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Erwerbsobliegenheit des zum Kindesunterhalt verpflichteten Studenten

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae
1.2.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 1329 Aufrufe
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Kinder, Unterhalt

Muss sich ein Student, der seinem Kind gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die ihn zur Zahlung des Unterhaltes befähigen würden?

Grundsätzlich trifft den unterhaltspflichtigen Elternteil eines minderjährigen Kindes eine gesteigerte Leistungspflicht. Er muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den Kindesunterhalt leisten zu können. Hat der Unterhaltsschuldner diese Mittel nicht, wird er so behandelt, als ob er über ein Einkommen verfügt und damit leistungsfähig ist.

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Rechtsanwältin
Christine Andrae
Köln
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Fachanwalt Familienrecht
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Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner es nicht zu vertreten hat, dass er kein ausreichendes Einkommen hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil wegen Krankheit nachweislich nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Aber wie verhält es sich bei einem in der Ausbildung befindlichen Elternteil. Ist dieser verpflichtet, während seiner Ausbildung so viel zu arbeiten, dass er sich selbst und den Kindesunterhalt finanzieren kann?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied mit Urteil vom 25.11.2010 (6 UF 72/10), dass dem nicht so ist.

Das Recht des  unterhaltspflichtigen Elternteils darauf, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erhalten, genießt Vorrang gegenüber dem Recht des Kindes auf Unterhalt. Dem Unterhaltspflichtigen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen eigenen Lebensbedarf vorrangig zu befriedigen. Außerdem würde er durch eine abgeschlossene Ausbildung erst in die Lage versetzt werden, den Kindesunterhalt dauerhaft zu leisten.

Dabei wird dem Unterhaltspflichtigen auch eine gewisse Orientierungsphase eingeräumt. Gleichwohl ist er verpflichtet, die Ausbildung zügig zu betreiben. Bei mangelndem Einsatz droht der Verweis auf die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit.

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