EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte bei Krankheit
AFP VOM 24.1.2012 | Nachrichten - Allgemein | 1557 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitnehmerrechte, Urlaub, Krankheit
Urlaubsanspruch auch ohne Arbeit
Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, wenn sie das ganze Jahr über krankheitsbedingt nicht arbeiten konnten. Arbeitgeber dürfen den Anspruch auf Jahresurlaub nicht von einer bestimmten Mindestarbeitszeit abhängig machen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied. Zur Begründung hieß es, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts" der EU, "von dem nicht abgewichen werden darf".
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine französische Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit Ende 2005 einen Unfall erlitten und war deshalb bis Januar 2007 krankgeschrieben. Die französischen Gerichte wollten ihr jedoch für das Jahr 2006 keinen bezahlten Mindestjahresurlaub zugestehen, da die Frau dazu nach dortigem Recht mindestens zehn Tage im Jahr hätte arbeiten müssen. Doch der EuGH entschied nun zugunsten der Arbeitnehmerin: Da sie "ordnungsgemäß" krankgeschrieben war, habe sie auch Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
Nach Maßgabe der Luxemburger Richter müssen nun die nationalen Gerichte das jeweils staatliche Recht in solchen Fällen so auslegen, dass Krankschreibungen wegen eines Wegeunfalls mit jenen eines Arbeitsunfalls oder einer Krankheit gleichzustellen sind. Die Länge des dann zu gewährenden Mindestjahresurlaubs darf laut Gericht zwar von dem Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten abhängig gemacht werden, muss aber mindestens vier Wochen dauern.
Kann das nationale Recht nicht den Maßgaben entsprechend ausgelegt werden, können die Betroffenen laut Urteil Haftungsklage gegen den Staat erheben und Schadenersatz für den entgangenen bezahlten Jahresurlaub einfordern.
24.01.2012 - 11:30 Uhr
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