Exfreund hat Schulden gemacht, weiß nicht weiter.

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
GiMax
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Exfreund hat Schulden gemacht, weiß nicht weiter.

Hallo liebes 123recht forum,

ich habe ein riesen Problem mit dem ich gerade vollkommen überfordert bin.

Ich wohne seit mehreren Monaten nicht mehr bei meinem Exfreund und heute habe ich einen Brief vom Deutschem Inkasso Dienst bekommen, 3000€ bei einem großen deutschem Versandhaus.

Es gibt bereits einen Titel und es gab eine Verhandlung beim Amtsgericht bei der beschlossen wurde das ich zahlen muss.

Ich wusste aber bis heute von garnichts, mein Exfreund hat immer sämtliche Briefe vor mir versteckt, ich war selten Zuhause um Ihm aus dem Weg zu gehen.

Das Inkasso hat eine Ratenzahlung vorgeschlagen ink. eines Abzahlungsvergleichs.

Ich weiß gerade nicht was ich tun soll, werden die Schulden an das Amtsgericht bezahlt oder an das Inkasso? Habe ich noch eine Chance dagegen zu klagen wenn es beim Amtsgericht schon eine Verhandlung gab? Wie kann es überhaupt sein das es soweit gekommen ist ohne das ich irgendetwas mitbekommen habe. Muss er an irgendeiner Stelle meine Unterschrift gefälscht haben?

Habe Angst das plötzlich ein Gerichtsvollzieher bei mir vor der Tür steht und pfänden will.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Als erstes kühlen Kopf bewahren!!!

Schreibe das Inkassobüro an und bitte um die Titelkopie inkl. Vollmacht und Forderungsaufstellung. Danach prüfst du das Ganze auf Richtigkeit bzgl der Zustellung, sprich ob die Anschrift damals stimmte. Wenn ja stellst du die Forderungsaufstellung anonymisiert mal hier ein und es wird dir geholfen bzgl evtl Streichung div Phantasiegebühren. Stimmt die Anschrift nicht so kannst du noch Einspruch einlegen und die Zurücksetzung in den vorherigen Stand beantragen (beim auszustellenden Gericht).

Desweiteren würde ich dir dringend raten dir mal von div Auskunfteien (Schufa, Infoscore, ...) Auskünfte einzuholen. Dies ist 1x jährlich kostenfrei. Ich persönlich finde die Seite selbstauskunft.net nicht schlecht. Erfahrungsgemäß kann es nämlich passieren, dass dies nicht die Einzigste Schuld ist.

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Wichtig ist hier zu wissen, wann bzw. Wie lange du dort gemeldet warst und wann die Post dort zugestellt wurde.

Darüber hinaus würde ich auch umgehend Strafanzeige gegen deinen ex erstatten

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#3
 Von 
GiMax
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay ... puh. Also erstmal vielen Dank für die Antwort!

Ich werde die Sachen anfordern, und auch eine Schufa Auskunft einholen.

Wenn ich Strafanzeige erstelle wird er meine neue Anschrift erfahren oder? Das darf auf keinen Fall passieren :( :( er ist leider unberechenbar

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#4
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Warum fm89? Was soll das ohne entsprechende Unterlagen bringen? Auf Verdacht der Polizei Arbeit zu machen bringt niemandem etwas.

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#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo zusammen,

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Stimmt die Anschrift nicht so kannst du noch Einspruch einlegen und die Zurücksetzung in den vorherigen Stand beantragen (beim auszustellenden Gericht).


hierbei ist zu beachten, dass Wiedereinsetzung fristgemäß nur innerhalb von zwei Wochen ab Behebung des Hindernisses beantragt werden kann (vgl. § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO ). Das Hindernis scheint hier aber bereits bekannt zu sein.

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#6
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Das Hindernis scheint hier aber bereits bekannt zu sein.


Die reine Kenntnis reicht aber nicht aus. Der Zustellmangel muss auch behoben werden, damit die Frist zu laufen beginnt.

Zitat:
Warum fm89? Was soll das ohne entsprechende Unterlagen bringen? Auf Verdacht der Polizei Arbeit zu machen bringt niemandem etwas.


Berechtigte Frage. Es besteht halt der Verdacht dass der Ex hier Unterschriften gefälscht hat und das würde ich auch strafrechtlich beleuchten lassen. Macht aber sicher Sinn auf die Zustellung der Unterlagen zu warten und erstmal selbst Tatsachen zu prüfen, ja

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#7
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Zitat:
Das Hindernis scheint hier aber bereits bekannt zu sein.
Die reine Kenntnis reicht aber nicht aus. Der Zustellmangel muss auch behoben werden, damit die Frist zu laufen beginnt.


Aber natürlich kann die Kenntnis ausreichen.

