Erste Steuererklärung nach dem Studium

20. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lukas1988
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erste Steuererklärung nach dem Studium

​Hallo zusammen,

ich habe von 2007 bis 2010 eine Ausbildung absolviert und nach dem Fachabitur 2011 mit einem Studium angefangen. 2016 habe ich das Studium abgeschlossen und stehe seit November 2016 im Berufsleben. Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich noch die Möglichkeit habe, Rückwirkend (4Jahre?) das Studium (Zweitausbildung) abzusetzen? D.h. Studiengebühren, Fahrtkosten, ggf. Einkommen der Nebenjobs etc.? Oder bin ich dafür schon zu spät? Da ich bisher noch nie eine Steuererklärung gemacht habe bin ich etwas Ratlos.

Jetzt bin ich mehrmals auf die "Beantragung einer Verlustrechnung nach Vorgaben des BFH-Urteils" gestoßen. Auch etwas mit einer 4/7-jährigen Festsetzungsfrist? Jedoch ist die ganze Sache für mich etwas durchwachsen und undurchsichtig.

Ich würde hierfür eine Software aka WISO verwenden, da bekannte gute Erfahrungen damit gemacht hatten. Beim Durchklicken einer Version von 2014 von einem bekannten ist leider das Thema Studium ziemlich unklar.

Somit: Welche Möglichkeiten habe ich? Ist es noch Möglich? Gibt es etwas auf was ich speziell achten muss? Was verbirgt sich hinter der Verlustrechnung/Festsetzungsfrist?

Besten Dank vorab und viele Grüße!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich noch die Möglichkeit habe, Rückwirkend (4Jahre?) das Studium (Zweitausbildung) abzusetzen?


Ja, das geht. Für jedes Jahr ist eine Steuererklärung abzugeben.

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#2
 Von 
Lukas1988
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die Antwort. Wie soll ich mir diese Verlustrechnung/Festsetzungsfrist erklären? Was ist dazu zu beachten? Weil einen speziellen Unterpunkt zum Studium gibt es ja nicht in der Steuererklärung.

Beste Grüße

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Lukas1988):
Weil einen speziellen Unterpunkt zum Studium gibt es ja nicht in der Steuererklärung.


Fortbildungskosten unter Werbungskosten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Fortbildungskosten unter Werbungskosten.


Genau, eingetragen werden die in der Zeile 44 der Anlage N. In den Formularen von vor 2013 findet man das Feld an etwas anderer Stelle. Wie man auf den Betrag kommt, den man dort einträgt, muss man auf einem gesonderten Blatt erläutern.

Die Festsetzungsfrist für Verlustvorträge beträgt 7 Jahre. Das Fachabitur gilt übrigens nicht als Fortbildungskosten.

Zitat:
und stehe seit November 2016 im Berufsleben.


Da schaue Dir bitte auch diesen Thread an
http://www.123recht.net/Reicht-mein-Verlustvortrag-__f518898.html

-- Editiert von hh am 21.04.2017 09:49

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Beitrag zurückgezogen

-- Editiert von altona01 am 21.04.2017 10:09

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Die Festsetzungsfrist für Verlustfeststellungen beträgt seit 2017 nicht mehr 7, sondern 4 Jahre. Außerdem wäre zu klären, ob der TE überhaupt einen Verlust gemacht hat - er deutet da ja was von einem Nebeneinkommen an...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Die Festsetzungsfrist für Verlustfeststellungen beträgt seit 2017 nicht mehr 7, sondern 4 Jahre.


Welche Vorschrift wurde denn wie geändert um das zu erreichen?

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG wurde zumindest doch nicht geändert.
"Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist;"

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das BFH-Urteil stützt sich auf § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG . Der wurde aber auch nicht geändert.
Genauso wenig wurden die Vorschriften in der AO geändert, aus denen die Festsetzungsfrist für Verlustfeststellungen hervorgeht.

Es gilt daher noch die 7-jährige Festsetzungsfrist. Die Verkürzung auf 4 Jahre war wohl geplant, ist aber bislang nicht umgesetzt worden.

Zitat:
er deutet da ja was von einem Nebeneinkommen an...


