>Führerscheinentzug - verjährung
@Boogus: Einen solchen Nonsens habe ich, mit Verlaub, selten gelesen.
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Bis zu einem BAK (Blutalkohlkonzentration) von 1,6 Promille kann die Führerscheinstelle eine MPU anordnen, muss es aber nicht. Ab 1,6 Promille führt kein Weg an einer MPU vorbei.
Richtig ist, dass ab 1,6‰ kein Weg an einer MPU vorbeiführt, und darunter eine MPU seitens der FEB angeordnet werden kann. Allerdings kann die FEB nicht willkürlich entscheiden. Für eine erstmalige Auffälligkeit mit 1,4‰ gibt es keine Rechtsgrundlage. Es muss also eine Vorgeschichte geben sonst wäre die Anordnung rechtswidrig.
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Steht im Urteil drinn, dass vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU angeordnet wird, kommt die Führerscheinstelle an dieser Auflage nicht vorbei.
Im Urteil / Strafbefehl wird die MPU keinesfalls erwähnt weil sie nicht Teil der Strafe sondern ein Verwaltungsakt im Zuge der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist. Wird keine neue Fahrerlaubnis beantragt muss man auch nicht zur MPU. Warum also sollte es im Urteil / Strafbefehl stehen? Der Richter hat jedenfalls mit der MPU-Auflage nichts zu tun.
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Es ist richtig, dass mehr als 94 % der zur MPU verdonnerten mehrfach durch den Test fallen. Der ganz überwiegende Teil fällt beim psychologischen Gespräch durch.
An welchem Stammtisch kann ich diese Aussage verifizieren? Die Durchfallquote liegt weitaus niedriger. Die meisten, die durchfallen haben sich nicht vorbereitet und gehen blauäugig zur MPU. Wenn sie dann durchgefallen sind ist der böse Gutachter schuld.
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Mit 1,4 Promille müsste man nach Meinung der Psychologen kommatös auf der Intensivstation liegen.
Nicht nur nach Meinung der Gutachter sondern auch nach Meinung des Gesetzgebers, von Medizinern und der WHO. Wer definitiv keinen
Alkohol gewöhnt ist für den sind 1,4‰ lebensgefährlich. Die WHO spricht von einer Gesundheitsgefährdung ab 1‰.
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Wer dann noch (und erschwerend ohne Unfall ! ) ein Auto fahren kann, der muss so stark an das Gift Alkohol gewöhnt sein
Genau so ist es auch. Ohne Alkoholgewöhnung bekommt man mit 1,4‰ noch nicht einmalk die Autotüre auf. Geschweige denn dass man den Motor starten und das Fahrzeug führen könnte.
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der muss so stark an das Gift Alkohol gewöhnt sein, dass er ein Suchtproblem hat.
Nein eine Sucht liegt deshalb noch nicht vor. Sehr wohl aber Alkoholmissbrauch.
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Nun liegt es am Süchtigen, neben dem körperlichen Entzug (Leberwerte u. a.) auch durch eine psychologische Therapie nachzuweisen, dass nicht mehr mit einem Ausbrechen der Sucht gerechnet werden muss.
Ein Abhängiger muss in der Tat eine Therapie und mindestens 12 Monate Abstinenz nachweisen um wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Für einen Missbräuchler ist das aber nicht zutreffend. Für ihn sind noch nicht einmal der Nachweis der Leberwerte vorgeschrieben. Diese können die MPU allerdings erleichtern.
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Ganz dringend ist von der Inanspruchnahme sog. EU-Führerscheine abzuraten. Damit verdienen nur maffiöse Strukturen Geld.
Stimmt. Zumal es auf die Umstände des Erwerbs eines solchen Führerscheins ankommt. Ein solcher
Führerschein muss in Deutschland nicht zwingend anerkannt werden.
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Der Führerscheinentzug der D-Fahrerlaubnis bedeutet zugleich auch ein Fahrverbot.
Der Unterschied zwischen einem Entzug der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot jedem bekannt sein der dieses Forum regelmäßig besucht. Zudem muss ein rechtmäßig im EU-Ausland erworbener Führerschein in Deutschland anerkannt werden. Ein Fahrverbot existiert nicht. Schon gar nicht nach Ablauf der Sperrfrist. Das Problem der EU-Führerscheine ist, dass sie häufig nicht rechtmäßig erworben und somit in Deutschland nicht anerkannt werden.
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Traurig, dass Ihre Existens wegen der entzogenen Fahrerlaubnis gefährdet ist. Jedoch waren Sie es, der betrunken gefahren ist.
Der TE hatte zudem genug Zeit sich auf die MPU vorzubereiten. Wenn er sich beeilt und die Rahmenbedingungen stimmen ist die MPU auch im März zu schaffen. Ich kann mir auch keinen nachvollziehbaren Kündigungsgrund vorstellen, der eine
Kündigung zum April 09 rechtfertigen würde wenn der TE schon seit 1995 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Entweder konnte er seinen Job die ganzen Jahre ohne Führerschein machen, oder er wurde schon ohne Führerschein eingestellt. Aber das wäre dann das Thema der Kollegen vom Arbeitsrecht.
von Freudenfeuer am 30.12.2008 16:51
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