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EuGH bestätigt gesetzliche Unfallversicherung - 1/1
AFP vom 5.3.2009   2325 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Europarecht

EuGH bestätigt gesetzliche Unfallversicherung

Kein Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit in der EU

Das System der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland verstößt nicht gegen europäisches Recht. Die Berufsgenossenschaften sind insbesondere auch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az: C-350/07). Der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sprach von einem "guten Urteil für den Standort Deutschland".




Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen organisiert und bieten Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen. Arbeitgeber sind zur Mitgliedschaft verpflichtet. Die Beiträge richten sich nach der Lohnsumme, sind aber je nach Branche und Tätigkeit verschieden. Der durchschnittliche Beitragssatz lag 2007 bei 1,28 Prozent. Im Gegensatz zur Kranken- und Rentenversicherung tragen dies die Arbeitgeber allein.

Mit seiner Klage wehrte sich ein Stahlbauunternehmen in Sachsen gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMB). Sie verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Ein dänisches Versicherungsunternehmen sei bereit, das Unternehmen bei gleichen Leistungen wie die der MMB günstiger zu versichern.

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Wie der EuGH entschied, ist die Zwangsmitgliedschaft zulässig, wenn die Berufsgenossenschaften nach dem "Grundsatz der Solidarität" arbeiten und der staatlichen Aufsicht unterliegen. Formal muss beides nun das Sächsische Landessozialgericht prüfen. Der EuGH verwies jedoch bereits darauf, dass "offensichtlich" eine staatliche Kontrolle durch das Bundesversicherungsamt in Berlin gegeben sei.

Auch verschiedene Bedenken am solidarischen Prinzip wies der EuGH bereits zurück. So sei die Gliederung nach Branchen unschädlich, zumal es zwischen den Berufsgenossenschaften einen Kosten- und Risikoausgleich gebe. Auch dass die Berufsgenossenschaften für einzelne Arbeitnehmer einen Mindest- und einen Höchstbeitrag festsetzen können, widerspreche dem Solidaritätsprinzip nicht. Schließlich sei auch eine Deckelung des Beitragssatzes nicht erforderlich.

Die DGUV unterstrich den solidarischen Charakter der Berufsgenossenschaften. Bei einer privaten Versicherung müssten insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen deutlich höhere Beiträge zahlen, erklärte Hauptgeschäftsführer Joachim Breuer in Berlin. Das Luxemburger Urteil beende eine seit sieben Jahren geführte "Kampagne gegen das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung". Bundesweit hätten fast 100 Unternehmer gegen ihre Pflichtmitgliedschaft geklagt.

5. März 2009 - 14.44 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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