Extreme und fragliche Anwaltsgebühr bei Null Beratung

22. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
LexaBing
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Extreme und fragliche Anwaltsgebühr bei Null Beratung

Bitte um Hilfe für folgenden Fall:
* Mühsame Suchen nach einen Anwalt für Sozialrecht (eindeutige Aussage eines Anwalts: Verdiene an Sozialrechtsachen nicht genug, deshalb nehme ich ihren Fall nicht an, wenden Sie sich an einen anderen)

* Schließlich bei Anwalt XYZ fündig geworden, wahrscheinlich dadurch, dass ich auf eine Empfehlung verwiesen habe.

* Kurz den Sachverhalt erläutert (extrem hohe Krankenkassenbeiträge für freiwillig versicherte Rentner in gesetzlichen Krankenkassen). Der Versuch, dem RA weitere Hintergrundinformationen zukommen zu lassen, wurde brüsk mit den Worten unterbrochen: Das brauchen Sie mir nicht zu erzählen, ich bin u.a. Anwalt für Sozialrecht. Schicken Sie mir die notwendigen Unterlagen zu, plus Vollmacht, die Sie sich von unserer Webseite downladen können.

* Diese Unterlagen (Schriftverkehr der Krankenkasse und meine Schreiben) habe ich aus meinem Gesamtordner zusammen gestellt, gescannt und in cronolgische Reihenfolge gebracht. Natürlich großziffrig und mit roten Zahlen nummeriert, um schnellen Kenntnisstand sicher zu stellen.

* Als PDF sind diese Information an den Anwalt XYZ per Email gesandt worden. Mit Kurzerläuterung zu den einzelnen Dokumenten.
Ein schnelles Überfliegen hätte einem Auch-Fachanwalt für Sozialrecht reichen müssen, um das strittige Thema sofort zu erkennen.

* Eine Rückantwort (Unterlagen erhalten) blieb aus.

* Deshalb einen Tag später meine eigene Nachfrage bei Rechtsanwalt XYZ: Ja, die Unterlagen hätte er erhalten. Er würde Akteneinsicht bei der Krankenkasse anfordern. Eine Vollmacht zur Unterschrift würde er mir noch zusenden. ????. Ich verwies darauf, dass er die Vollmacht bereits hätte und fragte nach den Kosten. Ja, um die 400,00 Euro. Das Gespräch wurde von XYZ schnell beendet. Daher kam ich nicht zur Nachfrage, warum Akteneinsicht der Kassenunterlagen notwendig sei, da ich schließlich habe ich auch die Schreiben der Kasse übermittelt und die Kasse würde sicherlich keine Internas an die Gegenseite übermitteln.

* Einen Tag später erhielt ich die Rechnung von XYZ als Vorschussrechnung. Die Höhe dieser Rechnung war mit 434 Euro höher als der avisierte Gesamtkostenrahmen.
Begründet wurde der wesentliche Posten in der Rechnung mit Bezug auf §14 RVG, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG.
Dort wird unmissverständlich verwiesen auf: „Eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war".
Diesen Posten in Höhe von 345,00 Euro aber hat Rechtsanwalt XYZ in Rechnung gestellt, ohne eine Begründung auf „umfangreich oder schwierig" zu liefern.

* Am nächsten Tag führte ich ein Telefonat von exakt 21 Sekunden (per Handy nachweisbar) mit Rechtsanwalt XYZ. Mein Hinweis bezog sich (sehr zurückhaltend) auf die geringe Abstimmung (Einforderung von Akteneinsicht, statt vorherigem Gespräch) und die Höhe der Vorschussrechnung. Grobe Antwort von Rechtsanwalt XYZ: Ach wissen Sie, ich habe genug zu tun. Ich lege das Mandat nieder. Dann wurde aufgelegt.

* Wiederum einen Tag später folgte das letzte Schreiben inkl. neuer Rechnung vom Rechtsanwalt XYZ. Die erste Rechnung sei hinfällig, die neue nimmt erneut Bezug auf §14 RVG, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG und weist eine Höhe von 50,00 Euro auf. Höhe insgesamt 71,40 Euro.

Meine Fragen:
1. Kann der Rechtsanwalt XYZ einen Betrag über 300 Euro ohne Begründung geltend machen, obwohl ein höherer Betrag als 300 Euro nur dann angesetzt werden kann, wenn die „Tätigkeit umfangreich und schwierig war".
2. Ist die zweite Rechnung zu bezahlen, obwohl der Rechtsanwalt
XYZ das Mandat nieder gelegt hat (nicht ich) und JEDEN
Gesprächsversuch abgewürgt hat.

Was denn, so teuer?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

1. Ja
2. Ja


MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LexaBing
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Thomas Bohle,

sorry, wie habe ich
1. Ja und
2. Ja zu deuten.

Der Rechtsanwalt XYZ kann sich so verhalten???