Bei Unkenntnis von der Existenz eines Urteils kann die Frist bspw. durch eine Vollstreckungsandrohung, einen Vollstreckungsversuch eines Gerichtsvollziehers oder mit Eingang eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zum Urteil beginnen. Die Partei hat so von diesem Tage an entweder Kenntnis von dem Urteil oder ihre Unkenntnis ist verschuldet, denn sie braucht nur nachzufragen.

Zu klären wären hier natürlich noch die Umstände, wie "GiMax" Kenntnis vom Titel respektive des möglichen Versäumnisurteils erhalten hat.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Das Problem ist hier die Frage, wem man glaubt. Das pure "Der hat Briefe abgefangen und Straftaten begangen" kann dazu berechtigen, nachträglich gegen die Sachen vorzugehen und dafür zu sorgen, dass die Gläubiger sich an ihn wenden. Das ist alles kein Selbstläufer mehr.
Denn ein Problem besteht: Was entgegnet man einem Gläubiger, der das als reine Schutzbehauptung ansieht, weil man sich nun vor Zahlungen drücken wolle?

Das ganze kann je nach Fall extrem schwierig sein. Eindeutig sind nur die Fälle, wo man nachweist, gar nicht dort gewohnt zu haben.

Die Frage ist, wie viel dort schlummert. Ganz ehrlich? Wenn es jetzt schon um einen Fall und um 3000€ geht, würde ich so vorgehen:
1. Wie hier schon steht: Titelkopie, Forderungsaufstellung usw. anfordern
2. Auskunfteien anschreiben, nicht nur Schufa, auch die übrigen bekannten Auskunfteien.
3. Damals zuständiges örtliches Amtsgericht anschreiben, ob dort Vorgänge bekannt sind, Klagen und insbesondere Versäumnisurteile
4. Die zentralen Mahngerichte anschreiben, ob dort Mahnbescheides und Vollstreckungsbescheide bekannt sind
5. Wenn man halbwegs den Umfang des Ganzen überblickt, sollte man hier ggf. einen Anwalt hinzuziehen und mit ihm die Vorgehensweise besprechen.

Zitat:
er ist leider unberechenbar

Die Entscheidung triffst du. Ohne Anzeigen wird oft nur ein "Dann zahl halt" rauskommen. Wenn er dir mal gedroht hat u.ä. kann man aber auch Kontaktverbote u.ä. erwirken. Dann wird er sich zwei mal überlegen, ob er was macht.

Wer so etwas macht, macht es vielleicht auch nicht zum ersten Mal. So etwas könnte eine interessante und für dich gute Erkenntnis sein, die ihm Rahmen einer Strafanzeige auch herauskommen kann...


-- Editiert von mepeisen am 28.04.2017 06:45

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#9
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Denn ein Problem besteht: Was entgegnet man einem Gläubiger, der das als reine Schutzbehauptung ansieht, weil man sich nun vor Zahlungen drücken wolle?

Das ganze kann je nach Fall extrem schwierig sein. Eindeutig sind nur die Fälle, wo man nachweist, gar nicht dort gewohnt zu haben.


Und Sie meinen, weil Sie persönlich dies als schwierig und nicht eindeutig ansehen, empfehlen Sie einfach ein Vorgehen, Wiedereinsetzung erst gar nicht zu beantragen? Es einfach unversucht zu lassen und die Frist fruchtlos verstreichen zu lassen wird der Fragestellerin jedwede Möglichkeit nehmen gegen das Urteil vorzugehen. Sie wird dann verpflichtet sein, die 3.000 EUR, abzüglich etwaiger unberechtigter Positionen, des Exfreundes zu zahlen.

Die Fragestellerin sollte sich hier also unbedingt und umgehend anwaltlich beraten lassen!

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Und Sie meinen, weil Sie persönlich dies als schwierig und nicht eindeutig ansehen, empfehlen Sie einfach ein Vorgehen, Wiedereinsetzung erst gar nicht zu beantragen?

So etwas habe ich nirgendwo geschrieben. Ich habe geschrieben, dass es kein Selbstläufer wird, wenn der Ex-Freund alles leugnet.

Man darf nicht unterschätzen, dass man bei der Wiedereinsetzung die Beweislast trägt für eine fehlerhafte Zustellung bzw. Straftat des Ex.

Zitat:
Die Fragestellerin sollte sich hier also unbedingt und umgehend anwaltlich beraten lassen!

Dann lies doch noch mal meinen Beitrag und insbesondere den Punkt 5 meiner Auflistung.

Im Moment verstreicht keine Frist. Die beginnt erst, wenn der Zustellmangel des Titels geheilt ist und ab da 14 Tage. Anders ausgedrückt: Sobald ich den Titel das erste Mal zu Gesicht bekomme.

