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Europa - Primäres und Sekundäres Gemeinschaftsrecht

AFP VOM 23.1.2001 | Ratgeber - Europarecht | 62365 Aufrufe
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Gemeinschaftsrecht, Hoheitsrechte, EU, Richtlinie

Die Gemeinschaftsmitglieder der EU sind selbständige und souveräne Staaten mit eigener Verfassung und Rechtsetzung. Trotzdem können ihnen von der EU Bestimmungen auferlegt werden, die das eigene Recht verdrängen. Das funktioniert nur, weil sich die Staaten verpflichtet haben, an der Entwicklung der EU mitzuwirken, wie z. B. Deutschland im Artikel 23 Grundgesetz .

Die einzelnen Mitgliedstaaten haben Hoheitsrechte auf die EU übertragen.- Das europäische Gemeinschaftsrecht hat somit Vorrang vor jedem nationalen Recht der Gemeinschaftsmitglieder, auch vor dem Verfassungsrecht. Es ist verpflichtend für alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane.

Die Übertragungsfähigkeit von Hoheitsrechten wird durch das Subsidiaritätsprinzip bestimmt. Es besagt, dass rechtliche Angelegenheiten grundsätzlich auf der Ebene geregelt werden sollen, die aufgrund Kenntnis der Sachlage dazu am Besten geeignet ist. Wenn Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, werden sie auf diese übertragen.
Die Gerichte der Gemeinschaftsmitglieder erkennen die Hoheitsgewalt des EuGH an.


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Seite 4: Art. 23 Europäische Union

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