Erstmalige Gartengestaltung ist weder steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung noch Handwerksleistung
Von Rechtsanwalt Tim Wullbrandt 23.7.2010 | Ratgeber - Steuerrecht | 1949 Aufrufe Mehr zum Thema:Handwerksleistung
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 01.07.2010 - Az. : 4 K 2708/07 (nicht rechtskräftig, Revision zugelassen) so über die Klage eines Ehepaares entschieden, das in seiner Steuererklärung für das Jahr 2006 Arbeiten zur erstmaligen Gestaltung eines Gartengrundstücks steuerlich geltend machen wollte.
Nachdem die Kläger 2003 in ihr neu errichtetes Einfamilienhaus eingezogen waren, hatten sie für insgesamt 3.177 EUR Erd- und Pflanzarbeiten auf ihrem Grundstück, das bis dahin ein naturbelassenes Wiesengrundstück gewesen war, durchführen sowie für insgesamt 4.457 EUR eine Stützmauer errichten lassen. Hierfür machten sie gemäß § 35a Abs. 2 EStG jeweils zweierlei Steuerermäßigungen in Höhe von 600 EUR (Maximalbetrag) geltend. Sie beriefen sich darauf, bei den Erd- und Pflanzarbeiten habe es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen, bei der Errichtung der Stützmauer um eine entsprechende begünstigte Handwerksleistung gehandelt. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei diesen Maßnahmen um solche der Gartengestaltung und Pflege des Grundstücks - und nicht um Maßnahmen im Zuge des Neubaus des Eigenheims.
Nachdem zunächst das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommenssteuerbescheid verwehrt hatte, hat nunmehr das Finanzgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung des Finanzamts bestätigt.
Das Gericht ist zunächst der Auffasung, hier habe lediglich eine einzige einheitliche Maßnahme vorgelegen - und nicht wie von den Klägern behauptet zwei separate Gestaltungsmaßnahmen. Eine Berücksichtigung der Arbeiten der Gartengestaltung und der Errichtung der Stützmauer als zwei unterschiedliche Maßnahmen zusammen mit der Qualifizierung einerseits als haushaltsnahe Dienstleistung und andererseits als Handwerksleistung sei bereits aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht möglich.
Auch in der Sache können die geltend gemachten Arbeiten nicht als steuerbegünstigte Maßnahmen anerkannt werden. Sowohl durch die Erd- und Pflanzarbeiten zur Gartengestaltung wie auch durch die Errichtung der Stützmauer sei jeweils etwas Neues geschaffen worden. Begünstigt hingegen werden nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - für eine weitere Auslegung der einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften bestehe kein Raum. Vorliegend könne also nicht von Erhaltungs- oder Rennovierungsmaßnahmen gesprochen werden - das zuvor noch unbehandelte Gartengrundstück konnte nach Auffassung des Gerichts noch nicht als Garten eingestuft werden, es wurde erst durch die durchgeführten Arbeiten hierzu.
Nach heutigem Gesetzesstand wird weiterhin zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden - jedoch wurde der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 1.200 EUR erhöht.