Das einzige, was ich empfehle ist, dass man sich parallel mal einen Überblick verschafft. Schufa-Anfragen usw., das wird einem auch zügig beantwortet. Und wenn man in einer Woche rausfindet, dass der Berg riesen groß ist, der da schlummert, kann man für sich entscheiden.

Weder du noch ich wissen, wie labil TE ist, wenn sie sich vor dem Ex versteckt, wenn er ggf. Hang zur Gewalt hat. Da muss jeder für sich entscheiden, wo die Grenze ist. Blöd wäre es, wenn man sich sagt "Gut, die 3000€ ist es mir nicht Wert, dass ich Strafanzeige erstatte usw., dass der Ex rausbekommt, wo ich nun wohne". Und dann einen Monat später kommt das zweite Inkasso, dann das dritte... Nicht mehr, nicht weniger habe ich mit meinem Beitrag sagen wollen.

Im übrigen: Auch zu überlegen ist es, wie viel Druck Inkassos und Gerichtsvollzieher ausüben. Das zerrt auch an den Nerven. Ich persönlich würde mich lieber für das Wehren gegen die Forderungen und den Ex entscheiden. Mit dem Bewusstsein, dass man vielleicht nicht alle Forderungen abgewehrt bekommt, aber das ist dann halt so.

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#11
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Ich kann Ihrer Aufzählung, "mepeisen", eben wie die Fragestellerin nach Ihrer Auffassung vorgehen soll, keine Wiedereinsetzung entnehmen, folglich empfehlen Sie diesen Schritt auch nicht, was ich nicht nachvollziehen kann. Dies ist die einzige Möglichkeit, das Urteil/Titel aus der Welt zu schaffen. Natürlich muss der Antragstellende sein Begehren auch beweisen und glaubhaft machen. Das macht die Wiedereinsetzung aber deshalb nicht entbehrlich oder weniger wichtig. Und genau deshalb sollte sich die Fragestellerin umgehend, und nicht erst nach Ihren Punkten 1-4, anwaltlich beraten lassen.

Zitat:
Im Moment verstreicht keine Frist. Die beginnt erst, wenn der Zustellmangel des Titels geheilt ist und ab da 14 Tage. Anders ausgedrückt: Sobald ich den Titel das erste Mal zu Gesicht bekomme.


Ich weiß nicht, wo Sie diesen Unsinn gelesen haben, aber mit Ihrer Einschätzung hinsichtlich des Fristbeginns liegen Sie völlig daneben. Wie ich bereits dargelegt habe, hat die Frist nach den Schilderungen der Fragestellerin bereits zu laufen begonnen, siehe #7.

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Wie ich bereits dargelegt habe, hat die Frist nach den Schilderungen der Fragestellerin bereits zu laufen begonnen, siehe #7.


Seh ich auch so.

Ob sie das Ganze aber jetzt schon mit anwaltlicher Hilfe machen soll? Hab da so Bedenken im Hinblick auf die Kosten. Denn hier geht es um die Glaubwürdigkeit und nicht um Juristerei.

Ich würde den Widereinsetzungsantrag alleine stellen.

Berry

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
keine Wiedereinsetzung

Weil das mit dem Anwalt besprochen werden sollte. Was ist daran so schwer zu verstehen?

Wenn man bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung Fehler macht oder der Richter einfach nicht glaubt, dass der Ex die Briefe abgefangen hat, wirft man ein paar hundert Euro zum Fenster raus.

Zitat:
und glaubhaft machen

Nein, das ist völliger Quatsch. Wenn es um so viel Geld geht, sollte man nur dann etwas empfehlen, wenn man beispielsweise den Unterschied zwischen Glaubhaftmachung und Beweis kennt. Und ein Beweis ist es nicht, einfach irgendetwas zu behaupten.

Zitat:
Ich weiß nicht, wo Sie diesen Unsinn gelesen haben, aber mit Ihrer Einschätzung hinsichtlich des Fristbeginns liegen Sie völlig daneben

Auch hier empfehle ich: Man sollte nicht einfach irgendwelche dinge frei erfinden, sondern sich beispielsweise mal mit den entsprechenden Vorschriften auseinandersetzen.
Beispielsweise §189 ZPO . Erst, wenn das Dokument selbst der Person nachweisbar zugegangen ist, erst dann sind die Zustellmängel geheilt.

Dass ein einfacher Inkassobrief, dass es angeblich einen Titel gäbe, bereits sofort die Zustellmängel heilt, höre ich zum ersten Mal. Wo steht das? Welches urteil? Welcher Gesetzestext?

Aber natürlich, man kann auch sofort zum Anwalt rennen und sofort blind Wiedereinsetzung beantragen ohne irgendeinen Beweis. Man muss halt damit rechnen, dass man wegen Aussichtslosigkeit auf den Kosten sitzen bleibt.

