Erwachsenenunterhalt Erpressung

3. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)
Erwachsenenunterhalt Erpressung

Hallo,
habe mal wieder eine Frage für ein Freundin.
Der Junge der Freundin steht kurz vor dem 18. Lebensjahr.
Geht noch ca. 1,5 Jahre aufs Gymnasium.
Wohnt bei meiner Freundin.
Meine Freundin arbeitet vollzeit.
Beide Eltern dürften in etwa gleich viel verdienen.
Es existiert kein Titel.
Nun steiten sich die geschiedenen Eltern wegen dem Erwachsenenunterhalt.
Der Vater der bisher immer zahlte, meint er stellt die Zahlung auf das Konto der Mutter mit 18 des Jungen ein.
Er zahlt nur noch direkt auf ein Konto des Kindes, wenn auch die Mutter zahlt.
Er verlangt die vorlage der monatlichen Kontoauszüge vom Jungen wo er sieht, dass das Kindergeld und ein Unterhalt von der Mutter auf das Konto eingegangen ist.
Der Vater meint, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, zahlt er nicht mehr und dann muß ihn eben der Junge auf Unterhalt verklagen.
Kann diese Sachen der Vater verlangen, Bedingungen stellen liebe Experten ?

Danke, Gruss
silviareisker

-- Editiert von silviareisker am 03.01.2008 13:52:24

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22 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Silvia,

also DIESE Bedingungen werden wohl nicht erfüllt werden müssen, trotzdem steht eine Neuberechnung mit Volljährigkeit an.
Der Unterhalt geht aufs Konto des Sohnes, das stimmt schon mal.

Gibts einen Titel?

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#2
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Schwesterchen,
nein es gibt keinen Titel.
Der Vater weigert sich auch sein Einkommen exakt bekannt zu geben.
Was soll der Junge jetzt machen ?
Stimmt es dass nur er ihn verklagen kann ?

Gruss
Silvia

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#3
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Silvia,

das Jugendamt kann dem Jungen behilflich sein und die Berechnung vornehmen.

Die Mutter hat ihr Einkommen offengelegt?

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#4
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja die Mutter ist sozusagen kooperativ.
Obwohl sie natürlich nach Möglichkeit nichts an den Jungen zahlen möchte, weil er noch bei ihr wohnt und isst.
Aber ganau das ist es was der Vater will, er will Unterhalt und Kindergeld zukünftig auf dem Konto des Kindes sehen, sonst zahlt er nicht.

Wie macht das dann das Jugendamt ?
Wie bekommen die den Verdienst des Vaters heraus ?

Silvia

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#5
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Sivia,

die Mutter kann natürlich ihrer Unterhaltspflicht natural nachkommen und sich mit dem Sohn diesbzgl. einigen.

Das Jugendamt wird die Eltern anschreiben und die Einkommensbescheide anfordern.
Ohne kann keine Berechnung vorgenommen werden.

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#6
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja aber der Vater weigert sich doch, was macht das Jugendamt dann ?
Verklagt das Jugendamt den Vater dann auf herausgabe der Verdienstnachweise ?

Denn das Problem ist, der Junge will den Vater nicht verklagen, wenn es so wäre dass nur er das machen könnte.
Das ist wahrscheinlich auch genau das worauf der Vater spekuliert und meiner Freundin so die Bedingungen diktieren will.

Silvia

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#7
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Ach übrigens noch etwas.
Er hat noch eine Bedingung gestellt, ist mir gerade eingefallen.
Er will alle in der Vergangenheit abgelaufenen Titel von meiner Freundin zurück haben.

Kann er das auch verlangen ?
Er meint immer, wenn auch nur eine seiner Bedingungen nicht erfüllt wird, zahlt er keinen Cent an ihren Sohn.
Schon eine blöde Situation......

Silvia

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#8
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Haselstrauch,
die Eltern haben das Erstemal wieder seit 15 Jahren miteinander telefoniert.
Zuvor lief das immer nur über Anwälte.
Auch war die Oma zur Terminvereinbarung als anscheinend eingeschaltet.

Das Gespräch zwischen Vater und Sohn hat laut meiner Freundin schon stattgefunden.
Der Umgang war bis auf die letzten 2 Jahre regelmäßig.

Der Vater hat zum Sohn das Gleiche wie ich oben bereits geschrieben habe gesagt.
Er zahlt erst an ihn wenn alle seine Bedingungen erfüllt wurden.

Bin jetzt mal gespannt wie das weiter geht.
Ob das Jugendamt den Vater verklagt.

Silvia

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#10
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

--------------
Einzige Alternative, die mir da einfällt, wäre, wenn der Sohn die Mutter bevollmächtigt, an seiner Stelle Klage zu erheben.
--------------

Gibt es dafür einen Link, Gesetz ?
Dass die Mutter die Klage für den volljährigen Sohn machen kann ?

Silvia

-- Editiert von silviareisker am 03.01.2008 15:34:34

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#11
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
silviareisker
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Juchhu Haselstrauch.
Genau das ist es was sie braucht.
Dann kann meine Freundin den Vater auf Erwachsenenunterhalt verklagen, wenn er nicht freiwillig parriert.

