Europameisterschaftstickets über ebay

29. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
andicologne
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Europameisterschaftstickets über ebay

Hallo,

angemnommen A kauft 4 Tickets für ein Europameisterschaftsspiel 2012 für 400€ über ebay. Nach dem Kauf erfährt A, dass die Tickets personalisiert sind und entscheidet sich vom Kauf abzutreten. B verklagt A, worauf A auf die AGBs der FIFA aufmerksam macht, in denen vermerkt ist, dass B die Tickets nicht außerhalb der FIFA Plattform verkaufen darf. Das Gericht gibt B Recht.
Der Streitwert liegt unter 600€. B hat jedoch die Tickets nicht als Beweis an das Gericht geschickt. Kann A nun in Berufung gehen?

Probleme nach Kauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

s. § 511 ZPO !


"(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. "

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#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
worauf A auf die AGBs der FIFA aufmerksam macht, in denen vermerkt ist, dass B die Tickets nicht außerhalb der FIFA Plattform verkaufen darf


Ja, sowas kommt dabei raus, wenn man ohne Anwalt vor Gericht geht, dann versemmelt man gewonnene Fälle.

Die AGB der FIFA sind für das Rechtsverhältnis zwischen A und B irrelevant.

Vielmehr haben die Karten bereits bei Übergabe einen dem B bekannten Rechtsmangel, sodaß Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung eine Möglichkeit wäre (wahlweise aus Gewährleistungsrecht oder Irrtumsanfechtung, die allerdings unverzüglich hätte passieren müssen).

quote:
Das Gericht gibt B Recht.


Klar, wenn A falsch vorträgt und nicht die korrekten Mängel benennt, erteilt das Gericht ihm keine Rechtsberatung dadurch, daß es ihm "trotzdem" Recht gibt.

quote:
B hat jedoch die Tickets nicht als Beweis an das Gericht geschickt.


Als Beweis für was? Und wieso hätte er das tun müssen?

quote:
Kann A nun in Berufung gehen?


Selbst wenn die Streitwertgrenze überschritten wäre, wäre das nicht erfolgversprechend. A müßte sich einen Anwalt nehmen, aber der kann auch nicht mehr viel kurieren, was in der ersten Instanz verbockt wurde. Insbesondere wären neue Argumente, die schon vor dem AG hätten gebracht werden können, dank Präklusion ausgeschlossen. Die zweite Instanz ist kein Platz für "... oh, and one more thing... ".

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