Die Benachteiligung junger Arbeitnehmer beim deutschen Kündigungsschutz könnte gegen europäisches Recht verstoßen. Die Regelung bewirke eine unmittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer, erklärte der einflussreiche Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Yves Bot. Damit sei die deutsche Regelung nicht europarechtskonform. Das abschließende Urteil wird für den kommenden Winter erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an die Gutachten der Berichterstatter gebunden, er folgt ihnen aber in den aller meisten Fällen.
Nach den Kündigungsregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt die Frist für die Kündigung von Arbeitnehmern mindestens vier Wochen. Sie steigt mit der Dauer der Beschäftigung auf maximal sieben Monate nach 20 Jahren an. Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag zählen dabei aber nicht mit. Im Streitfall war ein 28-Jähriger nach zehnjähriger Arbeit in einem Düsseldorfer Unternehmen entlassen worden. Die gesetzliche Kündigungsfrist betrug nur einen Monat; würden auch die Beschäftigungsjahre vor dem 25. Geburtstag mitzählen, wären es vier Monate.
Dies sei "eine unmittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters", erklärte Bot. Die Ungleichbehandlung sei nicht durch berechtigte Ziele zu rechtfertigen, sie verstoße daher gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie. Als die Regelung 1926 eingeführt wurde, seien junge Arbeitnehmer vielleicht noch weniger schutzwürdig gewesen. Wie die hohe Arbeitslosigkeit bei jungen Menschen zeige, treffe dies aber heute nicht mehr zu. Die kurzen Kündigungsfristen erschwerten die Suche nach einer Nachfolgebeschäftigung und verhinderten so die kontinuierliche berufliche Tätigkeit junger Menschen
Der sogenannte Generalanwalt Bot sprach sich weiter dafür aus, das Verbot der Altersdiskriminierung auch auf private Unternehmen unmittelbar anzuwenden. Im Regelfall ist europäisches Recht nur für die öffentliche Hand unmittelbar bindend; für Privatpersonen und Unternehmen gilt es nur, soweit es in nationale Gesetze umgesetzt wurde. Zum Verbot der Altersdiskriminierung habe der EuGH aber schon 2005 festgestellt, dass es sich um einen allgemeinen Grundsatz der Europäischen Union handele. Auch in anderen Grundrechtsfragen müsse EU-Recht unmittelbar angewendet werden, schlug Bot vor.
7. Juli 2009 - 13.11 Uhr
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