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Das neue Staatsangehörigkeitsrecht

AFP VOM 7.9.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 88741 Aufrufe
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Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

Bisher galt beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt ausschließlich das Abstammungsprinzip. Danach wurde ein Kind mit der Geburt Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Durch das neue Gesetz können jetzt auch Kinder, deren Eltern Ausländer sind, unter bestimmten Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben.

Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt sind:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Kinder automatisch durch Geburt deutsche Staatsangehörige.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
Seite 2: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Seite 3: Einbürgerung von Kindern
Seite 4: Das Optionsmodell
Seite 5: Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Seite 6: Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Seite 7: Der Antrag auf Einbürgerung

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