Der Beklagte bekommt PKH bewilligt.
Der Verfahrensumfang wird wärhend des Verfahrens durch Verhalten bzw. Vorträge des Beklagten erweitert. Es kommen immer mehr in Zusasmmenhang stehende Sachen zu klären.
Muß der Kläger weitere Gerichtskosten vorschießen ?
werden die Kosten erst nach Verfahrenabschluß abgerechnet ?
wie wird der Fall behandelt ?
Erweiterter Verfahrensumfang
6. April 2014
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Frage vom 6. April 2014 | 11:36
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Erweiterter Verfahrensumfang
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#1
Antwort vom 6. April 2014 | 19:18
Von
Status: Schüler (437 Beiträge, 331x hilfreich)
Kommt drauf an…
Was macht denn der Beklagte? Aufrechnung, Hilfsaufrechnung, Widerklage? Hätte kostentechnisch alles verschiedene Folgen…
Gruß
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#2
Antwort vom 7. April 2014 | 10:22
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Der Beklagte macht Aufrechnung geltend, stellt sich dann heraus, dass eher zur weiteren Forderung des Klägers führt, die der Kläger entsprechend geltend machen will.
Geht in solchem Falle nur durch Widerklage in demselben Verfahren ?
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#3
Antwort vom 7. April 2014 | 14:41
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Wenn sich für den Kläger weitere Forderungen ergeben und er diese geltend machen will, kann dies über eine Klageerweiterung geschehen. Dafür fallen dann aber evtl. weitere Gerichtskostenvorauszahlungen an.
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