Erste Hilfe für Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzgesetz, Abfindung
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Viele Arbeitnehmer fühlen sich nach einer Kündigung ausgeliefert und hilflos. Erhalten Sie einen ersten Überlick und Antworten auf die wichtigsten Fragen.

1.) Was ist das Wichtigste, das ich wissen muss, wenn mein Arbeitgeber mir eine Kündigung erteilt hat?

An erster Stelle sollten Sie als Arbeitnehmer zunächst einmal wissen, dass für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine gesetzliche Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gilt.

Sollten Sie diese Frist versäumen, können Sie grundsätzlich nicht mehr gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen und zwar auch selbst dann nicht, wenn die Kündigung rechtswidrig erfolgt ist. Der wichtigste Rat für Arbeitnehmer, die Zweifel an der Wirkamkeit einer Kündigung haben, besteht deshalb darin, sich möglichst schnell rechtlich beraten zu lassen, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hätte.

Lars Liedtke
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
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2.) Was ist Sinn und Zweck einer Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage führt eine richterliche Überprüfung der vom Arbeitgeber erteilten Kündigung herbei. Durch Urteil stellt das Arbeitsgericht fest, ob die streitgegenständliche Kündigung wirskam oder unwirksam ist.

Besteht das Ergebnis in der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung, bedeutet dies in der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis durch diese (rechtswidrige) Kündigung nicht beendet werden konnte, sondern fortbesteht.

Primäres Ziel der Kündigungsschutzklage ist es also, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen und so eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erreichen.

3.) Macht eine Kündigungsschutzklage also dann keinen Sinn, wenn ich dieses Arbeitsverhältnis am liebsten ohnehin nicht fortsetzen möchte?

Das ist so pauschal nicht richtig. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht nur sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer auf jeden Fall eine Weiterbeschäftigung erreichen möchte. Sollte sich eine Kündigung als rechtswidrig erweisen, stellt sich nämlich zudem die Frage der Vergütung des Arbeitnehmers für den Zeitraum seit Ablauf der Kündigungsfrist.

Durch die Kündigung gibt der Arbeitgeber grds. zu erkennen, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers mehr erhalten zu wollen. Besteht das Arbeitsverhältnis jedoch fort, weil die Kündigung unwirksam war, gerät der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer Arbeit zuzuweisen, in sog. Annahmeverzug. Dieser bewirkt, dass der Arbeitnehmer auch ohne erbrachte Arbeitsleistung seinen Lohn beanspruchen kann.

Dies ist einer der Gründe, warum sehr viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich enden, durch den der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert, ihm jedoch vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt wird. Die Kündigungsschutzklage kann also auch mit der Absicht erhoben werden, eine Abfindung erreichen zu wollen.

4.) Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam?

Hier kommt es auf zahlreiche Faktoren an. Eine Kündigung kann bereits aus formellen Gründen unwirksam sein, etwa wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis oder bei unterlassener Beteiligung des Betriebsrats. So kann eine Kündigung z.B. bereits deshalb unwirksam sein, weil sie nicht die Unterschrift des Arbeitgebers im Original trägt. Eine Kopie oder ein ausgedruckter Namenszug sind ebensowenig ausreichend wie bloß ein Namenskürzel.

Die materielle Wirksamkeit der Kündigung hängt bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung oder bei einer ordentlichen Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (abhängig von Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Betriebsgröße) vor allem von der Frage des Vorliegens eines hinreichenden Kündigungsgrundes ab.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt, dass eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber voraussetzt, dass ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Hier spielen sämtliche Details eine Rolle und erfordern eine umfassende Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Da es sowohl bei der rechtlichen Überprüfung der Kündigung als auch beim Betreiben des Kündigungsschutzprozesses oft auf zahlreiche Feinheiten und juristische Detailkenntnisse ankommt, ist in solchen Fällen grundsätzlich die Beauftragung eines kompeteten Rechtsanwalts zu empfehlen. Das Betreiben des Prozesses ohne anwaltliche Vertretung birgt zahlreiche Risiken, die eigene Position zu verschlechtern.

Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
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