Ex zieht nicht aus der gekündigten Wohnung aus

21. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb446892-94
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Ex zieht nicht aus der gekündigten Wohnung aus

Moin
Kurz erklärt :
Seid dem 1.8.2016 bin ich nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung, Sie hatte Schloss und dürfte nicht mehr in die Wohnung Ihrer Meinung nach .

Da Sie sich weigerte die Kündigung zu unterschreiben musste ich es Gerichtlich machen.

Auf Anordnung der Richtierin musste Sie die Kündigung unter Zeugen unterschreiben und mir aushändigen.

Kündigung am gleichen Tag abgeschickt , 1 Monat später Kündigungsgestätigung bekommen .
Wohnung hätte eigentlich am 28.2.2017 geräumt sein müssen und die Schlüssel dem Vermieter zurück gegeben werden müssen.

Jetzt habe ich ein Gerichts Schreiben bekommen man verlangt 4500 Euro weil die Wohnung nicht übergeben wurden.
Der Mietvertrag Läuft weiter trotz Kündigung, meine Ex Freundin will die Wohnung nicht verlassen, bezahlt auch keine Miete mehr !!
Sie bekommt die Miete vom Amt bezahlt bekommt die Miete auf Ihr Konto und leitet die Miete nicht weiter an denn Vermieter.

Kann mir jemand sagen ob der Mietvertrag jetzt weiter Läuft trotz Kündigung ?
Und was ich jetzt machen kann ?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Möglicherweise kommt hier § 545 BGB ins Spiel. Vielleicht geht es auch nur um eine Nutzungsentschädigung, weil die Ex nicht ausgezogen ist.

Mein Rat: Anwalt für Mietrecht aufsuchen uns zwar subito. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kosten immer weiter steigen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Würde hier dringend zu einem Anwalt raten. Bis zum 28.02. ist man in jedem Fall noch gesamtschuldnerisch mit im Boot. Die Nutzungsentschädigung ab 01.03. sollte die Ex alleine verantworten. Aber das ist aufgrund der nicht erfolgten Übergabe der Wohnung, für die man als Mieter auch gerade stehen muss, sehr wackelig. Im Raum steht natürlich auch Sozialbetrug der Ex.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Die Nutzungsentschädigung ab 01.03. sollte die Ex alleine verantworten. Aber das ist aufgrund der nicht erfolgten Übergabe der Wohnung, für die man als Mieter auch gerade stehen muss, sehr wackelig.
Das ist mehr als wackelig. Der Mieter hat die Wohnung nicht übergeben, also schuldet er Nutzungsentschädigung. Dafür ist irrelevant ob er da noch wohnt oder ob er noch einen Schlüssel hat. Es ist übrigens auch egal, ob die Ex da noch wohnt: solange die Wohnung nicht geräumt dem Vermieter in Besitz gegeben wird, haften die beiden Mieter gesamtschuldnerisch weiter. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er seine Entschädigung fordert- Da nimmt man lieber den, der Geld hat.#

Dass die Ex Sozialbetrug betreibt, ist zwar kriminell, ändert aber auch nichts an der Forderung gegen den TE.


Was der TE tun sollte: Räumungsverfahren gegen die Ex anstrengen. Ansonsten wird wohl der Vermieter irgendwann räumen lassen und sich das Geld vom TE zurückholen - da kann man hier vielleicht noch Geld sparen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Man kann auf jeden Fall schonmal das Jobcenter informieren, dass sie die Miete nicht bezahlt und seit wann. Dann kann sie das Geld in Zukunft nicht mehr für sich selber ausgeben....

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Man kann auf jeden Fall schonmal das Jobcenter informieren, dass sie die Miete nicht bezahlt und seit wann. Dann kann sie das Geld in Zukunft nicht mehr für sich selber ausgeben....
Dadurch wird es aber auch nicht wahrscheinlicher, dass sie die Mietschulden irgendwann zurückzahlen kann oder dass keine weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis entstehen.

Ansonsten stimme ich quiddje zu. So einfach wird der Teilnehmer nicht aus dem Problem rauskommen. Es war auch seine Verpflichtung, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Warum hat er nicht wenigstens mal überprüft, ob das geschehen ist? Dann hätte er schon vor 2 Monaten festgestellt, dass die Ex nicht ausgezogen ist. Mit ein bischen Glück, wäre die Räumungsklage inklusive Räumung jetzt schon abgeschlossen. So kann es ihm passieren, dass das Mietverhältnis wegen § 545 BGB fortgesetzt wurde und das Spielchen mit Kündigung und Kündigungsfrist von vorne losgeht.

Es bleibt der Rat, sofort einen Anwalt aufzusuchen. Vielleicht schafft der es, der Ex den Straftatbestand Betrug deutlich zu machen. Betrug kann nämlich auch gegenüber dem Teilnehmer vorliegen. Und dann hilft der Ex kein Insolvenzverfahren mehr, um diese Schulden wieder loszuwerden. Mal abgesehen davon, dass sie auch in den Knast wandern kann, wenn sie eine Geldstrafe bekommt und diese nicht bezahlen kann oder abarbeiten will.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich sehe hier keinen Betrug gegen Fragesteller. So einfach ist das (leider) nicht - einfach nicht zahlen oder einen anderen für die selbstgemachten Schulden bluten lassen stellt nunmal keinen Straftatbestand dar. So traurig das ist: das ist einfach nur ganz normales Vermieterleid oder wie hier Gläubigerleid - deswegen ist so ein Verhalten ja so verbreitet, bei Leuten, die nichts mehr zu verlieren haben und ihre lästige Schulden dann einfach mal mit einem Insolvenzverfahren abschütteln können.

Außerdem muss erst einmal ein Urteil darüber vorliegen, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt - auch für diese Verfahrenskosten muss der Gläubiger in Vorlage treten.

Trotzdem bleibt der dringende Rat sich mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.

Ist man denn mit dem Vermieter in Kontakt?
Weiss der Bescheid, dass der Fragesteller schon längst geräumt hat? (möglicherweise ist der Vermieter so nett seine Räumungsklage dann direkt und alleine gegen die Ex zu richten - Vorteil: der Fragesteller bekommt nicht auch noch diese Verfahrenskosten an den Hals)
In jedem Fall sollte man sich aber mit dem Vermieter besprechen - nicht dass dann 2 Räumungsverfahren gegen die Ex laufen und doppelte Kosten entstehen ... die ggf. am Fragesteller hängenbleiben. Es klingt ja nicht so, als ob die Ex jemals für den vor ihr angerichteten Schaden bezahlen wird/kann.


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zu § 545 BGB ist zu sagen das dieser sogar per AGB ausgeschlossen werden kann und meistens auch wird, darauf kann man sich also meist nicht verlassen, es gilt hier nämlich Vertragsfreiheit ( Art 2 GG ) und der entsprechende Paragraph erlaubt ja selbst den Widerspruch und gilt auch erst vermieterseits ab Kenntnis des Vermieters

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen