>Euro-Pro
Habe an den Datenschutzbeauftragten geschrieben und diese Antwort bekommen.
ür Ihre o.g. Eingabe danke ich Ihnen. Sie fragen darin an, ob die Auskunftei berechtigt ist, über Sie personenbezogene Daten zu speichern und an Dritte zu übermitteln. Zu diesem Fragenkomplex kann ich Ihnen folgende Antwort geben:
Handels- und Wirtschaftsauskunfteien wie EOROPRO sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Diese Informationen werden in automatisierten Dateien gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen müssen, schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Verfahren weitergegeben. Der größte Teil der Auskunfteitätigkeit betrifft Firmen, die sich über andere Firmen informieren wollen. Auskünfte werden aber auch in einem erheblichen Umfang über gewerblich tätige Einzelpersonen sowie in Einzelfällen über Privatpersonen erteilt. Soweit personenbezogene Daten durch die Auskunftei gespeichert werden, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung und – weitergabe an Dritte nach den Vorschriften der §§
27 ff des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der Betroffene muss gegenüber der Auskunftei keine Einwilligung zur Speicherung seiner Daten erteilen. Die Speicherung von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien ist vielmehr nach §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG immer zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an ihrem Ausschluss hat. Von der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang die Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen relevant sind, zu Kreditinformationszwecken durch Auskunfteien für zulässig erachtet. Davon erfasst sind Daten, die Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft zulassen.
Nach
§ 33 Abs. 1 BDSG müssen Auskunfteien die Betroffenen über die erstmalige Übermittlung und die Art der übermittelten Daten benachrichtigen. Dies geschieht üblicherweise durch das Formschreiben, das offensichtlich auch an Sie übersandt wurde.
Nach
§ 34 Abs. 1 BDSG haben Sie einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Auskunft über Herkunft und Empfänger der Daten können Sie nach den gesetzlichen Vorschriften allerdings nur dann verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
Grundsätzlich ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien an Dritte nach
§ 29 Abs. 2 BDSG nur dann zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Einer Einwilligung des Betroffenen in die Datenübermittlung bedarf es nach den Vorschriften des BDSG nicht. Es dürfen nur solche Stellen eine Auskunft bekommen, die z.B. vor einem konkreten Vertragsabschluss stehen und daher Informationen benötigen, um das Risiko besser abschätzen zu können. Vor allem Versandhandelsunternehmen, Hypothekenbanken und Autovermieter sowie Kaufhäuser, die Ratenkredite mit einer längeren Zahlungsfrist vereinbaren, fragen bei Auskunfteien an.
Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg
Telefon: 040/42854-4058 (Durchwahl) -4040 (Geschäftsstelle)
Fax: 040/42854-4000
von Hollowman am 28.07.2008 15:25
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