Hallo liebe Experten,
mich beschäftigt derzeit eine Fragestellung, die ich nicht gelöst bekomme und hoffe auf eure Unterstützung.
Seit 2003 haben meine Frau und ich eine beidseitige General- und Vorsorgevollmacht.
Diese wurde damals beim Notar ausgestellt somit notariell niedergeschrieben.
Nun wollen wir für den Fall der Fälle unsere Kinder mit in die Vollmacht aufnehmen.
Wie geht man hier bestmöglich vor?
1. Reicht hier eine einfache Ergänzung bzw. Beiblatt? Oder muss die gesamte Vollmacht neu ausgestellt werden?
2. Muss dies ebenfalls beim Notar erfolgen oder reicht ein handschriftliches Beiblatt?
3. Muss dies für jedes meiner Kinder einzeln angefertigt werden?
Über eure Hinweise und Hilfestellungen freue ich mich und bedanke mich bereits im Voraus.
Viele Grüße
Klaus
Erweiterung General- & Vorsorgevollmacht
14. Oktober 2014
Thema abonnieren
Frage vom 14. Oktober 2014 | 21:38
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 9x hilfreich)
Erweiterung General- & Vorsorgevollmacht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 14. Oktober 2014 | 21:44
Von
Status: Unbeschreiblich (119594 Beiträge, 39746x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>1. Reicht hier eine einfache Ergänzung bzw. Beiblatt? Oder muss die gesamte Vollmacht neu ausgestellt werden? <hr size=1 noshade>
Der beste Weg: man trägt die Wünsche einem Notar vor.
Denn möglicherweise gibt es gesetzliche Änderungen.
Und von Zeit zu Zeit sollten solche Erklärungen "aufgefrischt" werden, damit nicht ein RIchter auf die Idee kommt, das man eventuell die Meinung geändert habe.
Tipp: Patientenverfügung auch gleich mitmachen falls gewünscht.
quote:<hr size=1 noshade>2. Muss dies ebenfalls beim Notar erfolgen oder reicht ein handschriftliches Beiblatt? <hr size=1 noshade>
Nein, im Zweifel würde das nicht reichen.
Bei solch bedeutenden Angelegenheiten sollte man kein Wagnis eingehen.
quote:<hr size=1 noshade>3. Muss dies für jedes meiner Kinder einzeln angefertigt werden? <hr size=1 noshade>
Nein.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#2
Antwort vom 14. Oktober 2014 | 22:41
Von
Status: Richter (8015 Beiträge, 4498x hilfreich)
quote:
1. Reicht hier eine einfache Ergänzung bzw. Beiblatt? Oder muss die gesamte Vollmacht neu ausgestellt werden?
Es muss eine neue Vollmacht erteiltwerden.
quote:
2. Muss dies ebenfalls beim Notar erfolgen oder reicht ein handschriftliches Beiblatt?
Ein handschriftliches Beiblatt reicht nicht aus.
quote:
3. Muss dies für jedes meiner Kinder einzeln angefertigt werden?
Nein.
-----------------
" "
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Generelle Themen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 15. Oktober 2014 | 23:07
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 9x hilfreich)
Vielen Dank für die schnellen, direkten sowie konkreten Hinweise!!
#4
Antwort vom 28. Oktober 2014 | 22:22
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 9x hilfreich)
Hallo zusammen,
bitte erlaubt mir nochmals eine Nachfrage.
Sollte ich somit für 3 Personen die Vollmacht ausstellen, haben alle 3 die selben Rechte bzw. Vollmacht.
Was aber wenn sich diese nicht einig sind?
Kann man hier eine Rangfolge bestimmen?
Bspw. bei medizinschen Themen.
Grüße und danke
Und jetzt?
Schon
266.971
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten