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Europarichter billigen Förderung für deutschen Ökostrom - 1/1
AFP vom 13.03.2001   |   4978 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Europarichter billigen Förderung für deutschen Ökostrom

- Abnahmepreise umweltpolitisch gerechtfertigt

Die Betreiber von Windkraftanlagen und anderen umweltfreundlichen Energiequellen können in Deutschland weiter auf die hohen Mindest-Abnahmepreise für Ökostrom bauen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies am Dienstag in Luxemburg einen Vorstoß von PreussenElektra gegen diese gesetzlich vorgeschriebene Vorzugsbehandlung ab. Das Unternehmen wollte die Pflicht der Stromversorger kippen, Ökostrom aus Windkraft und anderen regenerativen Quellen zu Mindestpreisen abzunehmen. Doch das Gericht entschied nun, dass die Mindestpreise keine unzulässige Beihilfe des Staates seien. Sie stünden zudem im Einklang mit dem Ziel der Europäischen Union, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern, hieß es zur Begründung. (AZ: C-379/98)

SPD und Grüne werteten das Grundsatzurteil als "Bauchlandung erster Klasse" und "Blamage für die großen deutschen Energieversorger". Gleichzeitig gehe von Luxemburg eine "Signalwirkung für ganz Europa" aus, insbesondere für die Pläne zur Förderung erneuerbarer Energien im Nachbarland Frankreich. Die deutschen Regelungen seien "international zum erfolgreichsten gesetzlichen Rahmen" für die Förderung des Ökostroms geworden, erklärte der SPD-Abgeordnete Hermann Scheer. Auch die Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft sprach von einem "wichtigen Signal" für ökologisch erzeugten Strom.

Das Stromeinspeisungsgesetz - seit Frühjahr 2000 Erneuerbare-Energien-Gesetz - sieht seit 1990 eine Abnahmeverpflichtung der Versorger für den in ihrem Verbreitungsgebiet erzeugten Ökostrom vor und setzt gleichzeitig Mindestvergütungen dafür fest. Diese liegen derzeit für Windkraft zwischen 12,8 und 17,8 Pfennigen, für kleinere Wasserkraftwerke bei 15, für Biomasse und Erdwärme zwischen 17 und 20 und für Solarenergie bei 99 Pfennigen je Kilowattstunde. Seit 1998 muss sich der überregionale Zulieferer an den höheren Kosten des örtlichen Stromversorgers beteiligen, soweit der abzunehmende Ökostrom über fünf Prozent des Absatzes hinausgeht. Damit soll eine weitere Ausweitung regenerativer Energiequellen gefördert, gleichzeitig aber die finanzielle Belastung der örtlichen Stromunternehmen begrenzt werden.




Vor allem in Norddeutschland hatte das Gesetz in den vergangenen Jahren zu einem rasanten Ausbau von Windkraftanlagen geführt. Bei der PreussenElektra-Tochter Schleswag AG steuerte sie 1991 noch unter einem Prozent des Stromabsatzes bei, 1998 waren es schon um 15 Prozent. Als Stromerzeuger und vorgelagerter Betreiber des überregionalen Netzes zahlte die PreussenElektra der Schleswag 1998 einen ersten Monatsabschlag von zehn Millionen Mark. Das Unternehmen wollte dann aber vor dem Landgericht Kiel die Zahlung rückgängig machen, weil das Stromeinspeisungsgesetz gegen Europarecht verstoße. Das Landgericht legte den Streit dem EuGH vor, das nun zugunsten des Ökostroms entschied.

Die Luxemburger Richter bekräftigten ihre Rechtsprechung, wonach nicht alle durch Gesetz gewährten Vorteile als staatliche Beihilfe anzusehen seien. Solche Beihilfen müssen bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden. Sie setzten aber voraus, dass sie "unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden", betonte der EuGH. Trotz der "unbestreitbaren Vorteile" für die Windkraft-Betreiber sei dies hier nicht der Fall.

Im zweiten Schritt prüfte der EuGH die Auswirkungen der Mindestpreise auf den EU-weiten Handel. Hier hatte PreussenElektra geltend gemacht, weil die Regelung auf deutschen Ökostrom begrenzt sei, werde dieser unzulässig bevorzugt. Der EuGH schloss eine solche "potenzielle" Behinderung des Handels nicht aus. Er entschied aber, dass diese umweltpolitisch gerechtfertigt sei. Denn das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern, gehöre "zu den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft".

© AFP Agence France-Presse GmbH 2001


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