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Auch ein Rechtsanwalt muss nicht mit jedem Mandanten zusammen arbeiten.

Und wenn dann für wenig Geld ein exklusiver Service erwartet wird (Aktenkenntnis nach einem Tag, umfangreiche Erläuterung der Prozesstaktik), dann muss man sich nicht wundern, dass der mühsam gefundene Anwalt schnell keine Lust mehr hat.

Dann nur den bisher entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen ist doch fair.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von LexaBing):
sorry, wie habe ich
1. Ja und
2. Ja zu deuten.

Ja drückt in der deutschen Sprache eine zustimmende Antwort auf eine Entscheidungsfrage aus.



Zitat (von LexaBing):
Der Rechtsanwalt XYZ kann sich so verhalten???

Ob er es kann, steht außer Frage, da er es der Schilderung nach ja schon gemacht hat.



Zitat (von hiphappy):
Dann nur den bisher entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen ist doch fair.

Zumal der Anwalt die bereits geleisteten Tätigkeiten nach gesetzlichen Tarif berechnet werden könnten.
Dürfen tut er es im übrigen auch.

Falls der Mandant einen Erläuterungsbedarf hat, kann er diesen gegenüber den Anwalt äußern.
Sofern der Anwalt dann an der Berechnung festhält, sollte er die Zusammensetzung auch darlegen.



Zitat (von LexaBing):
Daher kam ich nicht zur Nachfrage, warum Akteneinsicht der Kassenunterlagen notwendig sei,

Weil er wissen will was da drin steht.
Es gehört zu den Aufgaben des Anwaltes sich ein umfassendes Bild zu machen, also sich nicht nur auf die gelieferten Fragmente des Klienten zu verlassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@ LexaBing

Ich versuche es natürlich gerne noch einmal. Ihre Fragen lauten:

1. Kann der Rechtsanwalt XYZ einen Betrag über 300 Euro ohne Begründung geltend machen, obwohl ein höherer Betrag als 300 Euro nur dann angesetzt werden kann, wenn die „Tätigkeit umfangreich und schwierig war".
2. Ist die zweite Rechnung zu bezahlen, obwohl der Rechtsanwalt
XYZ das Mandat nieder gelegt hat (nicht ich) und JEDEN
Gesprächsversuch abgewürgt hat.

Meine Antworten lauten:

1. Der Rechtsanwalt XYZ kann einen Betrag über 300 Euro ohne Begründung geltend machen, obwohl ein höherer Betrag als 300 Euro nur dann angesetzt werden kann, wenn die „Tätigkeit umfangreich und schwierig war".
2. Die zweite Rechnung ist zu bezahlen, obwohl der Rechtsanwalt
XYZ das Mandat nieder gelegt hat (nicht Sie) und JEDEN
Gesprächsversuch abgewürgt hat.
---
Ja und Ja sollten eigentlich die gelichen Antworten darstellen, aber offenbar musste es Ihnen noch deutlicher gemacht werden. Dann sollten Sie vielleicht auch "umfangreich und schwierig" ebenso in neue Relationen setzen wie "abgewürgt", denn man kann schon Verständnis für die Kollegen aufbringen.

MfG

RA Thomas Bohle

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
LexaBing
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Unterstützung.
Ich habe einiges dazu gelernt. Doch leider ist im Wesentlichen das bestätigt worden, was über den Berufsstand der Rechtsanwälte kommuniziert wird: Sie verdienen immer.
Offensichtlich ist es also so, dass nach Vollmachtserteilung eine Kostenlawine in unterschiedlichen Volumina durch den RA ausgelöst werden kann und aller Wahrscheinlichkeit nach, ausgelöst wird.
Es scheint völlig unerheblich zu sein:
* wenn sich der beauftrage RA als akademischer Prol entpuppt
* wenn er in rüder Dominanz dem Kunden über den Mund fährt
* wenn er im ordinären Ton und völlig respektlos Gespräche verkürzt/abbricht
* wenn er sich als Kompetenz in Sozialrecht darstellt, aber bar jeder sozialen Kompetenz ist
Und völlig unerheblich für den RA sind Hinweise in der RVG, dass Begründungen für das Ansetzen höherer Gebühren notwendig seien: Die Begründung für die höhere Gebühr hat er wohl nur sich selbst zu geben.

