Erwerb einer Prüfbescheinigung für Mofa nach Entziehung der Fahrerlaubnis
Von Rechtsanwalt Dr. med. Herbert Karpienski 27.7.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1581 Aufrufe Mehr zum Thema:Fahrerlaubnis
Oftmals stellt sich für Betroffene die Frage, ob sie nach Entziehung der Fahrerlaubnis ein Mofa fahren dürfen. Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas finden sich in § 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Dies kann grundsätzlich für den Fall bejaht werden, dass in der die Fahrerlaubnis entziehenden Ordnungsverfügung "nur" die Fahrerlaubnis sentzogen wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat auf eine ggf. vorliegende Prüfbescheinigung selbst keinen Enfluss. Wer also im Besitz einer Prüfbescheinigung zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis ist, darf nach der Entziehung weiterhin Mofas führen. Dies gilt auch für diejenigen Betroffenen, die gemäß § 76 Nr. 3 FeV keine Prüfbescheinigung bedürfen, also Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (Klüsener in: Deutsches Autorecht, DAR 91, 116, Zweifel hat allerdings das Amtsgericht St Wendel geäußert, Verkehrsrechtliche Mitteilungen, VM 04, 40).
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Zu beachten ist, dass all diejenigen, die gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 FeV als Inhaber einer Fahrerlaubnis keiner Prüfbescheinigung bedurften, nach Entziehung der Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erwerben müssen, um Mofas führen zu dürfen.
Anders ist der Fall zu sehen, wenn der Betroffene beispielsweise unter Einwirkung von Cannabis ein Mofa geführt hat. In solchen Fällen kann sich die Nichteignung auch auf erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge, insbesondere Mofas, beziehen.
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