Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat den Verbraucherschutz bei Garantieleistungen deutlich gestärkt. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil müssen Kunden keinen "Wertersatz" für die bisherige Nutzung eines Geräts zahlen, das während der Garantiezeit ausgetauscht werden muss. (Az: C-404/06)
Im konkreten Streitfall hatte das Versandhaus Quelle im August 2002 ein "Herd-Set" geliefert. Anfang 2004 löste sich die Emaille-Beschichtung des Backofens. Weil eine Reparatur nicht möglich war, tauschte Quelle das Gerät komplett aus. Für die bisherige Nutzung stellte der Versandhändler 70 Euro in Rechnung. Die Kundin bezahlte, beauftragte jedoch den Verbraucherzentrale-Bundesverband, das Geld zurückzufordern. In den Instanzen blieb der Verband damit ohne Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof(BGH) meinte, der "Wertersatz" entspreche der gängigen Auslegung des deutschen Rechts. Allerdings hatte der BGH Zweifel, ob dies mit dem europäischen Recht vereinbar ist, und legte den Streit daher dem EuGH vor.
Der bestätigte nun die Zweifel des BGH: Ein solcher "Wertersatz" verstoße gegen den europäischen Verbraucherschutz. Schließlich habe die Kundin den Herd bezahlt und damit ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Dagegen habe Quelle ein Gerät geliefert, das nicht dem vertraglichen Zustand entsprochen habe. Die Folgen dieser "Schlechterfüllung" müsse das Unternehmen daher auch selbst voll tragen, urteilten die Luxemburger Europarichter. Die Belange der Händler seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Garantie nach zwei Jahren auslaufe und sie in extremen Fällen auch vorher den Ersatz verweigern können, wenn ihnen dadurch unzumutbare Kosten entstehen würden.
Abschließend muss nun der BGH über den Streit entscheiden. Wenn die Karlsruher Bundesrichter keine Möglichkeit sehen, das deutsche Recht doch noch Europa-konform auszulegen, müsste Deutschland die entsprechenden Verbraucher-Gesetze ändern.
Cornelia Sally Windhausen, Hannover beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht.