde nach nach BAföG förderungsfähigen Ausbildung hat einen BAföG-Anspruch in Höhe von lediglich 212,00 €, weil sie noch bei den Eltern wohnen könnte. Sie hat dazu eine Erwerbseinkommen in Höhe von 300,00 €. Die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft betragen 320,00 €.
Der Bedarf nach SGB II beträgt 359,00 € Regelleistung plus Kosten der Unterkunft in Höhe von 320,00 €, mithin 679,00 €. Anrechenbar auf diesen Bedarf ist das BAföG in voller Höhe - also 212,00 € - und das um die Freibeträge bereinigte Erwerbseinkommen in Höhe von 160,00 €, mithin insgesamt 372,00 €. Der Anspruch aus § 22 Absatz 7 SGB II ergibt sich dann aus dem Abzug des Einkommens vom Bedarf, mithin 679,00 € - 372,00 = 307,00 €. In dieser Konstellation zahlt das JobCenter also fast die ganze Miete.
Sind auch Sie falsch beraten worden, so dass Sie es unterlassen haben, einen Antrag zu stellen? Oder haben Sie einen Antrag gestellt, und haben hierauf einen Ablehnungsbescheid erhalten, den Sie nunmehr für falsch halten? Im erstgenannten Fall haben Sie einen Anspruch auf sozialrechtliche Herstellung. Im zweiten Fall können Sie den Bescheid auch im Fall seiner Rechtskraft überprüfen lassen. Die Anträge können Sie schriftlich und im Übrigen formfrei bei der zuständigen Behörde selbst stellen.