Wenn die Studienkosten diese Nebeneinnahmen nicht übersteigen, kann er sich die Mühe sparen.

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Es sei denn, es handelte sich um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse... :-)

Selbst einen Gesetzentwurf konnte ich nicht mal entdecken.

Gilt die siebenjährige Verjährung, weil nach altem Recht sich noch eine Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen gem. § 56 EStDV ergab, da der § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. noch von Einkünften und nicht nur von positiven Einkünften sprach und daher auch eine Pflicht angenommen werden durfte, wenn die negative Summe der entsprechenden Einkünfte mehr als 410 Euro betrug?
Dann würde doch in der Zukunft irgendwann dennoch eine vierjährige Verjährung greifen, oder?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
Lukas1988
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die ganzen Antworten!

Als Nebeneinkommen waren es Jobs wie Studentische Aushilfskraft, 400€ Jobs, Praktika etc.

somit hatte ich:
2012 2000€
2013 2000€
2014 ca. 7000€
2015 1000€ (wobei hier auch ein freiwilliges Auslandspraktikum dazu kommt - Steuererklärung für ca. 7000$ wurde für das Ausland gemacht!)
2016 ca. 4500€ (nur im Studium + Auslandspraktikum ca. 9000$, für die ebenfalls eine Steuererklärung im A jedoch ohne Beruf)

Nachdem ich im Studium noch zuhause lebte, hatte keine Ausgaben bzgl. Miete.

Nach meiner Rechnung liegt die Summe Studienkosten (Studiengebühren, Fahrkosten, Material) unter dem Betrag meiner damaligen Nebeneinkommen. Somit hat sich die Verlustrechnung für mich erledigt? Lohnt sich dann überhaupt (trotz Zweitausbildung) eine Steuererklärung für die letzten Jahre zu machen oder bekomme ich in meinem Fall nichts zurück?

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

400€-Jobs mit Pauschalversteuerung zählen nicht mit. Bei Studenten wird aber häufig auf die Pauschalversteuerung verzichtet, so dass die Jobs dann doch zählen.

Zitat:
Gilt die siebenjährige Verjährung, weil nach altem Recht sich noch eine Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen gem. § 56 EStDV ergab, da der § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. noch von Einkünften und nicht nur von positiven Einkünften sprach und daher auch eine Pflicht angenommen werden durfte, wenn die negative Summe der entsprechenden Einkünfte mehr als 410 Euro betrug?


Nein, damit hat das nichts zu tun.
Es müssen zwei Fälle unterschieden werden:
1. Es wurde bereits eine Steuererklärung abgegeben, dann die eine Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr möglich
2. Es wurde noch keine Verlustfeststellung abgegeben, dann gilt, dass nach § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG § 181 Abs. 5 AO ausdrücklich ausgeschlossen wird. Damit können Verlustfeststellungsbescheide innerhalb der auch für Einkommensteuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen (regelmäßig sieben Jahre, § 181 Abs. 1 i.V.m. den §§ 169 , 170 AO ).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Danke für die Aufklärung!
Was mich jedoch wundert ist, dass wir doch nur dann auf sieben Jahre kommen, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe besteht, da nur in den Fällen die vierjährige FF m.A.d. dritten Kj. beginnt.
Wenn jemand jedoch keine (positiven) Einkünfte hatte und auch nicht zusammenveranlagt wird, wären wir doch bei vier Jahren?!
Wo ist mein Denkfehler?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es besteht nach § 181 AO eine Pflicht zur Abgabe.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Danke für die Aufklärung!
Der Sinn einer solchen Pflicht zur Feststellungserklärung erschließt sich mir allerdings nicht, wenn gleichzeitig keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ich glaube es wurde noch nicht angesprochen (nur indirekt mit einem Link zu einem anderen Thread): Bei nur zwei Monaten mit Lohn würde wohl schon ein Großteil des Verlustvortrages verschenkt, Grundfreibetrag sei dank.
Dazu dann diverse Nebenjobs auf Steuerkarte (richtig differenziert wurde da ja leider noch nicht), da frage ich mich was da noch übrig bleiben soll.

Stefan

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