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EuGH spricht Schadenersatz für "entgangene Urlaubsfreude" zu

AFP VOM 12.3.2002 | Nachrichten - International | 9277 Aufrufe
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TUI, Urlaubsfreude, Reiserecht, Pauschalreise

- Schutz für Pauschalreisende verbessert

Pauschalreisende haben Anspruch auf die Entschädigung "entgangener Urlaubsfreude", wenn der Veranstalter seine Verpflichtungen nur unzureichend erfüllt. Das hat am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Danach müssen die Veranstalter auch für "nicht-materieller Schäden" zahlen ( Az C-168/00). In Deutschland gehen die Reiseveranstalter bei ihren Entschädigungen teilweise schon bisher über den rein materiellen Schaden hinaus; ob darauf ein rechtlicher Anspruch besteht, ist aber europaweit umstritten.

Im konkreten Fall hatte eine österreichische Familie beim deutschen Marktführer TUI eine 15-tägige All-Inclusive-Reise in die Türkei gebucht. Dort bekam die zehnjährige Tochter eine Salmonellenvergiftung, die offenbar auf die im Club angebotenen Speisen zurückzuführen war. Danach sei der gesamte Urlaub verdorben gewesen, meinten die Eltern und verlangten, über den Reisepreis und Behandlungskosten hinaus, auch dafür Schadenersatz.

Ob auch der vermieste Urlaub zu entschädigen ist, ist in der europäischen Pauschalreise-Richtlinie von 1990 nicht ausdrücklich bestimmt. Die Luxemburger Richter stützten sich daher auf die Ziele der Richtlinie: Dies sei zum einen der Schutz der Verbraucher, für die der "Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude" einen hohen Stellenwert habe. Auch das zweite Ziel, ein europaweit einheitlicher Markt, spreche für den Einschluss solcher immateriellen Schäden. Denn werde dies in den EU-Staaten unterschiedlich gehandhabt, würde dies "zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen führen", erklärte der EuGH zur Begründung des Urteils.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2002

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