Hallo 123 Recht Gemeinde,erst aml ein gutes neues Jahr.
In meiner Gemeinde soll ein Gehweg gebaut werden. Wer muss den zahlen? Wenn die Straße entlang nur eine Seite gemacht wird, und dafür einem auch noch Grund genommen wird. Was wird gemacht wenn der Eigentümer des Grundstückes so hoch verschuldet ist, das er keine Zahlungen an die Gemeinde leisten kann?
Viele Grüße
DischeriDu
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Es soll ein Gehweg gebaut werden. Wer Zahlt?
Verbaut?
Verbaut?
Straßenausbaugebühr - dies ist das Stichwort, unter dem du bei deiner Gemeinde nachfassen solltest.
Meistens ist es so geregelt, das bei Neuanlegung die Anwohner zahlen müssen.
Wenn ein Grundstückseigentümer kein Geld hat - das geht dann bis zu Zwangsvollstreckung des Grundstückes.
Zu prüfen wäre, ob alles ordnungsgemäss abläuft, also z.B. bei Grundstücksenteignungen alle Fristen eingehalten wurden. Dies sollte ggf. von einem Fachanwalt überprüft werden. Ob man in diesem Fall Anspruch auf "Prozesskostenhilfe" hat, weiß ich leider nicht.
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"sika0304"
ein hochverschuldeter Grundstücksbesitzer (Eigentümer ist die Bank nehm ich an) wird nicht enteignet weil er die Straßenausbaubeitrag nicht bezahlen kann...
Enteignen kann man im Planfeststellungsverfahren oder nach § 85 BauGB
ff und nur für Flächen die für die Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.
EIne Enteignung hat nichts mit dem Straßenausbaubeitrag zu tuen
Aber es gibt viele Möglichkeiten der Billigkeit der Beträge; Stunden, kleine Raten, Erlassen etc.
in diesem Fall ist der Anlieger einzig und allein auf sein Verhandlungsgeschick angewiesen.
-- Editiert am 12.01.2010 08:44
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Eine Enteignung erfolgt ja auch nicht in so einem Fall und davon hat sika0304 auch nicht gesprochen.
Wer jedoch seine Schulden (z.B. den Staßenausbaubeitrag) nicht bezahlen kann, gegen den können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Im Extremfall kann dann über den Eintrag einer Zwangshypothek auch das Grundstück zwangsversteigert werden.
Wenn die Gemeinde für der Erstellung des Gehweges auf Teile Deines Grundstücks angewiesen ist, dann bietet das natürlich erheblichen Verhandlungsspielraum, der je nach genauer Sachlage bis hin zur Möglichkeit reicht, das Vorhaben zu verhindern.
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