Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
AFP VOM 7.9.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 88742 Aufrufe Mehr zum Thema:Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Bisher galt beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt ausschließlich das Abstammungsprinzip. Danach wurde ein Kind mit der Geburt Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
Durch das neue Gesetz können jetzt auch Kinder, deren Eltern Ausländer sind, unter bestimmten Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben.
Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt sind:
- Geburt des Kindes in Deutschland
- ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und besitzt eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Kinder automatisch durch Geburt deutsche Staatsangehörige.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das neue StaatsangehörigkeitsrechtSeite 2: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch GeburtSeite 3: Einbürgerung von KindernSeite 4: Das OptionsmodellSeite 5: Anspruchseinbürgerung nach dem AusländergesetzSeite 6: Ermessenseinbürgerung nach dem StaatsangehörigkeitsgesetzSeite 7: Der Antrag auf Einbürgerung