Es ist egal, ob ein Rechtsanwalt Fehler macht, Prozesse evtl. durch eigene Ignoranz verliert, Mandate nieder legt, weil nicht genügend Geld zu erwarten ist oder aber nur einen Brief öffnet: In jedem Fall kann er sich gelassen zurück lehnen und unter Bezug auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Rechnung schreiben.
„Genial", was die Lobby dieses Berufsstandes gelungen ist, einer Berufsgruppe, die mit 80 Vertreter im Bundestag sitzt, damit deutlich überrepräsentiert ist und deren Zahl sich seit 1961 mehr als verdoppelt hat.
Diese Gruppe ist zwischenzeitlich besser gestellt, als die der Politiker: Die Politiker können zumindest bei Versagen für die folgenden Legislaturperiode eine rote Karte erhalten, die Rechtsanwälte können schalten und walten wie sie wollen, selbst Fehler und Arroganz können in Rechnung gestellt werden. Unerträglich.
Sie, die Rechtsanwälte, mögen die meisten Paragraphen ihrer Fachbereiche kennen, „sie kennen Recht". Doch vom Geruch der Gerechtigkeit scheinen sie weit entfernt zu sein (klar, pauschaliere ich).
Insofern hat Martin Schulz eine offene Wunde benannt, für die hoffentlich auch einige Rechtsanwälte eintreten werden.

Im übrigen: eine triefende Arroganz (wie die real erlebte) ist auch aus den Postings zu meiner Anfrage zu erkennen. Z. B. Hier

Zitat:
….wenig Geld ein exklusiver Service erwartet wird (Aktenkenntnis nach einem Tag, umfangreiche Erläuterung der Prozesstaktik)
Ein exklusiver Service ist nicht erwartet worden, sondern ein kompetenter.
Oder hier:
Zitat:
Ja drückt in der deutschen Sprache eine zustimmende Antwort auf eine Entscheidungsfrage aus.

Zugegebener Maßen habe ich bei meiner Frage nach Deutung, die Bezifferung meines eigenen Text überlesen.
In Zukunft (sollte ich hier noch einmal vorbei schauen), werde ich meine Frage auf Latein posten. Wird sicherlich jeder User lesen können.
Und auch hier:
Zitat:
aber offenbar musste es Ihnen noch deutlicher gemacht werden
Ein Oberlehrer spricht hier. Danke. Und ich habe geglaubt, diese besondere Kaste der Oberlehrer gäbe es nicht mehr. Auf weiteres Kommentieren von Postingdetails verzichte ich hier.

Abschließend doch der Hinweis für Besucher und Ratsuchende auf dieser Seite: Bevor Ihr einen Rechtsanwalt konsultiert, ihm die Vollmacht unterschreibt, lasst Euch UNBEDINGT zunächst beraten und fragt nach den entstehenden Kosten – am besten mit schriftlicher Bestätigung.
Noch besser dürfte es sein, eine Verbraucherzentrale aufzusuchen. In der Zwischenzeit sind Beratungen in den meisten Fällen dort auch kostenpflichtig, aber die Kosten sind u. U. vertretbar.
Ein andere Möglichkeit sind Beratungen durch Arbeitnehmerkammern.
Auch der Paritätische Wohlfahrtsverband kann eine gute Anlaufadresse sein.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von LexaBing):
Es ist egal, ob ein Rechtsanwalt Fehler macht, Prozesse evtl. durch eigene Ignoranz verliert,

Nö, für Fehler haftet der Anwalt wie jeder andere auch.
Die müssen im Gegensatz zu vieln anderen Dienstleistern sogar eine Pflichtversicherung haben, welche die Schäden dann notfalls deckt.



Zitat (von LexaBing):
Mandate nieder legt, weil nicht genügend Geld zu erwarten ist

Nun, die Betreibswirtschaftlichen Regeln gelten dummerweise auch für Anwälte. Wenn er nicht wirtschaftlich arbeitet, deckt der Staat nicht die Lücken.



Zitat (von LexaBing):
oder aber nur einen Brief öffnet: In jedem Fall kann er sich gelassen zurück lehnen und unter Bezug auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Rechnung schreiben.

Korrekt, Anwälte werden laut Gesetz erstmal für das tätigwerden, nicht für den Erfolg bezahlt.
Das hat man deshalb gemacht, um "Rosinenpickerei" zu vermeiden, damit auch weniger aussichtsreiche Fälle vertreten werden.



Zitat (von LexaBing):
Und völlig unerheblich für den RA sind Hinweise in der RVG, dass Begründungen für das Ansetzen höherer Gebühren notwendig seien: Die Begründung für die höhere Gebühr hat er wohl nur sich selbst zu geben.


Zitat (von Harry van Sell):
Falls der Mandant einen Erläuterungsbedarf hat, kann er diesen gegenüber den Anwalt äußern.
Sofern der Anwalt dann an der Berechnung festhält, sollte er die Zusammensetzung auch darlegen.




Zitat (von LexaBing):
Bevor Ihr einen Rechtsanwalt konsultiert, ihm die Vollmacht unterschreibt, lasst Euch UNBEDINGT zunächst beraten und fragt nach den entstehenden Kosten – am besten mit schriftlicher Bestätigung.

Das ist eigentlich immer überaus ratsam, will man Überraschungen vermeiden. Egal ob man nun Rechtsanwalt, Dachdecker, Taxi, ... beauftragt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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