Europarichter verhandeln über Widerruf von Haustürkrediten
22.2.2001 | Nachrichten - Aktuelle Prozesse | 3307 Aufrufe Mehr zum Thema:Haustür, widerruf, kreditgeschäft
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am Donnerstag über den Widerruf von Haustürkrediten verhandelt. Streitig ist, ob auch für Kredite das Hautürwiderrufsgesetz anwendbar ist. Wenn ja, könnten auch "an der Haustür" abgeschlossene Kreditgeschäfte unbefristet rückgängig gemacht werden, wenn der Kreditgeber nicht über die Widerrufsrechte des Verbrauchers informiert hat. Am 6. Juni will in Luxemburg zunächst der Generalanwalt ein Gutachten vorlegen. Das Urteil wird für den Spätherbst erwartet. (AZ: C-481/99)
Das Haustürgesetz geht auf eine entsprechende Europarichtlinie von 1985 zurück. Nach beiden können Haustürgeschäfte innerhalb von sieben Tagen widerrufen werden. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Verbraucher über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt wurde. Im konkreten Fall war ein Ehepaar mehrfach von einem Berater der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG privat aufgesucht worden und hatte 1993 zum Kauf einer Eigentumswohnung einen Kredit über 150.000 Mark aufgenommen. Erst 1998 wollte das Ehepaar den Vertrag widerrufen und machte geltend, es sei zu dem Abschluss gedrängt und nicht über ihr Widerrufsrecht informiert worden.
Sinn und Zweck des Widerrufs ist die nachteilige Stellung des Verbrauchers bei den sogenannten Haustürgeschäften. Inbegriffen sind Geschäfte, die von einem gewissen Überrumpelungseffekt durch einen Verkäufer profitieren. Zu erwähnen sind insbesondere Verkäufer von Zeitungsabos, die Menschen in der Fußgängerzone oder an ähnlichen Orten ansprechen. Entscheidend ist also nicht, dass das Geschäft "zu Hause" getätigt wird.- Vielmehr handelt es sich typischerweise um Geschäfte, mit denen nicht gerechnet werden musste, der Verbraucher wird in der Öffentlichkeit angesprochen und zu einem Vertragsschluss überredet.
Von den Europarichtern will nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wissen, ob die Haustür-Richtlinie greift oder nur die Verbraucherkreditrichtlinie und das Verbraucherkreditgesetz. Danach besteht ebenfalls ein einwöchiges Widerrufsrecht, bei fehlender Aufklärung allerdings höchstens für ein Jahr. Zudem sind so genannte Realkredite, das sind Pfand- und insbesondere Hypothekendarlehen, vom Widerruf ausgenommen.
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