Erweitertes Schadensersatzrecht ab 2002

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Die bestehenden Regelungen zum Schadensersatz sind größtenteils nicht mehr zeitgemäß. Das hat das Bundesjustizministerium festgestellt und deswegen Änderungen und Erweiterungen des Deliktsrechts beschlossen. Es sei nötig, dass die Gesetzgebung in diesem Fall an neuere Entwicklungen und Erkenntnisse angepasst werde, so ein Sprecher des Ministeriums. Die entsprechenden Ergänzungen seien unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen geplant worden.

Das "Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften" enthält eine Erhöhung der Haftungshöchstgrenze, deren Abrechnung der Währungsreform entsprechend zukünftig in EURO erfolgen soll.
Des Weiteren ist eine Ausweitung bezüglich der Kfz-Halterhaftung geplant, diese wird sich dann auch auf unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen beziehen.

Eine der zentralen Neuerungen stellt auf die Rechtstellung von Kindern im Bahn- und Straßenverkehr ab. Kinder sollen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs von der Haftung ausgeschlossen werden und können auch nicht für ein Mitverschulden verantwortlich gemacht werden. Bisher lag die Altersgrenze bei sieben Jahren. Seit dieser Festlegung von 1990 hat es in der Entwicklungspsychologie neue Erkenntnisse gegeben, nach denen eindeutig belegt ist, dass Kinder frühestens ab einem Alter von zehn Jahren in der Lage sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs zu erkennen.
Ein Haftungsausschluss des Kfz-Halters oder des Bahnbetriebunternehmers soll nur noch bei "höherer Gewalt" erfolgen. Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen einwirkendes Ereignis, das weder vorhersehbar ist noch mit angemessenen und zumutbaren Mitteln aus der Welt geschafft werden kann - dazu gehören Erdbeben oder ähnliches.

Weitere Neuerungen:

  • Verbesserung der Arzneimittelhaftung durch Einführung eines Auskunftsanspruchs des Geschädigten gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer bzw. den zuständigen Behörden
  • Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld auch bei Gefährdungshaftung und Vertragshaftung

Das Gesetz wird aller Voraussicht nach am 1. Januar 2002 in Kraft treten.

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