EuGH bekräftigt Arbeitzeitgrenze von 48 Stunden je Woche
AFP VOM 25.11.2010 | Nachrichten - Allgemein | 2083 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitzeitgrenze
Schadenersatzanspruch im öffentlichen Dienst
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von höchstens 48 Stunden bekräftigt. Wenn sie länger arbeiten müssen, haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst einen Schadenersatzanspruch sogar unmittelbar gegen den Staat, entschied der EuGH.
Nach EU-Recht darf die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen. Laut EuGH schließt dies auch Bereitschaftsdienste ein. Nur für Ärzte gibt es hier inzwischen bestimmte Ausnahmen. Geklagt hatte nun ein Feuerwehrmann in Halle. Seine Arbeitszeit betrug laut Dienstplan 54 Stunden pro Woche. Weil die Stadt sich weigert, die 48-Stunden-Grenze zu beachten, verlangt er einen finanziellen Ausgleich.
Hierzu urteilte nun der EuGH, dass sich der Feuerwehrmann als Mitarbeiter eines staatlichen Betriebs unmittelbar auf die im EU-Recht festgesetzte 48-Stunden-Grenze berufen kann. Daher stehe ihm Schadenersatz sogar unabhängig von den deutschen Gesetzen zu. Nach deutschem Recht richte sich allerdings, wie dieser Ausgleich zu bemessen ist. Gegebenenfalls könne er auch in Form von Freizeit gewährt werden.
25.11.2010 - 13:31 Uhr


