Erzwingungshaft stoppen durch einstwillige Verfügung

7. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)
Erzwingungshaft stoppen durch einstwillige Verfügung

Guten Tag,

... eine Erzwingungshaft-Durchführung ist sicherlich für viele ein Albtraum.
Die Umsetzung soll in der Regel einige Zeit dauern.

a) wie schnell kann das denn in der Praxis gehen ?
> innerhalb einer Woche ?!

b) wenn der Vollstreckungstitel inhaltlich strittig ist kann man durch eine
einstweilige Anordnung die Erzwingungshaft auch b.a.w. evt. stoppen
und wenn ja was ist zu tun ?!

> gemeint ist eine Erzwingungshaft-Androhung in einem
Ordnungswidrigkeitsverfahren

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
a) wie schnell kann das denn in der Praxis gehen ?
> innerhalb einer Woche ?!

Oder innerhalb eines Tageswen die Fristen abgelaufen sind.
Kommt auf die Auslastung und die Auffindbarkeit an.



Zitat (von Kreutzberg):
wenn der Vollstreckungstitel inhaltlich strittig ist kann man durch eine
einstweilige Anordnung die Erzwingungshaft auch b.a.w. evt. stoppen

Wenn bereits Erzwingungshaft im Spiel ist, dann ist da nichts mehr strittig.
Das ist dann wohl nur beim Verweigerer noch nicht ganz angekommen, das man da bereits ganz am Ende der Fahnenstange hängt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

So einfach ist es nun auch wieder nicht. Wenn schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen
kann auch ein Vollstreckungstitel kippen. Nur das ist sehr schwer zu erreichen, weil m. E.
diese Prüfvorgänge nicht als EILSACHE realisiert werden können. Der Gerichtsvollzieher
ist hier halt schneller.

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, in welchen der rechtskräftige Titel angreifbar wäre. Welche davon ist in deinem Fall erfüllt?
Erst wenn man das weiß, kann man dir weiter helfen

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39852x hilfreich)

Und Fristen wären unter Umständen auch zu beachten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Ein Einwand von mir:
Der TE stellt es als Owi Verfahren dar.
Heisst die Behörde hat das alles selbst angerührt.
Hier wäre eher zu klären, wie der Stand der Klage dagegen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Um eine derartige Aussage treffen zu können müsste man sicher sein, dass so etwas wie ein nicht akzeptierter belegbarer Verfahrensfehler überhaupt vorkommen kann. In dem hier dargelegten Fall wurden die Verfahrensbeanstandungen in der Beschwerde sachgerecht eingearbeitet ohne dass darauf überhaupt eingegangen wurde. Das finde ich ausgesprochen problematisch und lässt eine gewisse Befangenheit vermuten.

Das einräumen eines Verfahrensfehlers ist für Gerichte sicherlich nicht so einfach, weil damit ein schwererer handwerklicher Fehler einhergeht.

Der GV sagt nach der Zahlung kann man bei erfolgreich eingelegten Rechtsmittel ja ohnehin eine teilweise Rückabwicklung realisieren.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
In dem hier dargelegten Fall wurden die Verfahrensbeanstandungen in der Beschwerde sachgerecht eingearbeitet ohne dass darauf überhaupt eingegangen wurde. Das finde ich ausgesprochen problematisch und lässt eine gewisse Befangenheit vermuten.


Was für eine "Beschwerde"? War der Rechtsbehelf der Beschwerde überhaupt (noch) zulässig, oder handelte es sich mal wieder um ein formloses, rechtlich nichts bewirkendes, Schreiben in dem man sich über irgendetwas beschwert?

Falls es sich um eine (noch) zulässige Beschwerde handelte, wie wurde diese beschieden?

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#9
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Wenn die Rechtsmittel ausgeschöpft sind, aber bspw. ein Verfahrensfehler nicht überprüft trotz entsprechender Beanstandung finde ich das ausgesprochen befremdlich. Richter sind unabhängig : können fast nicht zur Rechenschaft gezogen werden : vor diesem Hintergrund hilft dann nur der Beschwerdeweg über das Landes-Justizministerium oder aber den Präsidenten des Landgerichts.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ist doch ganz einfach. Der Rechtsweg ist vorgegeben, es gibt keine Super, Super/Super/Super-Prüfungsinstitution. Im Zivilrecht geht es um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, nicht um mehr, nicht um weniger. Und dieser Frieden ist durch ein rechtskräftiges Urteil hergestellt.

wirdwerden

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#12
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

nur ein Verfahrensfehler scheint hier ein Ausweg zu bringen. Da Gerichte hier aber mauern ist das praktisch doch wohl ohne Anwalt gar nicht umsetzbar.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Auch Verfahrensfehler sind keine Auswege.

wirdwerden

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#14
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Erzwingungshaft lässt sich stoppen, indem man seine Schulden zahlt.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, in welchen der rechtskräftige Titel angreifbar wäre. Welche davon ist in deinem Fall erfüllt?
Erst wenn man das weiß, kann man dir weiter helfen schreibt fm89

Das kann aber faktisch nur noch über eine Beschwerde über den Präsidenten des Landgerichts erfolgen. ist das soweit korrekt ?!

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