
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az.: C-586/10) hat in einer Grundstzentscheidung befristete Kettenarbeitsverträge grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie sich über viele Jahre hinziehen.
In dem nunmehr entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis sogar 13-mal befristet verlängert worden.
Als Voraussetzung für die fortwährende Verlngerung müsse aber ein "sachlicher Grund" vorliegen.
Im Einzlenen:
Der EuGH verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Missbrauchskontrolle. Dazu gehöre vor allem die Festlegung, welche "sachlichen Gründe" eine Befristung rechtfertigen können.
Nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz - Zulässigkeit der Befristung - gilt nach deutschem Recht:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wennEinschlägig war hier die Nr.3 - Vertretungsbedarf:
Die Klägerin klagte durch alle deutschen arbeitsgerichtlichen Instanzen auf eine unbefristete Festanstellung. Sie argumentierte, dass der Vertretungsbedarf nicht nur vorübergehend sei und damit der Grund für eine Befristung fehle.
Der EuGH sah darin noch keinen grundsätzlichen Missbrauch. Ein Arbeitgeber könne durchaus gezwungen sein, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen. Das Bundesarbeitsgericht muss laut Urteil nun aber die genaueren Umstände des Falles prüfen, um festzustellen, ob ein "sachlicher Grund" vorlag.