
Ist ein so genannter Laserdrome, in dem Menschen sich Kriegsspiele liefern und mit Laserwaffen aufeinander schießen, eine rechtmäßige Einrichtung, oder verstoßen derartige Spielabläufe mit "Trefferregistrierung" gegen die Menschenwürde? Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Problematik diese Woche dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, da es Zweifel hat, ob die in Deutschland gängige Rechtsprechung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. (Az 6 C 3.01)
Bei den Laserdromen, wie es sie z.B. in den Niederlanden gibt, bekommt man als Teilnehmer eine Waffe, mit der man in einer abgedunkelten Arena mittels Laserstrahl oder Infrarot auf andere Teilnehmer schießen kann. Treffer beim Gegner oder bei einem selbst werden registriert und nach Ende des "Spiels" den einzelnen Spielern ausgestellt.
In Deutschland sind derartige Einrichtungen verboten. Hierzulande ist nämlich gängige Rechtsprechung, dass Spielabläufe, die "ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer Einrichtungen (wie z.B. Infrarot), also aufgrund einer Trefferregistrierung ein so genanntes ´spielerisches Töten´ von Menschen zum Gegenstand haben", gegen die Menschwürde verstoßen.
Der Betreiber einer entsprechenden Einrichtung in Bonn hatte gegen das ordnungsbehördliche Verbot vor dem Verwaltungsgericht Bonn geklagt und verloren. Das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz sowie das Bundesverwaltungsgericht halten das Verbot für rechtmäßig, das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings Zweifel, ob die nationale Rechtsauffassung gegen europäisches Recht verstößt. Es hat deshalb den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH zur Klärung der Rechtslage vorgelegt.
Neben den Laserdromen ist mittlerweile auch das Spiel "Gotcha" bzw. "Paintball", das in Deutschland gespielt werden kann, in der Kritik. Beim Gotcha treten zwei Mannschaften gegeneinander an, deren Ziel es ist, die gegnerische Fahne zu erobern. Es wird mit Farbkugeln auf andere Mitspieler geschossen, eine Trefferregistrierung mittels technischer Einrichtungen an der Spielkleidung unterbleibt. Wer beim Gotcha getroffen wird, der scheidet aus, während in Laserdromen weitergespielt wird und die jeweilige Trefferquote maßgeblich ist.
Hauptsächlich aufgrund der kriegsähnlichen Durchführung, technischen Registrierungen und Trefferquoten sehen deutsche Verwaltungsgerichte den Menschen beim Laserdrome als "Objekt herabgewürdigt" an, was gegen die Menschenwürde verstößt. Eine Verletzung der Menschenwürde sah z.B. das Verwaltungsgericht Regensburg bei Gotcha hingegen deshalb nicht, weil es bei diesem Spiel nur aktive Spieler gäbe, "die von niemandem in eine objekthafte Rolle gedrängt werden und die allesamt gleichermaßen 'Jäger' und 'Gejagte' sind." Außerdem wird Gotcha auch mehr als Sport verstanden, bei dem das Primärziel eben das Erobern der gegnerischen Fahne sei. So wurde eine Paintballmannschaft im Saarland sogar in den saarländischen Betriebssportbund aufgenommen.
Die Rechtsprechung bezüglich Gotcha ist in Deutschland bislang allerdings nicht einheitlich: Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Verbotsverfügung der Stadt gegen ein öffentliches Gotchaspiel letztes Jahr bestätigt. "Menschen sind keine Moorhühner!", freute sich das NRW-Innenministerium über diese Gerichtsentscheidung.
Die Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art. 1 GG ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat.- Die Bürger dürfen auch untereinander nicht auf ihre Menschwürde verzichten. Einzige Ausnahme ist der höchstpersönliche Lebensbereich, der bei einem Laserdrome aber nicht gegeben ist.
"Gotcha" kommt übrigens aus den Vereinigten Staaten und heißt übersetzt "Hab dich".
