Erweiterung General- & Vorsorgevollmacht

14. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Klaus Pu.
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)
Erweiterung General- & Vorsorgevollmacht

Hallo liebe Experten,

mich beschäftigt derzeit eine Fragestellung, die ich nicht gelöst bekomme und hoffe auf eure Unterstützung.

Seit 2003 haben meine Frau und ich eine beidseitige General- und Vorsorgevollmacht.
Diese wurde damals beim Notar ausgestellt somit notariell niedergeschrieben.
Nun wollen wir für den Fall der Fälle unsere Kinder mit in die Vollmacht aufnehmen.

Wie geht man hier bestmöglich vor?

1. Reicht hier eine einfache Ergänzung bzw. Beiblatt? Oder muss die gesamte Vollmacht neu ausgestellt werden?

2. Muss dies ebenfalls beim Notar erfolgen oder reicht ein handschriftliches Beiblatt?

3. Muss dies für jedes meiner Kinder einzeln angefertigt werden?

Über eure Hinweise und Hilfestellungen freue ich mich und bedanke mich bereits im Voraus.

Viele Grüße
Klaus

Notfall oder generelle Fragen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119594 Beiträge, 39746x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1. Reicht hier eine einfache Ergänzung bzw. Beiblatt? Oder muss die gesamte Vollmacht neu ausgestellt werden? <hr size=1 noshade>

Der beste Weg: man trägt die Wünsche einem Notar vor.

Denn möglicherweise gibt es gesetzliche Änderungen.
Und von Zeit zu Zeit sollten solche Erklärungen "aufgefrischt" werden, damit nicht ein RIchter auf die Idee kommt, das man eventuell die Meinung geändert habe.

Tipp: Patientenverfügung auch gleich mitmachen falls gewünscht.



quote:<hr size=1 noshade>2. Muss dies ebenfalls beim Notar erfolgen oder reicht ein handschriftliches Beiblatt? <hr size=1 noshade>

Nein, im Zweifel würde das nicht reichen.
Bei solch bedeutenden Angelegenheiten sollte man kein Wagnis eingehen.



quote:<hr size=1 noshade>3. Muss dies für jedes meiner Kinder einzeln angefertigt werden? <hr size=1 noshade>

Nein.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8015 Beiträge, 4498x hilfreich)

quote:
1. Reicht hier eine einfache Ergänzung bzw. Beiblatt? Oder muss die gesamte Vollmacht neu ausgestellt werden?

Es muss eine neue Vollmacht erteiltwerden.
quote:
2. Muss dies ebenfalls beim Notar erfolgen oder reicht ein handschriftliches Beiblatt?

Ein handschriftliches Beiblatt reicht nicht aus.
quote:
3. Muss dies für jedes meiner Kinder einzeln angefertigt werden?

Nein.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Klaus Pu.
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen, direkten sowie konkreten Hinweise!!

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Klaus Pu.
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo zusammen,

bitte erlaubt mir nochmals eine Nachfrage.
Sollte ich somit für 3 Personen die Vollmacht ausstellen, haben alle 3 die selben Rechte bzw. Vollmacht.

Was aber wenn sich diese nicht einig sind?
Kann man hier eine Rangfolge bestimmen?
Bspw. bei medizinschen Themen.

Grüße und danke

6x Hilfreiche Antwort

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