Danke!
Silvia

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#14
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Hallo Hasel,
das was du da schreibst glaube ich nicht.
Erwachsene können sich für Klageverfahren nicht gegenseitig Vollmachten ausstellen.
Das wäre ja noch schöner.
Wo ist denn dafür die gesetzliche Grundlage ?
Das Kind ist VOLLJÄHRIG !!!!!
Treffpunkt Eltern schön und gut, aber das ist meiner Meinung nach eine Lachnummer.

Gruss
leinad

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#16
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)


quote:
Dann kann meine Freundin den Vater auf Erwachsenenunterhalt verklagen, wenn er nicht freiwillig parriert.


Ob das so einfach geht, da wär ich mir nicht sicher. Die Mutter sitzt schließlich mit im *Zahl-Boot*.

Racheakt oder wie?

Grüßle





-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#17
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Sagt mal, was ist das denn für eine Käseseite ?

quote:<hr size=1 noshade>
Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB ).
<hr size=1 noshade>

Lauter Halbwissen und Halbwahrheiten auf Treffpunkt Eltern.
Wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind, (Selbstbehalt 1100 Euro) müssen sie gar nichts !!
Dann gibts fürs Kid BaFöG.
Nicht einfach so alles glauben was von der Femanzenfraktion im Web geschrieben wird.

Gruss
leinad

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#18
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo,

also hier muss auch ich erst einmal die Euphorie von Silvia etwas dämpfen:

Wenn das Kind volljährig ist, dann ist es für seinen Unterhalt SELBST zuständig. Natürlich kann der Sohnemann Klage erheben - aber das muss er selbst tun oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Die Mutter ist zur Rechtsvertretung vor Gericht nicht berechtigt!

Das was der Vater da fordert ist ja nun auch gar nicht mal so abwegig!

Zunächst einmal hat der Vater ein Anrecht auf die Herausgabe der abgelaufenen Titel. Wird dies verweigert, kann er darauf klagen.

Der Vater hat zwar kein Anrecht darauf, zu sehen, ob das Kindergeld auf das Konto seines Kindes eingeht. Aber im Rahmen der Berechnung des Unterhalts wird es in voller Höhe berücksichtigt, so als ob das Kind es erhalten würde! Es ist Sache des volljähren Kindes, das auch einzufordern.

Mit Volljährigkeit erlischt der Betreuungsunterhalt der Mutter. Damit wird auch sie barunterhaltspflichtig. Der Vater kann von der Mutter Unterhaltsauskunft verlangen ebenso wie der Mutter diese Auskunft vom Vater zusteht. Auf dieser Basis erfolgt dann die Berechnung der neuen Unterhaltshöhe.

Die 'schönen Zeiten' der Kindesmutter sind nun einmal vorbei. Sie sitzt nun unterhaltsmäßig im 'gleichen Boot' wie der Kindesvater. Je eher sie sich mit dieser neuen Rolle abfindet, desto besser. Allenfalls kann sie ihren Anteil am Unterhalt mit der Gewährung von Kost und Logis verrechnen. Aber das ist allein Sache zwischen ihr und dem Kind.

Es wäre für alle Seiten wünschenswert, wenn sich Vater und Sohn über den künftigen Unterhalt EINVERNEHMLICH einigen könnten. Außenstehende, die da noch zusätzlich Öl ins Feuer gießen sind dabei eher weniger hilfreich ... wenn ich diese kritische Bemerkung mal so lax anmerken darf!

Grüße



-----------------
"Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)


§ 79 ZPO Parteiprozess
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.



-- Editiert von meri am 03.01.2008 18:19:04

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#21
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

@ leinad

Wieso ist es eine Halbwahrheit und Halbwissen, wenn das Kind PRINZIPIELL einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung hat?

Ob der Anspruch ERFÜLLT werden kann, steht auf einem ganz anderen Blatt, aber er besteht...

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

@meri

quote:<hr size=1 noshade>
§79 ZPO Parteiprozess
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.
<hr size=1 noshade>

Das ist so zu verstehen dass auf einen Anwalt verzichtet werden kann.
Also die Mutter in dem Fall ohne Anwalt vor Gericht zieht.
Das wäre wohl überhaupt nicht anzuraten, denn ich z.B. würde mir dann garantiert einen Anwalt nehmen.
Dass die Mutter die Vollmacht bekommt und dann einen Anwalt nimmt geht eben nicht.
Zudem ist sie auch zu Unterhalt verpflichtet, das wäre ein eklatanter Interessenskonflikt.
Der volljährige Sohn kann nur alleine einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen.

@azreal
Der Anspruch besteht, aber nicht nur gegen die Eltern.
Sondern auch gegenüber dem Staat, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.
Davon wird dort nichts erwähnt.
Somit ist das nur die halbe Wahrheit.

Gruss
leinad

-- Editiert von leinad am 04.01.2008 11:45:54

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