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EuGH stärkt Verbraucher - Hinsendekosten hat nach Widerruf der Online-Händler zu tragen

Von Rechtsanwalt Mirko Ziegler
16.4.2010 | Ratgeber - uploads | 2162 Aufrufe
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Widerruf, Hinsendekosten

Der EuGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler Verbrauchern auch die ursprünglichen Hinsendekosten zu erstatten hat, wenn diese Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

(EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08)

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Richtlinie 97/7/EG, die den Verbraucherschutz im Fernabsatz zum Inhalt hat, ist zur Grundlage der Entscheidung geworden, wie die Urteilsbegründung zeigt. Art. 6 der benannten Richtlinie hat etwa zum Inhalt:

"Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren."

"Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen."

Infolge dieser Entscheidung dürfte wieder Einiges an Unruhe in den Online-Handelsmarkt kommen. Wir empfehlen, das Urteil ernst zu nehmen und eine entsprechende Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, wobei vorab fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.

Das Urteil kann auf der Seite des Europäischen Gerichtshofes nachgelesen werden. Zum Urteil gelangen Sie hier.


M. Ziegler
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