Wenn man hier Empfehlungen abgibt, sollte man so ehrlich sein, die Randumstände zu erläutern.

Signatur:

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#14
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Seh ich auch so.

Ob sie das Ganze aber jetzt schon mit anwaltlicher Hilfe machen soll? Hab da so Bedenken im Hinblick auf die Kosten.


Klar, mit Blick auf die Kosten wäre ein entsprechender Antrag sicherlich auch ohne Anwalt sinnvoll, sofern die Fragestellerin sich das zutraut.

Zitat (von mepeisen):
Man sollte nicht einfach irgendwelche dinge frei erfinden, sondern sich beispielsweise mal mit den entsprechenden Vorschriften auseinandersetzen.
Beispielsweise §189 ZPO . Erst, wenn das Dokument selbst der Person nachweisbar zugegangen ist, erst dann sind die Zustellmängel geheilt.

Dass ein einfacher Inkassobrief, dass es angeblich einen Titel gäbe, bereits sofort die Zustellmängel heilt, höre ich zum ersten Mal. Wo steht das? Welches urteil? Welcher Gesetzestext?


Ich kann über diesen Unsinn hier nur den Kopf schütteln. Also nochmal langsam für Sie:

Nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis - hier mithin die Unkenntnis von dem gegen die Fragestellering ergangenen Versäumnisurteil/Titel - behoben ist. Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen. Es ist i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2005, 76 ). Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei - hier die Fragestellerin - bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihr zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (vgl. insofern auch BGH, NJW-RR 2010, 1000 , BGH NJW-RR 2005, 923 ; BGH NJW 2015, 3519 (3520); NJW 2000, 592 ; 1993, 1332 ; Bernau NJW 2012, 2004 (2005)).

Die eingetretene Säumnis hat die Fragestellerin bereits erkannt und hier in ihrer Frage auch mitgeteilt. Mithin läuft die Frist und Wiedereinsetzung sollte beantragt werden. Ob mit oder ohne Anwalt...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man sollte die Gerichtsurteile auch mal lesen, die man verlinkt. Und verstehen wäre auch eine gute Idee.
Dann braucht man auch nicht mit dem Kopf schütteln.

1. In dem von dir herausgesuchten Verfahren ging der Schriftsatz (das Urteil) durchaus der Prozessvertretung zu. Hier ist das noch lange nicht der Fall, wenn man die Böswilligkeit des Ex zugrunde legt.
2. Im Urteil war die Frage strittig, wann genau nun der Schriftsatz zugegangen sei, wobei die Antragstellerin keinen Beweis erbrachte, dass das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt zuging.
3. Der Anwalt hat sich ein falsches Datum notiert, deswegen sind die Fristen abgelaufen und Fehler eines Anwalts sind üblicherweise der Partei zuzurechnen.

Wenn man direkt bei Kenntnisnahme, dass ein Titel existiert bzw. behauptet wird, auch darum bemüht ist, diesen zu Gesicht bekommen, wie soll einem dann noch ein verschulden unterstellt werden können?

Vielleicht schaust du dir in dem Zusammenhang auch mal die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an. 2 BvR 1614/14 .

Oder auch mal beim OLG Frankfurt gucken. 19 U 190/16 . Schön begründet das OLG hier, was genau nun die Zustellung heilt. Es führt aus, dass eine Kopie ausreicht. Mit den Worten "Vor diesem Hintergrund muss der Wortlaut der Heilungsvorschrift dahin verstanden werden, dass ihrer Natur nach nicht fehleranfällige technische Reproduktionen des Originals (z. B. Telefax, Fotokopie, Foto, Scan) als "das Dokument" anzusehen sind".
Ein Inkassoschreiben ist nicht mal ansatzweise eine Kopie des "Dokumentes" (hier des VB).

Zitat:
und Wiedereinsetzung sollte beantragt werden

Dann sei doch bitte so nett, schreibe der TE deine personenbezogenen Daten und übermittele ihr eine schriftliche Bestätigung, dass du sämtliche Kosten übernimmst, wenn das schief läuft.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
GiMax
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ersteinmal wirklich vielen Dank für eure Antworten :)

Ich bin im Moment dauerhaft krank geschrieben und würde von der Arge Prozesskosten-beihilfe bekommen, und ich sehe das das Thema wohl nicht ganz so einfach ist, ich überlege doch zu einem Anwalt zu gehen.

Aber ersteinmal warte ich ab wenn die angeforderten Unterlagen kommen und ob es noch mehr "versteckte" Forderungen gibt von denen ich nichts weiß.

Ist eine verdammt schwere Situation nicht zu wissen was dort noch schlummert.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Die Arge gibt m.W. Keine PKV sondern diese muss bei Gericht beantragt werden. Aber nun warte mal die Unterlagen ab.

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