Export über das WEB - eine Chance für Ihr Geschäft - aber immer das nationale Recht beachten

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Bei Online-Angeboten im EU-Ausland und beim Versand ins Ausland gilt für Verbraucher das Recht ihres Wohnsitzes und nicht das Recht des Staates, in dem der Händler seinen Sitz hat.

Der freie Binnenmarkt der EU macht es möglich. Wer einen Onlineshop betreibt kann natürlich auch über die Staatsgrenzen in das europäische Ausland versenden, ohne dort als Gewerbetreibender angemeldet zu sein. Günstiger als über einen sprachlich angepassten Internetshop kann der Export nicht gestartet werden.

Anmeldungsfrei ist ein Shop grundsätzlich auch dann, wenn über fremdsprachige Shops und landestypischer Top-Level-Domain (.fr / .it /.gb /.at /.nl, etc.) gezielt die Einwohner der Nachbarstaaten beworben werden, solange keine Niederlassung unterhalten wird.

Stefan Musiol
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Heideweg 29f
22952 Lütjensee b. Hamburg
Tel: 041549888853
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Web: https://strategie-unternehmen.de
E-Mail:
Vertragsrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
Preis: 120 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Angesichts der mittlerweile günstigen Transportmöglichkeiten erscheint dies zumindest anfangs auch aus logistischen Gründen nicht notwendig. Meist wirken sich die geringfügig höheren Transportkosten nicht mehr entscheidend aus.

Letzte Restriktionen gibt es nur noch bei Produkten, die unterschiedlichen Steuern unterliegen, wie z.B. Mineralöl. Hier müsste noch eine Zolldeklaration erfolgen.

Wird im Onlineshop in einer anderen Sprache gezielt geworben, muss die Gestaltung auch an das Verbraucherrecht des jeweiligen Staates angepasst werden, das trotz der einheitlichen EU-Richtlinien zum deutschen Recht deutliche Unterschiede aufweist. Denn die frühere Richtlinie ließ den nationalen Gesetzgebern noch erhebliche Gestaltungsspielräume.

Recht der Nachbarn nicht immer "lockerer"

Dabei sind die Vorgaben des deutschen Verbraucherschutzrechts nicht immer strenger. So können beispielsweise nach französischem Recht dem Verbraucher vertraglich keine Rücksendekosten auferlegt werden. Wer hier die deutschen AGB nur ins Französische übersetzen lässt, riskiert nicht unerhebliche Strafgelder wegen der Irreführung, die fehlerhafte und rechtlich unwirksame Regelungen bewirken.

Es gibt natürlich im Ausland auch häufig Vorteile für Händler. So ist die Widerrufsfrist in den Nachbarstaaten derzeit mit 7 Tagen meist noch kürzer als die Vorgabe von 14 Tagen hierzulande.
Wegen der nunmehr einheitlichen Vorgaben aus der neuen Verbraucherschutz-Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 werden die anderen Staaten die geltenden Fristen allerdings bis Ende 2013 diesem Zeitraum anpassen müssen. Die jeweiligen Änderungen des nationalen Rechts in den Staaten müsste also beachtet werden.

Teil dieser neuen Richtlinie ist im Übrigen auch die in Deutschland bereits geltende "Button-Lösung", die versehentliche kostenauslösende Erklärungen vermeiden soll. Auch diese Regelung wird bis dahin europaweit umgesetzt werden.

Damit Sie sich rechtlich abgesichert auf Ihr Geschäft konzentrieren können, sollte die Shoperstellung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt von Anfang professionell begleitet werden. So verpassen Sie keine Änderungen und können den legalen Rechtsrahmen bei der Vertragsgestaltung optimal ausnutzen.

Landestypische Anpassung auch wichtig für Geschäftserfolg

Wie bei der Planung jedes Exportgeschäfts sollten die landestypischen Gegebenheiten des Ziellandes auf außerhalb des Rechtsrahmens beachtet werden.

So sollten die Produktbeschreibungen den kulturellen Erwartungen und den sprachlichen Besonderheiten Rechnung tragen, die schon im deutschsprachigen Nachbarland Österreich bestehen.

Zum Teil gesetzlich gefordert, darüber hinaus aber vor allem vertrauensfördernd ist beispielsweise eine Telefon-Hotline in der Landessprache.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Start Ihres Exportunternehmens!

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